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Sperrung der Straße Mühlenweg für den motorisierten Verkehr;
hier: Antrag der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion vom 10.10.2018
Antrag der UWG-Fraktion vom 08.10.18 auf Installation einer Behelfsampel


Letzte Beratung
Dienstag, 11. Dezember 2018 (öffentlich)
Federführend
Verwaltungsvorstand
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4786

Der Rat der Stadt beschließt:

1)

a)

Der Rat der Stadt beabsichtigt den Teileinzug der Straße Alte Mühle für die Nutzung durch den allgemeinen motorisierten Straßenverkehr mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge im Bereich...

b)

Nach Durchführung des Teileinziehungsverfahrens sind an folgende Stellen Poller zu errichten…

c)

Das Teileinziehungsverfahren wird unverzüglich eingeleitet.

oder

2)

Der Rat beauftragt die Verwaltung, einen geeigneten Standort für eine Behelfsampel zu prüfen und, falls ein geeigneter Standort gefunden wird, ein entsprechendes Anordnungsverfahren durchzuführen.

Vor und nach Einrichtung der probeweisen Ampelanlage soll eine temporäre Verkehrszählung durchgeführt und in einer der nächsten Sitzungen berichtet werden. Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, nach der Installation der Ampelanlage temporäre Verkehrsüberwachungen mit der StädteRegion oder Polizeibehörde abstimmen.

Der Probebetrieb soll sich außerhalb der Wintermonate erstrecken, um valide Zahlen zu erhalten, da die Abkürzung im Winter aufgrund der Gefälle- und Lichtsituation wesentlich unattraktiver ist.

oder

3)

Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich der Bebauung Mühlenweg eine angemessene, noch näher zu bestimmende Anzahl Bodenschwellen anzubringen und dann vor und nach Anbringung eine Verkehrszählung und mobile Geschwindigkeitsüberwachungen bei der StädteRegion in Auftrag zu geben, um anschließend den Erfolg der Bodenschwellen zu evaluieren zu können.

Auch hier sollten erst die Wintermonate beendet sein.

gez.Nellesgez. Von Hoegen

BürgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez. Nießengez. Schultze / Bremen, K.

BeigeordneterSachbearbeiterinnen

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses beschloss am 14.06.2018, VO/18/0247, die Straße Alte Mühle vor der Brücke über die Wurm vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit für den motorisierten Verkehr zu sperren.

Mit Schreiben vom 10.10.2018 beantragten die Fraktionen von SPD und FDP im Rat der Stadt Würselen den Teileinzug der Straße „Alte Mühle“ ab dem südwestlichen Ende des Flurstücks 549, Gemarkung Bardenberg, Flur 20 und die Sperrung am südwestlichen Ende mit einfachen Pollern.

Rechtsgrundlage für die Teileinziehung einer Straße ist § 7 Abs. 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Das Verfahren ist in § 7 Abs. 4 StrWG geregelt.

Der Beschlussvorschlag der SPD- und FDP- Fraktion beinhaltet darüber hinaus folgende Formulierung:

Die Strecke dient nur noch dem allgemeinen motorisierten Straßenverkehr als Ausweichstrecke, wenn die Verbindung zwischen den Städten Herzogenrath (Ortsteil Kohlscheid) und Würselen (Ortsteil Bardenberg) über die Straße Oststr. (K1) in Herzogenrath-Kohlscheid gesperrt oder über die Straße Markt in Herzogenrath-Kohlscheid nicht erreichbar ist.“

Eine solche Öffnung der Straße als Ausweichstrecke ist rechtlich als Umleitung zu werten und geregelt in § 16a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Für diesen Fall ist die o.g. Umleitungsstrecke von der zuständigen Behörde zu prüfen und ggf. anzuordnen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser Punkt daher, im Falle einer gewünschten Teileinziehung, nicht mit in den Beschluss aufgenommen werden, da er zum einen nicht Gegenstand der Teileinziehung/Widmung sein kann und zum anderen jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig sein wird. Zuletzt sind über die genannten Fälle hinaus auch noch weitere Fälle denkbar, die nach dem Gesetz eine vorübergehende Nutzung als Umleitungsstrecke rechtfertigen.

Verfahren der Teileinziehung

Zuständig ist die Straßenbaubehörde. Straßenbaubehörde für die Straße Alte Mühle ist die Stadt Würselen. Zuständig ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung als Anlage zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Würselen (ZO) der Haupt- und Personalausschuss. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ZO kann der Rat selbst entscheiden.

Die Absicht der Teileinziehung ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW mindestens dreiMonate vorher im Amtsblatt bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen. Auf eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herzogenrath sollte hingewirkt werden, um auch dort betroffenen Einwendern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Bereits seit 2014 sind Anlieger des Mühlenweges an die Stadt Würselen herangetreten, da es vermehrt zu lebensbedrohlichen/gefährlichen Situationen durch überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren des Gehweges und überhöhtes Verkehrsaufkommen gekommen sei. Es gab bereits im Jahre 2014 eine Verkehrszählung durch die Städteregion; diskutiert wurde bereits damals über die Aufstellung einer Ampelanlage, Warnschilder oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h oder Geschwindigkeitshemmern auf der Fahrbahn (Köllner Teller). Die Stadt Herzogenrath gab im August 2014 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass keine Sperrung des Weges gewollt und ein milderes Mittel zu suchen sei. Sowohl das Ministerium als auch die Städteregion wurden damals informiert. Es wurde allerdings nur eine Empfehlung der Aufsichtsbehörde abgegeben zur Aufstellung einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachung; für eine Sperrung der Straße sah man allerdings keinen Anlass.

Voraussetzungen

Die Entscheidung über die Teileinziehung einer Straße nach §7 Abs.3 StrWG NRW ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von§35 Satz2 VwVfG NRW, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.

Der Straßenbauberde ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage Ermessen hinsichtlich der Teileinziehung eingeräumt.

Tatbestandliche Voraussetzung ist, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die das in § 7 Abs. 2 StrWG NRW normierte Verkehrsbedürfnis überwiegen. Bei dem Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob solche überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls bestehen, richtet sich nach der Einschätzung des Widmungsgebers, also der Stadt Würselen. Als Beispiele nennt die Kommentierung zu § 7 StrWG (Praxis der Kommunalverwaltung) die Gefährdung des Fußngerverkehrs in der Nähe einer Schule, Straßenschäden, Beschränkung des Durchgangsverkehrs auf bestimmte Uhrzeiten zum Schutz von Radfahrern und Fußngern, …)

Konkret auf die Situation Mühlenweg bzw.Straße „Alte Mühle“ kommen hier die folgenden Gesichtspunkte in Betracht:

Gründe des öffentlichen Wohls

- Schutz der Fußnger auf den Gehwegen (allerdings wurden bereits Betonblöcke und Barken zum Schutz auf den Gehwegen gesetzt),

- Überlastung der Straße durch hohes Verkehrsaufkommen durch überörtlichen Verkehr ( laut Aussage des zuständigen Straßentechnikers ist die Straße nicht als Durchgangsstraße für den Durchgangsverkehr angelegt, da sie stellenweise zu schmal ist),

- das Naherholungsgebiet Wurmtal soll erreichbar bleiben (bisher ist der öffentliche Parkplatz auf Herzogenrather Seite der Wurm über die Wurmtalbrücke erreichbar; bei einer Teileinziehung wäre dieser nur noch über die K1 zu erreichen. Es besteht die Gefahr, dass die Besucher des Wurmtals dann auf den privaten Parkplatz der Alten Mühle ausweichen.)

- je nachdem wie die Entwidmungsstrecke festgelegt wird, kann die „Alte Mühle“ nur noch von Würselener oder von Herzogenrather Seite angefahren werden.

Bei einer solchen Ermessensentscheidung ist zudem auch immer die Verhältnismäßigkeit des Mittels (Erforderlichkeit, Geeignetheit und Übermaßverbot) zu prüfen. Eine Teileinziehung sollte das letzte Mittel sein. Fraglich ist allerdings, ob mildere Mittel nicht zielführender sein können, um die Verkehrsverbindung unattraktiver zu machen; wie bspw. die Einrichtung einer Ampelanlage oder das Aufbringen von Bodenschwellen zur Absenkung der Geschwindigkeit.

Auch das Verkehrsbedürfnis ist zu berücksichtigen. Das Verkehrsbedürfnis setzt sich wiederum zusammen aus einer unbestimmten Vielzahl privater Verkehrsinteressen der gegenwärtigen und der künftigen oder potentiellen Benutzer einschließlich der privaten Verkehrsinteressen der Anlieger und einem öffentlichen Verkehrsinteresse im engeren Sinne, das sich aus einem Verkehrslenkungsinteresse des Trägers der Straßenbaulast in Bezug auf die Einbindung der Straße in das öffentliche Wegenetz ergibt. Vorliegend stellt sich die Situation so dar, dass im Fall einer Teileinziehung - je nach Fertigstellung der Fläche - gar keine privatgenutzten Grundstücke tangiert werden. Auf Höhe von Flurstück 549 Flur 20 liegt außer dem Grundstück „Alte Mühle“ kein weiterer Anlieger. Dennoch sind hier in die Ermessensentscheidung insbesondere die beiden oben genannten letzten Spiegelstriche (Wurmtalparkplatz/ Anfahrt Alte Mühle) einzustellen als auch die Funktion der städteübergreifenden Verbindung. Gleichzeitig aber auch der Ausbaustandard der Straße, der für größere Verkehre nicht geeignet ist.

Rechtsfolge

Durch die Beschlussfassung übt die Straßenbaubehörde ihr Entschließungsermessen zur Teileinziehung aus. Nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung und Ablauf der Einwendungsfrist wird sich die Verwaltung und anschließend auch der Rat mit den gegebenenfalls eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen müssen und im Rahmen des Auswahlermessens eine Entscheidung zu treffen haben. Dabei wird er die öffentlichen Belange, also die Gründe des öffentlichen Wohls und das Verkehrslenkungsinteresse einerseits, die vorgebrachten Einwendungen andererseits abwägend ins Ermessen einstellen und eine Ermessensentscheidung treffen.

Die im Beschlussvorschlag der SPD unter Nr. 1 Satz 2 formulierte Öffnung der Straße als Ausweichstrecke ist rechtlich aufgrund § 16 a Straßen- und Wegegesetz NRW als sog. Umleitung möglich und ist als Umleitungsstrecke von der zuständigen Behörde anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a StrWG vorliegen. Sie kann daher nicht Bestandteil der Teileinziehung sein.

1.

Antrag der SPD und FDP Fraktion

r den Fall, dass die Durchführung des Teileinziehungsverfahrens beschlossen werden sollte, kann dies nicht so -wie von den SPD und FDP Frakionen in Nr. 1 Satz 1 beantragt- erfolgen.

Sollte der Antrag so zu verstehen sein, dass die gesamte Straße „Alte Mühle“ vom südwestlichen Teil des Flurstücks 549 an bis zum nordöstlichen Teil des Flurstücks „teileingezogen“ werden soll, wäre das Gebäude „Alte Mühle“ nicht mehr erschlossen.

Sollte der Antrag so zu verstehen sein, dass eine Sperrung der Straße ab dem südwestlichen Teil des Flurstücks 549 in südwestliche Richtung erfolgen soll, fehlt hierzu die Zuständigkeit der Stadt Würselen, da am südwestlichen Teil des Flurstücks 549 die Stadtgrenze verläuft und die Straße „Alte Mühle“ endet.

Eine Teileinziehung derart, dass eine öffentliche Straße nicht mehr durch den allgemeinen motorisierten Straßenverkehr mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge genutzt werden darf, kann sich mlich immer nur auf eine Strecke beziehen und nicht nur auf eineLinie“.

Sollte man sich daher -entgegen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung-r eine Teileinziehung entscheiden, müsste der genaue Bereich der Teileinziehung noch auf der beigefügten Karte (siehe Anlage Karte) festgelegt werden.

Im Rahmen dieser Entscheidung wären u.a. folgende Aspekte zu bedenken:

- Anbindung des Objektes Alte Mühle Erreichbarkeit mit dem PKW vom Stadtgebiet Würselen oder vom Stadtgebiet Herzogenrath aus?

Oder gäbe es eine Möglichkeit, die Erreichbarkeit mit dem PKW von beiden Stadtgebieten zu ermöglichen?

- Überlegung, dass ggfls. Wendemanöver durch Fahrzeuge erforderlich werden wo werden diese Fahrzeuge wenden können? Parkplatz des Objektes Alte Mühle als Platz für Wendemanöver?

Hierbei wären vorab Gespräche mit dem Eigentümer/den Eigentümern des Objektes erforderlich.

Des Weiteren müsste dann noch festgelegt werden, wo neben der Beschilderung am Beginn und Ende der teileingezogenen Strecke eine Abpollerung erfolgen soll. Denkbar wäre es, sowohl beim Beginn als auch beim Ende Poller zu setzen oder nur an einer Stelle. Diese Festlegung kann jedoch auch noch später erfolgen, da die Pollerung selbst nicht Bestandteil des Einziehungsverfahrens ist.

2.

Alternativer Antrag

Die UWG-Fraktion beantragte mit beiliegenden Schreiben vom 30.04.2018, 08.05.2018 und 08.10.2018 die kurzfristige Installation einer Behelfsampel mit anschließender temporärer Verkehrsüberwachung sowie die Einengung der Fahrbahnbreite durch Begrenzung der Fahrbahnbreite auf 1,90 m.

Die rechtliche Grundlage für die Aufstellung einer solchen Ampel ist § 45 Straßenverkehrs- ordnung. Der zuständige Fachdienst teilte hierzu mit, dass die Aufstellung einer solchen Ampel auf jeden Fall noch in faktischer Hinsicht, nämlich in Hinblick auf einen geeigneten Aufstellungsort zu prüfen ist. Es stellt sich vor allem das Problem, dass die Straße sehr abschüssig ist. Gerade in den Wintermonaten kann dies durch Rückstau im Fall von Glätte zu gefährlichen Situationen führen. In den Wintermonaten gab es in der Vergangenheit bereits vermehrt Unfälle. Seitens der Verwaltung erscheint es dann auch sinnvoll, eine solche Ampelanlage für eine bestimmte Zeitspanne beispielsweise bis zum Sommer testweise aufzubauen und die Verkehrslage zu untersuchen. Es stellt sich allerdings immer noch die Frage nach einem geeigneten Standort der Ampel. Erwägungen, die berücksichtigt werden müssen, sind u.a. die Breite der Straße (teils Fahrbahnverengung), Gehwege , teils mit Baken oder Betonblöcken versehen, Abschüssigkeit der Straße, Sichtverhältnisse, Einmündung der Straße „Schützberg“, bestehende Parkflächen, gesicherte Stromversorgung

(für die Einrichtung einer ortsfesten Lichtsignalanlage) .

Dies müsste von der Verwaltung noch näher untersucht werden, wenn man eine Ampellösung als „milderes Mittel“ gegenüber einer Teileinziehung in Betracht ziehen möchte; zudem müsste nach dem Antrag der UWG-Fraktion noch geprüft werden, ob eine Begrenzung der Fahrbahn zum gewünschten Ergebnis führen kann.

In jedem Fall ist die Stadt Herzogenrath vor Aufstellung einer solchen Ampel als verkehrslenkende Maßnahme anzuhören, da sich die Maßnahme auf ihr Gebiet auswirken wird. Auch die Polizei muss gem. der VwV-StvO zu § 45 angehört werden.

Ein solches Vorgehen stellt, sollte ein geeigneter Standort gefunden werden, ein milderes Mittel dar als eine mögliche Teileinziehung, die auch nur unter erhöhtem Aufwand rückgängig gemacht werden kann.

3.

Vorschlag der Verwaltung

Ein weiteres denkbares milderes Mittel könnte auch die Einrichtung von Bodenschwellen sein. Diese Möglichkeit ist bisher nicht untersucht worden.

Die Bodenschwellen sollten im Bereich der Bebauung angelegt werden. Die genaue Anzahl der anzubringenden Schwellen ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten noch zu prüfen und zu bestimmen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass diese Alternative ggf. mit Geräuschimmissionen einhergehen kann.

Denkbar wären daher auch Bodenschwellen im unteren Bereich. Diese würden zwar ggf. die „Abkürzung“ unattraktiver machen, also zu weniger Fahrzeugen führen; im Bereich der Wohnbebauung würde es dadurch aber bzgl. der Fahrer, die sich nicht abhalten lassen, keine Verbesserung geben bzgl. hoher Geschwindigkeiten.

Aus Sicht der Verwaltung, sollten vor der ultima ratio der Teileinziehung zunächst noch die milderen Mittel zumindest versuchsweise genutzt werden. Da die Ampelanlage aufgrund der Topografie und der örtlichen Gegebenheiten schwierig zu realisieren und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, schlägt die Verwaltung vor, zunächst aufschraubbare Schweller im Bereich der Bebauung einzurichten und der Wirkungen zu evaluieren.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Zu 1)Es sind noch näher zu beziffernde Mittel für die Beschaffung (ca. 1.000,00 €) und den Einbau der Poller im Haushalt 2019 bereitzustellen.

Zu 2) Zum jetzigen Zeitpunkt liegen bereits zwei Angebote entsprechender Anbieter vor, wonach die leihweise Bereitstellung einer solchen Ampel für einen Zeitraum von acht

Wochen Kosten zwischen 2.150,00 Euro brutto und 2.400,00 Euro brutto verursacht. Es würden somit jährliche Kosten von mindestens 13.975 € entstehen.

Eine weitere telefonisch eingeholte Information ergab, dass eine Anschaffung einer solchen zwei-phasigen Ampel mit ca. 7.500,00 Euro beziffert werden kann.

Zu 3)Die Kosten für die Errichtung von Bodenschwellen werden ca. 500,00 Euro pro Bodenschwelle betragen.

mtliche genannte Kosten sind im Haushalt weder 2018 noch 2019 finanziert.

 

 

Anlage/n:

  1. Antrag der Fraktionen SPD und FDP vom 10.10.2018
  2. Antrag der Fraktionen SPD und FDP vom 09.04.2018
  3. Antrag der UWG-Fraktion vom 08.10.2018
  4. Antrag der UWG-Fraktion vom 30.04.2018
  5. Antrag der UWG-Fraktion vom 08.05.2018
  6. Anlage Lageplan Mühlenweg
  7. Anlage Lageplan Alte Mühle


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Markt
  • Schützberg
  • Mühlenweg
  • Alte Mühle

Beratungsfolge

Dienstag, 11. Dezember 2018Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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