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16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen


Letzte Beratung
Mittwoch, 21. Dezember 2016 (öffentlich)
Federführend
Bauverwaltung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=15892

Erläuterungen:

Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der STAWAG beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die STAWAG wahrgenommen.

Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Bauverwaltung, B 03/10“ in Zusammenarbeit mit der STAWAG.

Gebührenanpassung

Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich. Diese ist zurückzuführen auf allgemeine Kostenanpassungen und die Berücksichtigung von Überschüssen aus dem BAB 2013 und BAB 2014.

Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen „nur noch“ 46 Kleineinleiter. Diese Zahl wird nicht mehr wesentlich abnehmen, da aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht alle betroffenen Grundstücke an die städtische Kanalisation angeschlossen werden können. Dies wurde bereits im Rahmen der Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2013 – 2018 dargelegt.

Durch diese „geringe Anzahl“ von Kleineinleitern verringert sich die Gesamtmenge abgefahrenen Klärschlamms signifikant, wodurch es zu einer Gebührenanpassung kommt.

Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. In der Regel werden Klärschlämme durchschnittlich nur noch alle 2 Jahre abgefahren. Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:

JahrPrognosetatsächliche Abfuhrmengen

2014250 m³194 m³

2015260 m³205 m³

2016216 m³ 89 m³ (Stand 30.06.2016)

2017200 m³

Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 6 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen Gebühr von 62,22 € (4 m³ x 31,11 € : 2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren für einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,75 €/ m³ = 330,00 € jährlich. Damit ist die Nutzung einer Kleinkläranlage in Bezug auf die anfallenden Gebühren nach wie vor deutlich günstiger als ein Kanalanschluss.

In der Gebührenkalkulation für 2017 sind bereinigte Überschüsse aus dem BAB 2013 in Höhe von 2.195,71 €, sowie aus dem BAB 2014 in Höhe von 801,84 € mitberücksichtigt. Somit verbleibt ein zu berücksichtigender Überschuss in Höhe von insgesamt 2.997,55 €. Dieser Überschuss wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Gebührenberechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt.

Der bisherige Gebührensatz betrug 51,26 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2017 ist ein Gebührensatz in Höhe von

31,11 € / m³

kostendeckend.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2017 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.


Zu den einzelnen Kostenarten:

Unternehmerlohn:

Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringert sich der Unternehmerlohn um 23,08 % zum Jahr 2015.

Klärschlammbehandlung:

Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2017 nicht ändern. Durch die erwartete niedrigere Abfuhrmenge im Jahr 2017 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um 23,08 % zum Jahr 2015.

Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:

In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Aufgrund der Umstellung auf SAP in 2010 wurden beide v. g. Kostenarten zu einer Kostenart zusammengefasst.

Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der STAWAG. Hier liegt eine geringe Erhöhung aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2017 vor.

Im Jahre 2016 wurde seitens der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass seit dem Jahre 2013 für den Bereich Kleinkläranlagen kein Verwaltungskostenbeitrag (VKB) mehr errechnet wird. Da jedoch in den Gebührenbedarfsberechnungen der Jahre 2013 bis 2015 der VKB jeweils mit eingerechnet wurde, da gemäß Mitteilung vom 03.06.2011, der VKB bis zum Jahre 2015 unverändert fortgeschrieben werden sollte und dementsprechend zu berücksichtigen war, mussten die BAB´s der Jahre 2013 und 2014 für die Gebührenberechnung 2017 um die Summen der VKB´s der jeweiligen Jahre korrigiert werden.

Dadurch kommt es bei den Abschlüssen der BAB´s dieser Jahre zu hohen Überschüssen, die in der Gebührenberechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt werden müssen.

Dies begründet die erhebliche Senkung des Gebührensatzes für das Jahr 2017.

Für das Jahr 2017 wurde dementsprechend der VKB bei der Gebührenberechnung nicht mehr berücksichtigt.

Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen sinken insgesamt um 23,32%.

Sachkosten:

In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel der beauftragten Mitarbeiter der STAWAG enthalten. Außerdem sind die Kosten für die Satzungsveröffentlichung in voller Höhe gebührenfähig. Die Sachkosten erhöhen sich um 0,57%.

Überschuss-/Verlustausgleich:

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden. Für das Gebührenjahr 2013 ergab sich folgende Überschussverrechnung:

Das Gebührenjahr 2013 schloss nach Berichtigung des VKB´s mit einem bereinigten positiven Betriebsergebnis in Höhe von 2.195,71 € ab. Dieser Überschuss ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2017 miteinzubeziehen.

Das Gebührenjahr 2014 schloss nach Berichtigung des VKB´s mit einem bereinigten positiven Betriebsergebnis in Höhe von 801,84 € ab. Dieser Überschuss ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2017 miteinzubeziehen.

Somit verbleibt ein positives Betriebsergebnis für das Gebührenjahr 2017 in Höhe von insgesamt 2.997,55 €.

Das positive Betriebsergebnis basiert größtenteils auf die v. g. Korrektur der VKB´s der jeweiligen Jahre.

Entleerungsmenge:

Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten zu tragen haben. Außerdem ist festzustellen, dass die Kleineinleiter aufgrund des technischen Standards der Anlagen in der Regel nur noch alle 2 Jahre Klärschlamm abfahren lassen. Für 2017 kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen werden, so dass für 2017 mit einer 23,08 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann.

Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2016 (89,00 m³) wird für das Gebührenjahr 2017 eine Abfuhrmenge von 200 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge singt somit im Vergleich zum Jahr 2015 um 23,08 %.

Referenzjahr 2015

Bei der Gebührenberechnung für das Jahr 2017 wurde als Referenzjahr das Jahr 2015 genommen und nicht wie üblich das Vorjahr. Dies beruht darauf, dass die Gebührenberechnung für das Jahr 2016, aufgrund von Personalengpässen, nicht durchgeführt werden konnte und somit der Gebührensatz 2016 auf dem Stand vom Gebührenjahr 2015 belassen wurde.

 

 

Beschlussvorschlag:

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Anlage/n:

- Anlage 1 - 16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

- Anlage 2 - Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 21. Dezember 2016AUK/31/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Details
Tagesordnung

Mittwoch, 21. Dezember 2016Rat/27/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
Details
Tagesordnung

Dienstag, 13. Dezember 2016FA/17/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 01. Dezember 2016AUK/22/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Details
Tagesordnung