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Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin der Stadt Herzogenrath vom 13. September 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 15. September 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7495

  1. Der Wahlausschuss nimmt folgende rechnerische Berichtigung der Feststellungen der Wahlvorstände vor:

Stimmbezirk 1201

Vom Wahlvorstand wurden irrtümlich vier Wahlscheinwähler*innen als Briefwähler*innen erfasst (B 2). Wahlscheinwähler*innen sind allerdings in Spalte „B 1“ zu erfassen.

Die Zahl der Wähler*innen im Stimmbezirk (B 1) wird von 338 auf 342 berichtigt. „B 2“ ändert sich auf „0“.

Eine Veränderung bei den gültigen Stimmen ergibt sich nicht.

  1. Der Wahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin vom 13. September 2020 wie folgt fest (Anlage 1):

Wahlberechtigte

37.232

hler*innen

20.064

Ungültige Stimmen

312

ltige Stimmen

19.752

Von den gültigen Stimmen entfielen auf

Bewerber*in

Name der Partei oder Wählergruppe

Stimmen

Dr. Fadavian, Benjamin

SPD

10.531

Becker, Stefan

CDU

5.455

Herlitzius, Bettina

B90/Die Grünen

2.599

Bock, Björn

FDP

1.167

DaD

Danach ist Herr Dr. Benjamin Fadavian zum Bürgermeister der Stadt Herzogenrath gewählt.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c) zur Kommunalwahlordnung anzufertigen und von allen Mitglieder*innen des Wahlausschusses, die an der Feststellung des Ergebnisses mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

 

Sachverhalt:

Gem. § 46 b) und § 34 Kommunalwahlgesetz i. V. m. §§ 75 a), 75 d), und 61 Kommunalwahlordnung hat der Wahlausschuss - nach entsprechender Vorprüfung durch den Wahlleiter folgende Feststellungen zu treffen:

  1. Die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zzgl. der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes)

  1. die Zahl der Wähler*innen

  1. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen

  1. die Zahl der auf die Bewerber*innen jeweils entfallenen Stimmen

  1. die Feststellung des danach gewählten Bewerbers/der danach gewählten Bewerberin oder die Feststellung des Erfordernisses einer Stichwahl.

Das vorläufige Wahlergebnis wurde durch den Wahlleiter am Wahltag bekanntgegeben (Anlage 1).

Gemäß § 75 d) in Verbindung mit § 61Kommunalwahlordnung prüft der Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

Die Prüfung hat zu folgender Feststellung geführt:

Stimmbezirk 1201

Vom Wahlvorstand wurden irrtümlich vier Wahlscheinwähler*innen als Briefwähler*innen erfasst (B 2). Wahlscheinwähler*innen sind allerdings in Spalte „B 1“ zu erfassen.

Die Zahl der Wähler*innen im Stimmbezirk (B 1) wird von 338 auf 342 berichtigt. „B 2“ ändert sich auf „0“.

Eine Veränderung bei den gültigen Stimmen ergibt sich nicht.

Die vorstehende Veränderung ist durch den Wahlausschuss als rechnerische Berichtigung vorzunehmen (Nr. II der Niederschrift gemäß Anlage 26 c).

Eine Ausfertigung des von dem Wahlleiter vorgeprüften und bereits berichtigten Wahlergebnisses ist als Anlage 1 beigefügt.

Als Bürgermeister*in ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein(e) Bewerber*in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der Wahl die chsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt.

Der Wahlausschuss ist bei seinen Feststellungen an die von den Wahlvorständen getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c) anzufertigen und von dem Wahlleiter, den Beisitzer*innen sowie der Schriftführerin zu genehmigen und zu unterzeichnen.

Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 46 b) und § 34 Kommunalwahlgesetz i. V. m. §§ 75 a), 75 d) und 61 Kommunalwahlordnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. September 2020Sitzung des Wahlausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Wahlausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug