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Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Volks- und Stadtteilfesten im
Stadtgebiet Herzogenrath vom [26.03.2019](si010_j.asp?YY=2019&MM=03&DD=26
"Sitzungskalender 03/2019 anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 09. Juli 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6831

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Herzogenrath für das Jahr 2019 vom 26.03.2019.

 

 

Sachverhalt:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Herzogenrath für das Jahr 2019 wurde bereits in der Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath am 26.03.2019 beschlossen und ist seit dem 04.04.2019 in Kraft getreten.

Der Werbering Kohlscheid veranstaltet seit 2017 sehr erfolgreich auf dem Markt das Fest Kohlscheid Life!. Die Veranstaltung ist mittlerweile kulturell so etabliert, dass nach Erfahrungswerten aus 2018 an den drei Tagen die Besucherzahlen bei ca. 4000 lagen.

Aus diesem Grund hat sich der Werbering entschlossen, die Attraktivität zu steigern und beantragt mit Schreiben vom 26.06.2019 einen verkaufsoffenen Sonntag für den 08.09.2019 (Anlage 1).

Die Verwaltung ist nach Prüfung des Antrages und der Stellungnahmen zu dem Entschluss gekommen, dass die Veranstaltung die neuen Voraussetzungen erfüllen. Das Fest Kohlscheid Life! mit der beabsichtigten Sonntagsöffnung steht in einem engen räumlichen Bezug zum Veranstaltungsgelände. Das Gebiet, in denen die Geschäfte anlässlich der Veranstaltung geöffnet haben dürfen, wurde abgegrenzt und die Freigabe auf die umliegenden Straßen zum Veranstaltungsgelände eingegrenzt (Anlage 2 Karte).

§ 6 Abs. 4 letzter Satz LÖG NRW schreibt vor, dass vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind. Dieser Vorgabe ist die Verwaltung mit Schreiben vom 26.06.2019 jeweils per Mail nachgekommen.

Bis zum Stichtag 03.07.2019 haben die IHK, die HWK, die katholische Pfarrei Christus unser Friede Kohlscheid und die VuV per Mail geantwortet und mitgeteilt, dass gegen die Freigabe keine Bedenken bestehen. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die evangelische Lydia-Gemeinde Herzogenrath haben bisher keine Stellungnahme abgegeben.

Ergebnis:

Aufgrund dieser Bewertung schlägt die Verwaltung vor, dass der Rat der Stadt Herzogenrath die Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Herzogenrath für das Jahr 2019 vom 26.03.2019 in seiner Sitzung am 09.07.2019 beschließt.

Eine Vorbesprechung im Haupt- und Finanzausschuss war nicht möglich, da der Antrag erst am 26.06.2019 eingegangen ist.

Rechtliche Grundlagen:

Die Möglichkeit der Zulassung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen ist in § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 in der Fassung vom 30.4.2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV NRW S. 172) wie folgt neu geregelt:

Verkaufsstellen dürfen jährlich an höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung u.a. „1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt“.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gem. Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

./.

 

 

Anlagen:

- Antrag

- Karte

- Synopse

- Änderungsverordnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Dienstag, 09. Juli 2019Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
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