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Neuregelung zu Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und ambulante
soziale Dienste gem. § 46 StVO


Letzte Beratung
Donnerstag, 14. Dezember 2017 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=17587

Erläuterungen:


Sachstandsbericht:

Entsprechend dem bisherigen sogenannten „Handwerkerparkausweis-Erlass“ des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.Dezember 2004 waren die Kommunen ermächtigt, für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste auf Antrag Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO zu erteilen. Mit diesem Erlass wurde zudem die Möglichkeit verbunden, gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung hatten sich seinerzeit die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen und die Kreise Heinsberg, Düren und Euskirchen zu einem Verbund zusammengeschlossen und damit die jeweiligen Handwerkerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste gegenseitig anerkannt.

Die Handwerkerparkausweise wurden in der Kommune beantragt, in der der Betriebssitz lag, wurden ohne Kennzeichenbezug befristet für ein Jahr ausgestellt und kosteten 120,- € pro Jahr. Die Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste wurden ebenfalls in der Kommune beantragt, in der der Betriebssitz lag, wurden ohne Kennzeichenbezug befristet für ein Jahr ausgestellt und kosteten 155,- € pro Jahr.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Mit Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.Dezember 2015 wurde die o.g. bisherige Regelung aufgehoben. Erst im März 2017 gab es eine Dienstbesprechung bei der Bezirksregierung, in der Detailfragen erörtert wurden. Im Ergebnis sind der bisherige gebietsübergreifende Handwerkerparkausweis und die gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung für soziale Dienste nicht mehr zulässig und laufen mit Fristablauf aus.

Ab sofort gilt folgende Neuregelung:

Die Kommunen können für Handwerker und ambulante soziale Dienste Ausnahmegenehmigungen erteilen

a) für den Bereich der eigenen Kommune

b) für den Regierungsbezirk Köln

c) für das ganze Land Nordrhein-Westfalen

Die Ausnahmegenehmigungen können sowohl in der Kommune, in der sich der Betriebssitz befindet beantragt werden, als auch in der Kommune, in der der jeweilige Antragsteller nachweislich tätig ist.

Die neuen Ausnahmegenehmigungen werden mit einem Kennzeichenbezug ausgestellt und gelten weiterhin befristet für 1 Jahr.

Bedauerlicherweise erfolgte durch das Land mit der Neuregelung keine einheitliche Gebührenfestsetzung, so dass jede Kommune im Rahmen der Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr hinsichtlich der Gebührenhöhe frei in ihrer Entscheidung ist. Hier wird bei den beteiligten Kommunen ein „Gebührentourismus“ erwartet, da die Antragstellung nicht mehr nur in der Kommune erfolgen muss, in der der Betriebssitz liegt.

Um dieser Befürchtung entgegen zu wirken, hatte die Verwaltung versucht, mit den ehemaligen Verbundkommunen eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Gebührenhöhe zu schaffen. Diese Bemühungen sind leider gescheitert.

Vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung der Parkberechtigung auf den Regierungsbezirk Köln und das Land Nordrhein-Westfalen mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die einzelnen Betriebe verbunden ist, ist aus Sicht der Verwaltung eine Gebührenanpassung zwingend erforderlich.

Fazit:

Die Verwaltung legt in Abhängigkeit des Berechtigungsbezirkes folgende Gebühren fest:

a) für das Stadtgebiet Aachen - 120,- € HWP/ 155,- € soziale Dienste

b) für den Regierungsbezirk Köln - 180,- € für Handwerksbetriebe und soziale Dienste

c) für das Land NRW- 300,- € für Handwerksbetriebe und soziale Dienste

Da sich bei den neuen kommunalen Ausnahmegenehmigungen der Berechtigungsbezirk im Vergleich zur alten Regelung verkleinert und sich damit auch der wirtschaftliche Vorteil für die Betriebe relativiert, verbleibt es hier bei der bisherigen Gebührenhöhe von 120,- € für Handwerkerparkausweise und von 155,- € für Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste.

In der Prognose darf davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Betriebe statt der kommunalen Ausnahmegenehmigung eher die Ausnahmegenehmigungen für den Regierungsbezirk Köln oder für das Land NRW beantragen wird.

Da jede Kommune eigenständige Gebühren festsetzen kann und sich der Betriebssitz des Antragstellers nicht mehr zwingend im Bereich der Genehmigungsbehörde befinden muss, kann derzeit weder hinsichtlich der Entwicklung der Anzahl der Antragstellungen noch hinsichtlich der Einnahmenentwicklung eine Prognose abgegeben werden.

Zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen besteht Einvernehmen, eine einheitliche Gebührenhöhe festzusetzen.

Die StädteRegion Aachen kann sich grundsätzlich die o.g. Staffelung für den Regierungsbezirk Köln und für das Land Nordrhein-Westfalen vorstellen, befindet sich derzeit aber noch im Abstimmungsprozess. Die Gebührenhöhe der kommunalen Ausnahmegenehmigungen legt die StädteRegion Aachen individuell und in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune fest.

Die Gebührenhöhe wurde im Vorfeld mit der Handwerkskammer Aachen einvernehmlich besprochen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

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0

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

0

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Abschreibungen

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


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Donnerstag, 14. Dezember 2017öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Mobilitätsausschusses und AVV-Beirats

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Mobilitätsausschuss
Entscheidung
geändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

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