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Genehmigung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen;
Kosten für die vorgezogene Wahl der Städteregionsrätin/des Städteregionsrates


Letzte Beratung
Donnerstag, 11. Oktober 2018 (öffentlich)
Federführend
A 15 - Kommunalaufsicht und Wahlen
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9370

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag stimmt gemäß § 83 GO NRW i.V.m. § 7 der Haushaltssatzung 2018 erheblichen außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen im Produkt 01.06.01 „Kommunalaufsicht und Wahlen“, Sachkonto A/543915 „Kosten der Kommunalwahl“ bis zur he von 800.000 € zu.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 47 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) NRW trägt jedes Wahlgebiet die Kosten der Wahl seiner Vertretung, nach § 46 b KWahlG NRW gilt dies auch für die Wahl der Bürgermeister/Landräte bzw. des Städteregionsrates. Hieraus ergibt sich, dass die Städteregion den ra. Kommunen die durch die Wahl entstehenden Sach- und Personalaufwendungen zu erstatten hat.

Das Kommunalwahlrecht sieht keine näheren Regelungen zu dieser Kostenerstattung vor, § 77 KWahlO NRW regelt lediglich den sog. „billigen“ Ausgleich im Falle einer verbundenen Wahl.

Den ra. Kommunen werden daher die Kosten gemäß § 47 KWahlG NRW im Rahmen einer Spitzabrechnung erstattet, so dass im Anschluss an die Wahl die entsprechenden Kostennachweise zur Erstattung einzureichen sind. Das Erstattungsverfahren wurde bezüglich des Sach- und Personalaufwandes mit den ra. Wählämtern abgestimmt.

Der Sachaufwand umfasst IT-Kosten, Kosten der Wahlbenachrichtigungen (Druck-, Papier- und Portokosten), Beschaffungskosten der Briefwahlunterlagen (Merkblatt, Versand-, Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag), Portokosten Briefwahl, Druck- und Papierkosten für Bekanntmachungen, Niederschriften (Druck- und Papierkosten, Siegelmarken, Umschläge), sonstige Aufwendungen (z.B. Kosten für die Anmietung von Wahlräumen) und Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände.

Der erstattungsfähige Personalaufwand umfasst analog des auch für Kommunalwahlen anwendbaren Kostenerstattungsverfahrens nach dem Landeswahlrecht (LTW 2017) - die Aufwendungen für kassenwirksame Überstundenvergütungen und Lohn für Aushilfskräfte, welche an den Wahlwochenenden entstehen.

Die Ermittlung der Kosten für die Städteregionsratswahl inkl. einer etwaigen Stichwahl wurde auf Basis von Rechnungsergebnissen vergleichbarer Wahlen in Vorjahren und bereits bekannter Kosten vorgenommen. Im Ergebnis können diese mit aktuell rd. 742 T€ prognostiziert werden. Eine konkrete Bezifferung wird jedoch erst mit Abschluss des o.a. Spitzabrechnungsverfahrens möglich sein.

tte die Wahl im Zusammenhang mit einer anderen Wahl (z.B. Europawahl) stattgefunden, wären die auf die Wahl der Städteregionsrätin/des Städteregionsrats entfallenden Kosten ebenfalls zu erstatten. Die Höhe wird auf rd. 621 T€ geschätzt.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Die Aufgaben werden im Büro des Kreiswahlleiters / A 15 Kommunalaufsicht und Wahlen mit vorhandenem Personal ausgeführt.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Die erheblichen außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von voraussichtlich bis zu 800.000 Euro werden gedeckt durch Einsparungen im Produkt 05.02.01 „Grundsicherung nach dem SGB II“, Teilprodukt 950310 bei Sachkonto 546101 „Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitssuchende“.

gez.: Etschenberg


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 11. Oktober 2018Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
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