Ersatzwahl des 1. stellv. Städteregionsrates/ der 1. stellv.
Städteregionsrätin
- Letzte Beratung
- Donnerstag, 25. Januar 2018 (öffentlich)
- Federführend
- A 10 - Zentrale Dienste
- Originaldokument
- http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8927
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
A)
Er führt die Ersatzwahl des 1. stellv. Städteregionsrates/der 1. stellv. Städteregions-
rätin mit folgendem Ergebnis durch:
1.1Anzahl der anwesenden Städteregionstagsmitglieder (SRTM)…
+ Städteregionsrat 1
Gesamtzahl Wahlberechtigte…
1.2Abgegebene Stimmen…
1.2.1ungültige Stimmen…
1.2.2gültige Stimmen…
- davon Stimmenthaltungen:…
- davon NEIN-Stimmen:…
- davon Stimmen für SRTM ………
B)
Aufgrund dieses Abstimmungsergebnisses hat er mit Wirkung ab 25.01.2018 für den Rest der Wahlperiode gem. § 46 Abs. 2 Satz 7 KrO NRW
Frau/Herrn SRTM _________________
zum 1. stellv. Städteregionsrat/ zur 1. stellv. Städteregionsrätin der Städteregion Aachen gewählt.
Sachlage:
Der Städteregionstag hatte in seiner konstituierenden Sitzung am 26.06.2014 Herrn Hans-Josef Hilsenbeck zum 1. stellv. Städteregionsrat der Städteregion Aachen gewählt (siehe Sitzungsvorlage 2014/0005).
Herr Hilsenbeck ist am 10.12.2017 verstorben.
Wegen der besonderen Bedeutung des 1. stellv. Städteregionsrates/ der 1. stellv. Städteregionsrätin, insbesondere hinsichtlich der Vielzahl der wahrzunehmenden Repräsentationstermine, soll die Ersatzwahl in der heutigen Sondersitzung des Städteregionstages erfolgen.
Die CDU - Städteregionstagsfraktion schlägt mit Schreiben vom 17.01.2018 vor, Herrn SRTM Axel Wirtz zum 1. stellvertretenden Städteregionsrat zu wählen. Weitere Wahlvorschläge sind nicht angekündigt.
Rechtslage:
Scheidet ein stellv. Städteregionsrat/eine stellv. Städteregionsrätin während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger/die Nachfolgerin für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 KrO (d.h. durch Mehrheitswahl) zu wählen (§ 46 Abs. 2 Satz 7 KrO).
Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt.
Wesentliche Schritte beim Wahlverfahren:
- Zunächst wird die Gesamtzahl der anwesenden Wahlberechtigten festgestellt.
- Anschließend trägt der Städteregionsrat vor, welche Wahlvorschläge für die Wahl eingereicht worden sind.
- Die Wahlberechtigten werden daraufhin in alphabetischer Reihenfolge zur Wahlkabine gebeten.
- Die beim Wahlvorgang selbst wesentlichen Grundsätze sind in der Anlage 1 dargestellt (§ 22 Abs. 7 Geschäftsordnung).
- Die Auszählung erfolgt durch die von den Fraktionen benannten Stimmenzähler.
- Nach Auswertung der Wahlniederschrift durch die Verwaltung befragt der Städteregionsrat den Gewählten/die Gewählte, ob er/sie die Wahl annimmt.
Personelle Auswirkungen:
Keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Der 1. stellv. Städteregionsrat/ die 1. stellv. Städteregionsrätin erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 der Entschädigungsverordnung in einer gegenüber dem bisherigen Stelleninhaber unveränderten Höhe.
In Vertretung:
gez.:Hartmann
Anlage:
Wortlaut § 22 Abs. 7 Geschäftsordnung
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 25. Januar 2018Außerordentliche Sitzung des Städteregionstages
- Art
- Entscheidung
- Ausschuß
- Städteregionstag
- Entscheidung
- geändert beschlossen
- Details
- Tagesordnung
- Auszug