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Handhabung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten der StädteRegion Aachen
- Antrag der DIE LINKE-Städteregionstagsfraktion vom
[13.04.2017](si010.asp?YY=2017&MM=04&DD=13 "Sitzungskalender 04/2017 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Donnerstag, 08. Juni 2017 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8551

Mit Schreiben vom 13.04.2017 beantragt die DIE LINKE Städteregionstagsfraktion das o.g. Thema als Tagesordnungspunkt für die Sitzung des Ausschusses für Personal und Informationstechnik am 08.06.2017 aufzunehmen (s. Anlage 1).

Im Rahmen des Tagesordnungspunktes wird um Darstellung gebeten,

- wie Nebentätigkeiten bei Beamten und Tarifbeschäftigten der StädteRegion geregelt sind,

- wie viele solcher Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vorlagen und

- um welche Art von Tätigkeiten es sich handelt.

Die Genehmigung von, bzw. das Verfahren bei Nebentätigkeiten richtet sich nach den einschlägigen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Dies sind:

- das Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW),

- die Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV NRW),

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Auszüge aus den entsprechenden Vorschriften sind mit Erläuterungen versehen im Intranet der StädteRegion Aachen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsehbar. Die entsprechenden Ausführungen sind beigefügt (s. Anlagen 2 und 3).

Derzeit üben 189 Beschäftigte Nebentätigkeiten aus. Diese gliedern sich der Art nach in:

  • 132 angezeigte Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten - § 3 Abs. 3 TVöD;
  • 46 genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten - § 49 LBG NRW;
  • 4 nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten - § 51 LBG NRW;
  • 1 allgemein genehmigte Nebentätigkeit - § 49 LBG NRW i.V.m. § 7 NtV;
  • 6 übertragene Nebentätigkeiten - § 48 LBG NRW.

Im Rahmen der Prüfungen zur Genehmigungsfähigkeit werden seitens der Verwaltung insbesondere Aspekte wie Interessenkonflikte durch die Ausübung der Nebentätigkeit, Einhaltung / Überschreitung der Wochenarbeitszeit, zeitliche Vorgaben zur Ausübung der Nebentätigkeit berücksichtigt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Belange beeinträchtigt werden könnten, wird die Genehmigung versagt oder mit Auflagen versehen.

Die Verwaltung bitte um Kenntnisnahme.

In Vertretung:

gez. Hartmann

 

 

Anlagen:

Antrag der DIE LINKE-Städteregionstagsfraktion vom 13.04.2017 (Anlage 1)

Ausführungen zu Nebentätigkeiten Beamte (Anlage 2)

Ausführungen zu Nebentätigkeiten Tarifbeschäftigte (Anlage 3)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 08. Juni 2017Sitzung des Ausschusses für Personal und Informationstechnik

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Ausschuss für Personal und Informationstechnik
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