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"Fit für Mehr" (FFM) - Besondere Bestimmungen für den Unterricht für
geflüchtete Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren in Klassen des
Berufskollegs


Letzte Beratung
Donnerstag, 08. Juni 2017 (öffentlich)
Federführend
A 40 - Schulverwaltung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8563

Sachlage:

Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsvorlage-Nr. 2017/0118 „Multiprofessionelle Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler an den Berufskollegs der StädteRegion Aachen“ zur Sitzung des Ausschusses für Schulen und Bildung vom 09.03.2017. In dieser Vorlage wurde im Zusammenhang mit dem Bedarf für Schulsozialarbeit an den Berufskollegs der StädteRegion Aachen auf einen Erlass (Anlage 1) Bezug genommen, mit dem die Landesregierung neue Regelungen für die Beschulung von Migrantinnen und Migranten auf den Weg gebracht hat. Zum Thema wurde eine gesonderte Vorlage angekündigt.

Seitens des Ministeriums sind folgende Informationen erfolgt:

  • Das Angebot ist für junge Zugewanderte zwischen 16 und 25 Jahren zugänglich, die bisher noch keine Möglichkeit hatten, in ein anderes Angebot einzumünden, unabhängig von Schulpflicht und Bleibeperspektive.
  • Es handelt sich bei den FFM-Klassen um ein zusätzliches Angebot, das dem Besuch einer Internationalen Förderklasse (IFK) vorgelagert ist (Vorklasse).
  • Es handelt sich um ein einjähriges Angebot, in dem kein schulischer Abschluss erworben werden kann. Es werden jedoch fundierte Grundkenntnisse im sprachlichen, mathematischen, kulturellen und politisch-gesellschaftlichen Bereich vermittelt.
  • Die Bezirksregierungen (Dezernat 45) weisen die Jugendlichen den Berufskollegs jeweils zum 01. Februar, zum 01. Mai, zum 01. August und zum 01. November zu.
  • Der Aufenthalt in FFM-Klassen erfolgt i.d.R. bis zum Ende des Schuljahres, bei unterjähriger Aufnahme nach dem 31.10. maximal bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres. Schülerinnen und Schüler können die Vorklasse verlassen, wenn sie einen Platz in anderen Angeboten haben.
  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten bei Verlassen der Vorklasse eine Bescheinigung; es gibt keinen Berufsbezug, es wird kein schulischer Abschluss vergeben.
  • Zuwanderer, die bei Eintritt in FFM noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten eine Berechtigung zum Besuch der IFK im Folgeschuljahr.
  • Es ist grundsätzlich möglich, auch nicht mehr schulpflichtige 18-25-Jährige in eine „FFM-Klasse“ aufzunehmen.
  • Eine Anschlussperspektive könnte auch der Besuch eines Weiterbildungskollegs - Abendrealschule, evtl. auch Abendgymnasium oder Kolleg - sein. In beiden Fällen müssen Bewerber/innen mindestens 18 Jahre alt sein. Für die Abendrealschule muss eine mindestens sechsmonatige Berufstätigkeit nachgewiesen werden, für Abendgymnasium und Kolleg eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Das Zuweisungsverfahren ist in einem Schaubild in der Anlage 2 dargestellt:

  • Danach ist das Zuweisungsverfahren so gedacht, dass das Dezernat 45 der Bezirksregierung in Absprache mit dem Schulträger (mit Information an das Schulamt) nach Bedarf geeignete Berufskollegs bestimmt.
  • Es sollen Regionale Koordinationssitzungen stattfinden, aus denen sich schließlich Zuweisungen des Dezernates 45 ergeben.

Da seitens der Oberen Schulaufsicht keine Informationen zu den Umsetzungsplanungen und zum Verfahrensablauf übermittelt wurden, hat die Verwaltung mit Mail vom 10.05.2017 um kurzfristige Einbeziehung in die weiteren Planungen zur Umsetzung (Bedarfsermittlung, Standorte, etc.) gebeten.

Der Verwaltung ist bekannt, dass gleichwohl auf Initiative der Oberen Schulaufsicht und im Vorgriff auf ein konkretes, noch durch die Bezirksregierung zu regelndes Zuweisungsverfahren - am Berufskolleg für Gestaltung und Technik und an der Käthe-Kollwitz-Schule in Aachen, am Berufskolleg Alsdorf sowie am Berufskolleg Stolberg jeweils bereits eine FFM-Klasse errichtet wurde. Wären diese Schüler/innen durch die Schulleitungen nicht im Angebot FFM aufgenommen worden, wären sie jeweils in zusätzlichen IFKs beschult worden, d.h. die Schülerzahl verändert sich dadurch nicht und es gibt auch keine Klasse, die ausschließlich von nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern besucht wird.

Bezüglich der evtl. Beschulung nicht mehr Schulpflichtiger ist festzuhalten, dass das Land nicht der Forderung sowohl der Kommunalen Spitzenverbände als auch der Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften nachgekommen ist, ein verpflichtendes schulisches Bildungsangebot für den Bereich der 18- bis 25-Jährigen zu schaffen. Dieses würde für einen klaren rechtlichen Rahmen sorgen.

Die explosionsartige Zunahme der benötigten Schulplätze in den IFKs an den Berufskollegs, in denen Schulpflichtige unterrichtet werden, fordert bereits die Berufskollegs in einem besonderen Maße. Dies betrifft neben pädagogischen Fragen auch die Raumauslastung der Schulen. Diese Beschulung ist aktuell und auch weiterhin vorrangig sicherzustellen. Inwieweit sich darüber hinaus Kapazitäten ergeben, auch nicht mehr Schulpflichtige an den Berufskollegs in eigenen Klassen zu beschulen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, da seitens der Oberen Schulaufsicht alle relevanten Informationen dazu fehlen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage wird davon ausgegangen, dass dem Vertreter der Unteren Schulaufsicht, Generale Migration, aufgrund einer Terminüberschneidung keine Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses für Schulen und Bildung möglich ist.


Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

Rechtslage:

Das AngebotFFM“ ist derzeit nicht als Bildungsgang im Schulgesetz NRW geregelt. Die Kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass der neue Landtag eine Regelung trifft, die auch die erforderliche Mittelausstattung gewährleisten muss. Eine vorläufige Umsetzung ist möglich, wobei in diesem Fall empfohlen wird, die durch die Durchhrung entstehenden Aufwendungen örtlich zu erfassen. Vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen handelt es sich bei der Unterrichtung von 18- bis 25-Jährigen - mangels gesetzlicher Erweiterung der Schulpflicht zwar um eine gesellschaftliche, nicht jedoch um eine schulische Aufgabe.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Es ist noch nicht abzusehen, inwiefern sich bei Errichtung von zusätzlichen „FFM-Klassen“ der Bedarf nach Schulsozialarbeit verändert. Wenn diese die IFKs ersetzen, ist dies grds. nicht der Fall. Sollten diese zusätzlich eingerichtet werden, würde sich der nicht gedeckte Bedarf weiter erhöhen.

Soziale Auswirkungen:

Die gelungene Integration von neuzugewanderten Jugendlichen stellt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe dar.

Im Auftrag

gez.: Jansen

 

 

Anlagen:

Erlass vom 18.01.2017 (Anlage 1)

Schaubild (Anlage 2)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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