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Begründung zur Abkürzung der Ladungsfrist


Letzte Beratung
Montag, 30. März 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7257

 

 

Beiliegendes Schreiben zu TOP 1 (Begründung der Abkürzung der Ladungsfrist)

Die Ladungsfrist für die Sitzung am Montag, den 30. März 2020, wird nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herzogenrath auf 3 volle Tage verkürzt. Die Dringlichkeit ist wie folgt zu begründen:

Ursprünglich war die Entscheidung über den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 Neu-/Voccartstraße“ in einer Sonderratssitzung am 30.03.2020 vorgesehen. Auf Grund der Pandemie wurde die Sitzung abgesagt.

Mit der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22.03.2020 wurden Veranstaltungen und Versammlungen untersagt. Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen wurden ebenfalls untersagt. Damit wurden weitgreifende Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung ergriffen. Der Anstieg der Zunahme der Neuinfektionen steigt weniger stark an.

Nach einer Information der StädteRegion Aachen vom 24. März 2020 zu dem Umgang mit SARS-CoV-2 ist die Forderung nach einem Schließen jeglicher Institutionen nicht nachvollziehbar. Vor allem mit Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands ist die Durchführung notwendiger Besprechungen zu verantworten. In gleicher Wiese hat zum Beispiel der Bundestag in seiner Sitzung am 25. März 2020 unter Einhaltung eines Mindestabstands getagt.

Nach dem derzeitigen Stand kann damit unter Berücksichtigung aller gebotenen Verhaltensweisen die Sitzung stattfinden.

Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 “Neu-/Voccartstraße“, die bereits um 4 weitere Monate verlängert wurde, tritt mit Ablauf des 31.03.2020 außer Kraft. Da eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre nicht möglich ist, können die Planungsziele ab dem 01.04.2020 nicht mehr gesichert werden. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Stadt Herzogenrath ab dem 01.04.2020 verpflichtet ist, auf der Grundlage des derzeitig bestehenden Planungsrechtes über den Antrag zur Genehmigung einen Lebensmitteldiscountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.700 m² zu entscheiden. Eine Chancen- und Risikenbewertung der Firma Stadt + Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB vom 26.02.2019 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Einzelhandelsvorhaben dieser Größenordnung sowohl in Bezug auf die unmittelbare Umgebung (Rewe Standort Straß) als auch auf die in Herzogenrath definierten Zentren von Herzogenrath Mitte (Hauptzentrum) und Kohlscheid (Nebenzentrum) negative Auswirkungen hätte. Um die städtebaulichen Ziele der 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 Neu-/Voccartstraße“ nicht zu gefährden, ist daher das Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes vor Ablauf der Veränderungssperre zwingend erforderlich.

 

 

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Montag, 30. März 2020Sondersitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Vorberatung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug