Teilen:

Ersatzwahl des 1. stellv. Städteregionsrates/ der 1. stellv.
Städteregionsrätin


Letzte Beratung
Donnerstag, 25. Januar 2018 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8927

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

A)

Er führt die Ersatzwahl des 1. stellv. Städteregionsrates/der 1. stellv. Städteregions-

tin mit folgendem Ergebnis durch:

1.1Anzahl der anwesenden Städteregionstagsmitglieder (SRTM)

+ Städteregionsrat 1

Gesamtzahl Wahlberechtigte

1.2Abgegebene Stimmen

1.2.1ungültige Stimmen

1.2.2ltige Stimmen

  • davon Stimmenthaltungen:
  • davon NEIN-Stimmen:
  • davon Stimmen für SRTM ……

B)

Aufgrund dieses Abstimmungsergebnisses hat er mit Wirkung ab 25.01.2018r den Rest der Wahlperiode gem. § 46 Abs. 2 Satz 7 KrO NRW

Frau/Herrn SRTM _________________

zum 1. stellv. Städteregionsrat/ zur 1. stellv. Städteregionsrätin der Städteregion Aachen gewählt.

 

 

Sachlage:

Der Städteregionstag hatte in seiner konstituierenden Sitzung am 26.06.2014 Herrn Hans-Josef Hilsenbeck zum 1. stellv. Städteregionsrat der Städteregion Aachen gehlt (siehe Sitzungsvorlage 2014/0005).

Herr Hilsenbeck ist am 10.12.2017 verstorben.

Wegen der besonderen Bedeutung des 1. stellv. Städteregionsrates/ der 1. stellv. Städteregionsrätin, insbesondere hinsichtlich der Vielzahl der wahrzunehmenden Repräsentationstermine, soll die Ersatzwahl in der heutigen Sondersitzung des Städteregionstages erfolgen.

Die CDU - Städteregionstagsfraktion schlägt mit Schreiben vom 17.01.2018 vor, Herrn SRTM Axel Wirtz zum 1. stellvertretenden Städteregionsrat zu wählen. Weitere Wahlvorschläge sind nicht angendigt.

Rechtslage:

Scheidet ein stellv. Städteregionsrat/eine stellv. Städteregionsrätin während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger/die Nachfolgerin für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 KrO (d.h. durch Mehrheitswahl) zu wählen (§ 46 Abs. 2 Satz 7 KrO).

Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt.

Wesentliche Schritte beim Wahlverfahren:

  1. Zunächst wird die Gesamtzahl der anwesenden Wahlberechtigten festgestellt.

  1. Anschließend trägt der Städteregionsrat vor, welche Wahlvorschläger die Wahl eingereicht worden sind.

  1. Die Wahlberechtigten werden daraufhin in alphabetischer Reihenfolge zur Wahlkabine gebeten.

  1. Die beim Wahlvorgang selbst wesentlichen Grundsätze sind in der Anlage 1 dargestellt (§ 22 Abs. 7 Geschäftsordnung).

  1. Die Auszählung erfolgt durch die von den Fraktionen benannten Stimmenzähler.

  1. Nach Auswertung der Wahlniederschrift durch die Verwaltung befragt der Städteregionsrat den Gewählten/die Gewählte, ob er/sie die Wahl annimmt.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Der 1. stellv. Städteregionsrat/ die 1. stellv. Städteregionsrätin erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 der Entschädigungsverordnung in einer gegenüber dem bisherigen Stelleninhaber unveränderten Höhe.

In Vertretung:

gez.:Hartmann

 

 

Anlage:

Wortlaut § 22 Abs. 7 Geschäftsordnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Donnerstag, 25. Januar 2018Außerordentliche Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Entscheidung
geändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug