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Verpflichtung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen


Letzte Beratung
Freitag, 28. Juli 2017 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Verwaltungsleitung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=16999

Erläuterungen:

Die Beisitzer/innen und stv. Beisitzer/innen werden gemäß § 5 Abs. 5 Bundeswahlordnung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Gemäß § 89 Abs. 3 Bundeswahlordnung dürfen Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Freitag, 28. Juli 2017öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses (Bundestagswahl 2017)

Art
Entscheidung
Ausschuß
Kreiswahlausschuss (Bundestagswahl 2017)
Details
Tagesordnung