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Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale
Nahwärmeversorgung für die Bebauungsplangebiete Nr. 328 - Am Weiher und Nr.
329 - Am Tierpark


Letzte Beratung
Donnerstag, 17. Mai 2018 (öffentlich)
Federführend
A 60 Bauverwaltungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5126

Darstellung der Sachlage:

Für die mit den Bebauungsplänen Nr. 328 - Am Weiher und Nr. 329 - Am Tierpark entstehenden Wohngebiete soll der Anschluss an eine sog. zentrale Nahwärmeversorgung vorgesehen werden. Die Rahmenbedingungen eines solchen ganzheitlichen Quartier-Energiekonzeptes infolge grundlegender Beschlussinhalte des Alsdorfer Klimaschutzkonzeptes sowie der Teilnahme der Stadt am EU-Projekt STRATEGO wurden bereits im Ausschuss für Stadtentwicklung am 22.06.2016 (Vorlage 2016/0250/2.1) dargestellt und das zwischenzeitlich weiter abgestimmte Nahwärmeversorgungskonzept erneut am 01.03.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellt (VL 2018/0060/A60).

Der Bebauungsplan Nr. 328 - Am Weiher ist bereits rechtskräftig, der Bebauungsplan Nr. 329 - Am Tierpark wurde vom Rat bereits als Satzung beschlossen und soll Ende Februar bekannt gemacht werden. Beide Bebauungspläne enthalten unter ihren jeweiligen textlichen Festsetzungen bereits einen entsprechenden Hinweis zur „Energieversorgung“ mit der beabsichtigten Errichtung eines Nahwärmeversorgungsnetzes sowie einer künftig noch zu erstellenden Satzung gemäß § 9 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Anschluss- und Benutzungsverpflichtung.

Der Anschluss- und Benutzungszwang soll sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 328 - Am Weiher erstrecken. Für das Bebauungsplangebiet Nr. 329 - Am Tierpark erstreckt sich der Geltungsbereich auf das vorgesehene Neubaugebiet. Die nach dem Abbruch der Realschule verbleibenden Bestandsgebäude (Turnhalle, ehemalige Hausmeisterwohnung und Kiosk) verfügen bereits über Wärmeversorgungsanlagen und sollen nicht in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen werden.

Ebenfalls regelt die Satzung, dass pro Baugrundstück eine Kaminfeuerstelle ohne Anschluss an das Heiz- und Warmwassersystem, die nicht zum Heizen vorgesehen ist und die nur gelegentlich mit unbeschichtetem und unbehandeltem Holz befeuert wird, trotz des Anschluss- und Benutzungszwangs an das Nahwärmenetz ausnahmsweise zugelassen ist.

Den Gestattungsvertrag zu Errichtung und Betrieb der Wärmeversorgungsanlagen und Leitungen hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 30.01.2018 bereits beschlossen (Vorlage 2018/0026/A80). Der Erschließungsvertrag mit der Alsdorfer Bauland GmbH wurde durch den Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 01.02.2018 beschlossen (Vorlage 2016/0041/A60).

Darstellung der Rechtslage:

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) sieht unter § 16 - Anschluss- und Benutzungszwang vor, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, Gebrauch machen können.

Gemäß § 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.

Gemäß §§ 7 und 41 GO NRW obliegt die Beschlussfassung über derartige Satzungen dem Rat der Stadt. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf sieht die Mitwirkung des Ausschusses für Stadtentwicklung bei allen Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere an Entscheidungen über Maßnahmen der Lärmbekämpfung sowie der Luft-, Boden- und Wasserreinhaltung vor.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Bebauungsplangebiete Nr. 328 – Am Weiher und Nr. 329 – Am Tierpark in der vorliegenden Fassung (Anlage 1).

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Der Stadt Alsdorf entstehen durch diese Satzung keine Kosten.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Mit der Umsetzung eines Quartier-Energiekonzeptes für die Bebauungsplangebiete Nr. 328 - Am Weiher und Nr. 329 - Am Tierpark zielt die Stadt Alsdorf darauf ab, einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Klimas in ihrem Stadtgebiet zu leisten.

Durch die Quartiers-Energieversorgung über ein Nahwärmenetz werden kommunenspezifische Maßnahmen und Inhalte des vom Rat der Stadt Alsdorf am 27.03.2014 beschlossenen Klimaschutzkonzeptes umgesetzt (VL 2014/0012/2.1, siehe Komm 1 „Klimaschutz vor Ort: als integrierte Stadtentwicklung verankern“, Komm 3 „Vorbildfunktion für nachhaltige Energieversorgung übernehmen“ sowie Komm 12 „Maßnahmen der Energieversorgungsunternehmen“).

Die vorgesehene Quartiers-Nahwärmeversorgung stellt hierfür einen zentralen Baustein dar, da durch den Einsatz regenerativer Energien die CO2-Bilanz verbessert wird und konventionelle Energieträger wie Erdgas und Heizöl eingespart werden.

Mit der Nahwärmeversorgung werden zudem für die künftigen Bauherren geeignete Voraussetzungen geschaffen, um die gestiegenen energetischen Anforderungen für Neubauten gemäß aktueller Energieeinsparverordnung (EnEV zweite Stufe zum 01.01.2016) zu erfüllen.

 

 

Anlage/n:

Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

gez.

Sonders

gez.

Lo Cicero-Marenberg

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 17. Mai 2018Rat/WP 17/33. 28. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 01. März 2018AfS/WP 17/23. 22. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Stadtentwicklung
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug