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Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 79 a SGB VIII am
Beispiel der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) im Sozialen Dienst


Letzte Beratung
Dienstag, 01. Oktober 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 51 - Jugendamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6947

Der Jugendhilfeausschuss nimmt das Konzept der Jugendhilfe im Strafverfahren des Jugendamtes zur Qualitätsentwicklung gem. § 79 a SGB VIII zustimmend zur Kenntnis.

Der Jugendhilfeausschuss dankt den Mitarbeiterinnen für die engagierte und professionelle Arbeit im Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren.

 

 

Sachverhalt:

In den vergangenen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses wurden mehrfach Konzepte zur Qualitätsentwicklung im Sozialen Dienst vorgestellt.

Die Mitarbeiter*innen der Abteilung 51.3. haben sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Thema Qualitätsentwicklung beschäftigt und unter dem Thema Weiterentwicklung von Modellen zur Qualitätssteigerung auf der Grundlage von Einzel-und Teamressourcen und Definition von Kernprozessen im Rahmen der Qualitätsentwicklung gem. §79 a SGB VIII gearbeitet.

r den Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren wurden in einer intensiven Arbeit die Kernprozesse innerhalb dieses Sachgebietes als Flussdiagramm sowie die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der einzelnen Arbeitsschritte definiert und zusammengestellt.

Das Ergebnis ist in der Anlage beigefügt.

Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe ist ein laufender Prozess, der immer wieder überprüft und aktualisiert werden muss. Die Basis wurde mit der vorgelegten Ausarbeitung gelegt. Darüber hinaus ist sie eine gute Grundlage für neue Mitarbeiter*innen, die sich hiermit leichter in dieses neue Aufgabengebiet einarbeiten können.

Mit der Vorstellung der Kernprozesse der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) sind die Vorstellungen zur Qualitätsentwicklung aus der Abteilung 51.3. Soziale Dienste des Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss abgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 79 a SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erllen, Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

  1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen
  2. die Erfüllung anderer Aufgaben
  3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8 a
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

weiter zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.

Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an der fachlichen Empfehlung der nach § 85 Abs.2 zuständigen Berden und bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität sowie zu ihrer Gewährleistung.

 

 

 

 

Anlage/n:

Konzept der Jugendhilfe im Strafverfahren im Jugendamt Herzogenrath


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 01. Oktober 2019Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
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