Beratung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020
- Letzte Beratung
- Dienstag, 18. Februar 2020 (öffentlich)
- Federführend
- Amt 20 - Kämmerei
- Originaldokument
- http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7152
Der Haupt und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020.
Sachverhalt:
Der am 13.01.2020 aufgestellte und am 14.01.2020 bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wurde in der Sitzung des Stadtrates am 28.01.2020 eingebracht und allen Stadtverordneten zugestellt.
In die als Anlage 2 beigefügte Veränderungsliste sind neue Erkenntnisse bzw. notwendige Veränderungen im Ergebnisplan sowie im investiven Finanzplan eingeflossen. Diese haben sich nach Information durch die zuständigen Ämter erst seit der Drucklegung Mitte Januar ergeben.
Die Änderungen bei Ertrags- und Aufwandskonten werden analog bei den entsprechenden konsumtiven Finanzrechnungskonten veranschlagt. Bei den farbig hinterlegten Ansätzen liegen Abweichungen zum Haushaltsplanentwurf vor.
Unter Berücksichtigung des Veränderungsnachweises (Anlage 2) stellt sich der Ergebnisplan nach jetzigem Planungsstand wie folgt dar:
In € |
2020 im 2019er Plan |
2020 Entwurf BISHER |
2020 Nach Verän-derungs-nachweis |
2021 |
2022 |
2023 |
Ertrag |
139.206.000 |
137.612.000 |
137.667.000 |
142.783.000 |
145.362.000 |
149.225.000 |
Aufwand |
142.866.000 |
142.743.000 |
142.861.000 |
147.990.000 |
150.839.000 |
152.437.000 |
Fehlbetrag/ Überschuss |
-3.660.000 |
-5.131.000 |
-5.194.000 |
-5.207.000 |
-5.477.000 |
-3.212.000 |
Auch wenn die Stadt Herzogenrath seit dem Haushaltsjahr 2018 kein Haushaltssicherungskonzept (HSK) mehr aufstellen muss, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 IV GO nach wie vor erforderlich, da die Haushaltssatzung eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage vorsieht. Dies ist dadurch bedingt, dass die geplanten Aufwendungen in 2020 noch immer die geplanten Erträge übersteigen und keine Ausgleichsrücklage mehr vorhanden ist. Hierdurch wird deutlich, dass auch ohne Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ein stringenter Konsolidierungskurs verfolgt werden muss, um ein erneutes Abrutschen in die HSK-Pflicht zu verhindern.
In Bezug auf den Haushaltsplan 2020 ist dies zunächst erneut gelungen. Nach der derzeitigen Finanzplanung ist nicht vorgesehen, in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren die allgemeine Rücklage um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern (§ 76 I Ziff. 2 GO).
Rechtliche Grundlagen:
§ 59 II GO NRW
§ 75 GO NRW
§ 76 GO NRW
§ 80 GO NRW
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Siehe Anlagen.
Anlage/n:
Anlage 1 Entwurf der Haushaltssatzung 2020
Anlage 2 Veränderungsnachweis
- Teil A Ergebnisplan
- Teil B Investitions- und Finanzierungszahlungen
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 18. Februar 2020Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
- Art
- Vorberatung
- Ausschuß
- Haupt- und Finanzausschuss
- Entscheidung
- geändert beschlossen
- Details
- Tagesordnung
- Auszug