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Intensivere Überprüfung einer Fehbelegung öffentlich geförderten Wohnraums –
Ratsantrag Nr. 313/17 der Ratsfrau Mara Lux (AfD) vom 06.12.2017


Letzte Beratung
Dienstag, 23. Januar 2018 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=17775

Erläuterungen:

Der Aachener Wohnungsmarkt ist angespannt, insbesondere im Bereich des preiswerten bis mittleren und öffentlich geförderten Marktsegments.

Der vorliegende Antrag sieht vor, durch eine Erhöhung der Bestands- und Besetzungskontrollen eine Fehlbelegung öffentlich geförderter Wohnungen zu minimieren und tatsächlich berechtigten Haushalten zur Verfügung zu stellen.

Die Verwaltung nimmt die Wohnungsaufsicht über die geförderten Wohnungen auf Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) war.

Im Rahmen dieser Aufgaben werden bestehende Belegungsrechte (Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Aachen), Belegungsbindungen (WBS der Mieter) sowie zulässige Höchstmieten geprüft.

Diese Prüfung erfolgt zum einen durch Abgleich mit der EWO-Datei des Bürgeramtes (sog. EMA-Listen), aus dem An- und Abmeldungen von Bewohnern öffentlich geförderter Wohnungen der Wohnungsaufsicht ersichtlich werden und Abweichungen zum bekannten Bewohnerbestand überprüft werden.

Ergänzt wird die Umsetzung der Wohnungsaufsicht durch die Vornahme von örtlichen Kontrollen. Die Anzahl der vorzunehmenden örtlichen Kontrollen wird durch die Vorschriften der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) auf mindestens 10% des Wohnungsbestandes, wenn eine Kommune das oben beschrieben EMA-Listenverfahren einsetzt, andernfalls auf 33% bestimmt.

Für die Durchführung der Wohnungsaufsicht in der beschriebenen Größenordnung wird der Kommune ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag gewährt.

Bei Feststellung von Verstößen gegen die Belegungs- und Bindungsrechte werden Ordnungswidrigkeitsverfahren, die sich gegen den Verfügungsberechtigten (Vermieter/Verwalter) richten, eingeleitet. In der Folge kann es zu Verwarn- und Bußgeldern bis hin zu Geldleistungen für die Dauer der Nutzung eines nichtwohnberechtigten Haushaltes in einer geförderten Wohnung kommen. Diese Fälle sind jedoch sehr selten, da durch das seit vielen Jahren eingesetzte EMA-Listenverfahren diese frühzeitig auffallen. Die Verfügungsberechtigten/Vermieter kennen die permanente Kontrolle und halten sich an die entsprechenden Belegungs- und Bindungsrechte. Durch das EMA-Listenverfahren werden freigewordene Wohnungen (z.B. durch Auszug) der Verwaltung bekannt, die bisher weder freigemeldet noch wiedervermietet sind. Diese werden umgehend der Wohnungsvermittlung zugeführt.

Bei den örtlichen Überprüfungen werden i.d.R. wenige Verstöße gegen Belegungs- und Bindungsrechte festgestellt. Hier stehen Instandhaltung, ggfls. Mängel und Verwahrlosung im Vordergrund.

Die Verwaltung legt nach einem rollierenden System die im Jahr örtlich zu überprüfenden Wohnungen fest. Hierdurch ist sichergestellt, dass alle Wohnungen regelmäßig kontrolliert werden. Objekte, bei denen häufiger Unstimmigkeiten auffallen, werden zusätzlich örtlich kontrolliert, so dass die Quote der Überprüfungen i.d.R. über 10% liegt.

Bei den im vorliegenden Antrag genannten 161 Haushalten, die nicht berechtigt waren, handelt es sich nicht um festgestellte Verstöße gegen Besetzungs- und Belegungsrechte, sondern um genehmigte Freistellungen. D.h., die Verfügungsberechtigten/Vermieter haben durch die Verwaltung eine Ausnahmegenehmigung zur einmaligen Vermietung ohne Beachtung der Belegungsbindung (WBS) erhalten. Die Anzahl ist allerdings auf den gesamten Wohnungsbestand und auch nicht etwa auf ein Jahr zu beziehen. Durchschnittlich werden ca. 10 Freistellungen für nichtberechtigte Mieter jährlich erteilt.

Der Begriff „Fehlbelegung“ wurde lange Zeit durch das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionen im Wohnungswesen (AFWoG) geprägt. Hierbei wurden nicht(mehr) materiell wohnberechtigte Haushalte mit einer Ausgleichszahlung, der sog. Fehlbelegungsabgabe belegt, die den Mietvorteil öffentlich geförderter Wohnungen zu freifinanziertem Wohnraum ausgleichen sollte. Diese gesetzliche Grundlage ist bereits im Jahr 2006 ersatzlos aufgegeben worden. Nach heutiger Rechtslage wird die Berechtigung zum Bezug einer geförderten Wohnung ausschließlich zum Zeitpunkt der Anmietung vorgenommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim eingesetzten Verfahren jeder gemeldete Um- und Auszug aus einer öffentlich geförderten Wohnung geprüft und jedes öffentlich geförderte Gebäude alle 10 Jahre örtlich überprüft wird, bei Auffälligkeiten auch zusätzlich.

Aus Sicht der Verwaltung ist das eingesetzte Verfahren sowie die Größenordnung der Überprüfungen vollkommen ausreichend.


 

 

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Ratsantrag der Ratsfrau Mara Lux (AfD) vom 06.12.2017 gilt als erledigt.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

Anlage:

Anlage 1 – Ratsantrag Nr. 313/17 der Ratsfrau Mara Lux (AfD) vom 06.12.2017.



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 23. Januar 2018öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug