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Erlass der 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für
den Rettungsdienst und die Leitstelle vom
[15.12.2011](si010.asp?YY=2011&MM=12&DD=15 "Sitzungskalender 12/2011 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Donnerstag, 11. Oktober 2018 (öffentlich)
Federführend
A 38 - Amt für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9262

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag beschließt die 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle vom 15.12.2011 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2018/0328) auf der Grundlage der der Sitzungsvorlage 2018/0328 als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Die StädteRegion Aachen ist gem. § 6 Abs. 1 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) als Träger des Rettungsdienstes auch Träger mehrerer Rettungswachen und unterhält gem. § 7 RettG NRW eine Leitstelle.

r die Inanspruchnahme rettungsdienstlicher Einrichtungen erhebt die StädteRegion Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

Nach dem KAG NRW kann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

Die letzte Gebührenkalkulation erfolgte zum 01.01.2015. Von der bis dahin praktizierten, jährlichen Kalkulation wurde aus personellen (z. B. Flüchtlingshilfe, Vorbereitung Bereichsausnahme, Durchführung Ausschreibung) und sachlichen Gründen (z. B. Bedarfsplan befand sich in der Fortschreibung) abgewichen. Das Fachamt wird jedoch zukünftig wieder jährliche Kalkulationen durchführen.

Benutzungsgebühren des Rettungsdienstes sind Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW in Verbindung mit § 14 RettG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Für den Erlass der Gebührensatzung ist gemäß § 5 in Verbindung mit § 26 KrO NRW der Städteregionstag zuständig.

Gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen mit den beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.

Den Vertretern der Krankenkassen wurden die beurteilungsfähigen Unterlagen am 30.07.2018 übersandt. Das Erterungsgespräch hat am 27.08.2018 stattgefunden. Nach Übersendung ergänzender Unterlagen und Erläuterungen durch die Verwaltung haben die Vertreter der Krankenkassen am 10.09.2018 grundsätzlich ihr Einvernehmen zur vorgelegten Gebührenkalkulation der StädteRegion Aachen für das Jahr 2019 erteilt, dabei jedoch Positionen ausgeklammert. Die Verwaltung wird hierzu in der öffentlichen Sitzung mündlich berichten.

Seit der letzten Gebührenanpassung haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, auf die im Folgenden eingegangen wird. Aus diesen Änderungen resultieren Kosten, die nicht durch die bis dato gültige Gebührenkalkulation und satzung gedeckt waren. Daher sind eine Gebührenkalkulation 2019 und eine entsprechende Anpassung der Gehrensatzung zwingend erforderlich.

Auf der Grundlage des vom Städteregionstag in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossenen, fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplanes wurde die vorliegende Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst und die Leitstelle 2019 erstellt (Anlage 2). Sie umfasst den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate).

Die wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die Rettungsdienstgebühren sind

  1. die erwarteten Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle,

  1. die aus der Betriebskostenabrechnung zurückliegender Jahre zu verrechnenden Über- bzw. Unterdeckungen,

  1. die erwarteten Einsatzzahlen.

Zu 1. Erwartete Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle

Die kalkulierten Kosten des Rettungsdienstes für den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate) erhöhen sich gegenüber der Kalkulation für das Jahr 2015 (12 Monate) um rund 7.857.000.- €. Diese Kostensteigerung ergibt sich im Wesentlichen aus den Kosten der europaweiten Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen ab 01.11.2018 (Vorlage 2018/0166 mit der Vergabe zum 01.10.2018), der Anpassung der Notarztverträge (Vorlage 2016/0206), der zusätzlichen Stellen im Bereich Rettungsdienst (Vorlage 2015/0467, 2015/0467-E1 und 2018/0315) sowie der Berücksichtigung der tariflichen Erhöhungen.

Die Kosten der Leitstelle erhöhen sich um rund 2.249.000,- €. Diese Kostensteigerung ist im Wesentlichen auf erhöhte Personalkosten zurück zu führen (Vorlage 2018/0327).

Zu 2. Zu verrechnende Über- bzw. Unterdeckungen aus Betriebskostenabrechnungen zurückliegender Jahre

r die weitere Kalkulation müssen Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen aus vorherigen Jahren berücksichtigt werden.

Die Betriebskostenabrechnungen zurückliegender Jahre sind in künftigen Gebührenkalkulationen zu verrechnen und beeinflussen damit die anzusetzenden Gesamtkosten. Das Kommunalabgabengesetz gestattet eine Verrechnung über mehrere Rechnungsperioden.

In der Kalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate) werden im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes folgende Ergebnisse der Betriebskostenabrechnungen verrechnet:

  • 2012 zu 50 %: Überdeckung i. H. v. 374.466,63 €
  • 2013:Überdeckung i. H. v. 650.241,64 €
  • 2014:Unterdeckung i. H. v. 170.846,77 €
  • 2015:Unterdeckung i. H. v. 14.786,72 €
  • 2016:Unterdeckung i. H. v. 297.149,87 €.

Die Ergebnisse stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

Rettungsdienst

RTW

101.838,41 €

KTW

123.522,78 €

Arzt

93.386,94 €

NEF

55.718,50 €

Betriebskostenabrechnung 2012 zu 50 % berdeckung)

374.466,63

RTW

443.191,74 €

KTW

160.629,97 €

Arzt

29.347,09 €

NEF

17.072,84 €

Betriebskostenabrechnung 2013

berdeckung)

650.241,64 €

RTW

-100.638,66 €

KTW

241.929,00 €

Arzt

-399.949,92 €

NEF

87.812,81 €

Betriebskostenabrechnung 2014

(Unterdeckung)

-170.846,77 €

RTW

248.870,98 €

KTW

-423.400,07 €

Arzt

-216.918,52 €

NEF

376.660,89 €

Betriebskostenabrechnung 2015

(Unterdeckung)

-14.786,72 €

RTW

-31.449,25 €

KTW

-252.520,06 €

Arzt

-67.898,02 €

NEF

54.717,46 €

Betriebskostenabrechnung 2016

(Unterdeckung)

-297.149,87 €

Zusammenfassend ist für den Bereich Rettungsdienst festzustellen, dass aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012 bis 2016 kumulierte Überdeckungen in Höhe von 1.024.708,27 € kumulierten Unterdeckungen in Höhe von 482.783,36 € gegenüber stehen.

Im Bereich der Leitstelle werden für den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate) folgende Ergebnisse der Betriebskostenabrechnungen verrechnet:

  • 2012 zu 50 %:Überdeckung i. H. v. 180.239,74 €
  • 2013:Überdeckung i. H. v. 61.361,46 €
  • 2014:Überdeckung i. H. v. 93.784,78 €
  • 2015:Überdeckung i. H. v. 169.275,83 €
  • 2016:Unterdeckung i. H. v. 376.169,41 €.

Die Vorjahresergebnisse sehen im Detail wie folgt aus:

Leitstelle

RTH

6.497,03 €

RTW aufgeschaltet

85.300,41 €

RTW nicht aufgeschaltet

5.772,81 €

KTW aufgeschaltet

29.465,68 €

KTW nicht aufgeschaltet

6.354,14 €

NEF Stadt Aachen

3.678,85 €

NEF StädteRegion Aachen

43.170,84 €

Betriebskostenabrechnung 2012 zu 50 %

berdeckung)

180.239,76

RTH

1.785,71 €

RTW aufgeschaltet

25.612,15 €

RTW nicht aufgeschaltet

939,42 €

KTW aufgeschaltet

22.486,26 €

KTW nicht aufgeschaltet

3.161,54 €

NEF Stadt Aachen

1.614,64 €

NEF StädteRegion Aachen

5.761,74 €

Betriebskostenabrechnung 2013

berdeckung)

61.361,46 €

RTH

2.783,15 €

RTW aufgeschaltet

41.296,91 €

RTW nicht aufgeschaltet

3.348,96 €

KTW aufgeschaltet

30.667,11 €

KTW nicht aufgeschaltet

4.140,55 €

NEF Stadt Aachen

2.963,34 €

NEF StädteRegion Aachen

8.584,76 €

Betriebskostenabrechnung 2014

berdeckung)

93.784,78 €

RTH

4.828,29 €

RTW aufgeschaltet

82.102,53 €

RTW nicht aufgeschaltet

17.941,83 €

KTW aufgeschaltet

34.864,12 €

KTW nicht aufgeschaltet

3.385,61 €

NEF Stadt Aachen

5.324,39 €

NEF StädteRegion Aachen

20.828,76 €

Betriebskostenabrechnung 2015

berdeckung)

169.275,83 €

RTH

-9.123,58 €

RTW aufgeschaltet

-166.325,26 €

RTW nicht aufgeschaltet

-54.461,86 €

KTW aufgeschaltet

-63.195,99 €

KTW nicht aufgeschaltet

-16.652,76 €

NEF Stadt Aachen

-13.151,86 €

NEF StädteRegion Aachen

-53.258,10 €

Betriebskostenabrechnung 2016

(Unterdeckung)

-376.169,41 €

Zusammenfassend ist für den Bereich Leitstelle festzustellen, dass aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2012 bis 2016 kumulierte Überdeckungen in Höhe von 504.661,83 € kumulierten Unterdeckungen in Höhe von 376.169,41 € gegenüber stehen.

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 liegt der Verwaltung im Entwurf vor.

Zu 3. Erwartete Einsatzzahlen

Eine maßgebliche Bestimmungsgröße für die Gebührenhöhe im Rettungsdienst sind die erwarteten Einsatzzahlen. Diese werden maßgeblich durch die tatsächlich anfallenden Einsätze sowie deren Verteilung auf die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegte Anzahl an Fahrzeugen und deren Vorhaltezeiten beeinflusst.

Die Einsatzzahlen wurden für den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate) prognostiziert.

Konsequenzen für die Rettungsdienstgebühren im Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate)

Die Gesamtkosten des Rettungsdienstes für den Kalkulationszeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2019 (14 Monate) sind durch die erwarteten Einsatzzahlen zu dividieren.

Im Einzelnen verändern sich die Gebühren für den bodengebundenen Rettungsdienst bei einem Kalkulationszeitraum von 14 Monaten sowie bei Berücksichtigung der Verrechnung der Vorjahresergebnisse (Betriebskostenabrechnungen) und sonstiger Kostensteigerungen gegenüber 2015 (Kalkulationszeitraum 12 Monate) wie folgt:

Kostenstelle

Prozentsatz

RTW

+53,09 %

KTW

+96,19 %

Arzt

+10,69 %

NEF

+1,85 %

Bezüglich der Leitstelle verändern sich die Gebühren bei einem Kalkulationszeitraum von 14 Monaten sowie bei Berücksichtigung der Verrechnung der Vorjahresergebnisse (Betriebskostenabrechnungen) und sonstiger Kostensteigerungen gegenüber 2015 (Kalkulationszeitraum 12 Monate) wie folgt:

Kostenstelle

Prozentsatz

RTW der Städte Aachen, Herzogenrath, Alsdorf und der StädteRegion Aachen

+32,17 %

RTW der Städte Eschweiler und Stolberg

+50,05 %

KTW der Städte Aachen, Herzogenrath und StädteRegion Aachen

+25,50 %

KTW der Stadt Eschweiler

+53,59 %

Notarzt incl. NEF Stadt Aachen

+28,12 %

Notarzt incl. NEF StädteRegion

+51,64 %

RTH

+29,90 %

Kostenverteilung

Gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation (Anlage 2) umfassen die §§ 3 und 4 der Gebührensatzung folgende Gebührentarife:

§ 3 Gebührentarif für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes

Gebührentatbestand

Gebühr 2015

Gebühr 2018

Abs. 1 Nr. 1, KTW

122,00 €

239,35 €

Abs. 1 Nr. 2, RTW

283,00 €

433,25 €

Abs. 1 Nr. 3, Notarzt

268,00 €

296,65 €

Abs. 1 Nr. 4, NEF

188,00 €

191,48 €

§ 4 Leitstellengebühren

Gebührentatbestand

Gebühr 2015

Gebühr 2018

RTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 01.11.2018: der Städte Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, StädteRegion Aachen)

34,00 €

44,94 €

RTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 01.01.2018: Städte Eschweiler und Stolberg)

22,00 €

33,01 €

KTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 01.01.2018: Städte Aachen, Herzogenrath und StädteRegion Aachen)

23,00 €

28,86 €

KTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 01.01.2018: Stadt Eschweiler)

15,00 €

23,04 €

Notarzt incl. NEF Stadt Aachen

12,00 €

15,37 €

Notarzt incl. NEF StädteRegion

19,00 €

28,81 €

RTH

33,00 €

42,87 €

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ist der Aufwand zu berücksichtigen, der jeweils durch die Disposition verursacht wird. Dieser ist in den Fällen, in denen der Träger der Rettungswache eine eigene Notrufabfragestelle unterhält, geringer. Diesem Umstand wird durch die Gewichtung der Einsatzzahlen mittels entsprechender Äquivalenzziffern Rechnung getragen.

Dieser Vorlage ist eine Übersicht über die Rettungsdienstgebühren in der StädteRegion Aachen (Anlage 3) beigefügt.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass die Kosten für 50 % der Fehlfahrten aus dem Haushalt der StädteRegion finanziert werden. Dem wurde Rechnung getragen, indem sowohl beim Rettungsdienst als auch bei der Leitstelle eine entsprechende kalkulatorische Einnahme berücksichtigt wurde.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG können Über- oder Unterdeckungen, die trotz einer gewissenhaften Kalkulation auftreten, innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Bezüglich der Ergebnisse der Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 wurde dieser Zeitraum überschritten. Da es aber in dieser Zeit zu erheblichen Kostenüberdeckungen gekommen ist und die letzte Gebührenkalkulation aus 2015 stammt, wurden diese nun dennoch berücksichtigt, damit sich die Überdeckungen gebührensenkend für den Bürger auswirken können. Diese Vorgehensweise ist auch mit den Kostenträgern abgestimmt.

Stellungnahme des A 14 Prüfung und Beratung:

Nach § 6 KAG kann einer Kalkulation ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Die Gebührensatzung 2015 umfasste planmäßig einen einhrigen Kalkulationszeitraum. Dennoch blieb die 3. Änderungssatzung für die Jahre 2016 und 2017 bestehen, da insbesondere infolge der Aufgabenwahrnehmung zur Bewältigung der Flüchtlingsströme in den Jahren 2015 und 2016 die personellen Kapazitäten des Fachamtes gebunden waren und keine Neukalkulationen erfolgen konnten.

r die Gebührenkalkulation 2015 hätte nach dem KAG ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden können, weshalb die Anwendung der 3. Änderungssatzung auf die Jahre 2016 und 2017 prüfseitig als vertretbar beurteilt wird. A 14 geht hierbei davon aus, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.

Der Ausgleich festgestellter Überdeckungen erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG innerhalb der nächsten vier Jahre.

Dieser Ausgleich konnte für die noch nicht verrechneten Überdeckungen der Jahre 2012 (50 %) und 2013 (100 %) infolge ausgebliebener Gebührenkalkulationen bisher nicht durchgeführt werden. Die Verrechnungen der Überdeckungen wirken sich jedoch gebührensenkend aus, sodass prüfseitig keine Bedenken gegen diese Verrechnungen in der vorliegenden 4. Änderungssatzung bestehen. A 14 stützt sich hierbei auf die Prüfergebnisse der Betriebskostenabrechnungen dieser beiden Jahre.

Neben den Verrechnungen der v. g. Überdeckungen erfolgen weitere Verrechnungen von Über- und Unterdeckungen, welche aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2014 - 2016 resultieren (2014 und 2016 wurden nicht durch A 14 geprüft). Die Verrechnungen der Deckungsergebnisse dieser Jahre waren in einer gemeinsamen Besprechung mit dem Fachamt erörtert worden, in deren Rahmen prüfseitig u. a. auf die Problematik der Rundung von Benutzungsgebühren hingewiesen wurde. Das Fachamt hat diesen Aspekt in der 4. Änderungssatzung berücksichtigt und von der Rundung der Benutzungsgebühren abgesehen.

Im Ergebnis werden die seitens des Fachamtes dargelegten Kostensteigerungen der Bereiche Rettungsdienst und Leitstelle durch die v. g. Verrechnungen von Über- und Unterdeckungen um insgesamt rd. 540 TEUR bzw. 130 TEUR aufgefangen.

r die Zukunft erwartet A 14 wieder turnusmäßige Gebührenkalkulationen, die Einhaltung eines 12-monatigen Kalkulationszeitraumes, sowie die periodengerechten Verrechnungen festgestellter Kostenüber- bzw. -unterdeckungen. Zudem erwartet A 14, dass die Betriebskostenabrechnungen und Gebührenkalkulationen gem. § 5 Satz 1 Ziffer 10 RPO i. V. m. § 8 Abs. 6 RPO zur Prüfung vorgelegt werden.

Im Auftrag

gez.: Jansen

 

 

Anlage:

4. Änderungssatzung (Anlage 1)

Gebührenkalkulation (Anlage 2)

Übersicht Rettungsdienstgebühren (Anlage 3)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 11. Oktober 2018Sitzung des Städteregionstages

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Entscheidung
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Tagesordnung

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Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
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Tagesordnung

Donnerstag, 20. September 2018Sitzung des Ausschusses für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
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Tagesordnung