Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren und der Gebühren für die Entleerung
von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ab dem
[01.01.2019](si010.asp?YY=2019&MM=01&DD=01 "Sitzungskalender 01/2019 anzeigen"
)
- Letzte Beratung
- Dienstag, 11. Dezember 2018 (öffentlich)
- Federführend
- Fachdienst 4.2
- Originaldokument
- http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4796
Der Rat der Stadt stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Gebührenbedarfskalkulation 2019 für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren und der Gebühr für die Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu und beschließt die folgenden Gebührensätze von
2,65 Euro je m³ für Schmutzwasser,
1,02 Euro je m² für Niederschlagswasser privater Flächen und
25,00 Euro je m³ für die Entleerung von Kleinkläranlagen beizubehalten.
Für die Kanalbenutzung für Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen wird die Einführung einer neuen Gebühr mit 0,83 Euro je m² beschlossen.
gez. Nelles . gez. von Hoegen .
Bürgermeister Beigeordneter
gez. Bremen . gez. Wirtz .
Stadtkämmerer Sachbearbeiter
gez. Hunscheidt
Mitzeichnung ÖRP
Darstellung des Vorgangs:
1. Allgemeines:
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW sind die Kanalbenutzungsgebühren so festzulegen, dass das Gebührenaufkommen die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten deckt.
2. Kalkulationsgrundlage :
Grundlage der Gebührenbedarfskalkulation für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember
2019 bilden die kalkulierten Kosten für das Haushaltsjahr 2019.
Die kalkulierten Kosten werden einerseits auf Basis der Kostenentwicklung der letzten Jahre berechnet und beruhen zum anderen auf bereits erhaltenen Vorausleistungsbescheiden oder anderen Mitteilungen für Erstattungen, die in 2019 an den Wasserverband Eifel–Rur und an die Stadt Herzogenrath zu zahlen sein werden.
Die Personalkosten der städtischen Bediensteten, die in 2019 voraussichtlich für die öffentliche Einrichtung Stadtentwässerung tätig sind, werden vom Fachdienst 1.1 – Personalabteilung – berechnet, dem Fachdienst 4.2 mitgeteilt und mit den entsprechenden Stellenanteilen, die der Stadtentwässerung zuzuordnen sind, eingesetzt.
Weiterhin kommen Kosten als interne Leistungsverrechnung hinzu, die für die Stadtentwässerung in verschiedenen anderen Bereichen der Stadt Würselen anfallen. Dazu gehören etwa die Kosten der Arbeitsplätze (Fachdienst 1.1), Versicherungen und Rechtvertretung, die Zahlungsabwicklung/Finanzbuchhaltung (FD 2.1) und die Erhebung der Gebühren und Abgaben ( FD 2.2) sowie insbesondere für die Kanalkolonne und die für den Bereich Stadtentwässerung eingesetzten Fahrzeuge (Fachdienst KDW).
Die Leistungsverrechnung für die Sinkkastenreinigung fließt dagegen ausschließlich in die Gebührenkalkulation für die öffentlichen Straßen ein.
Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt vom Wiederbeschaffungszeitwert. Die Berechnung
2019 basiert auf der Fortschreibung der Wertermittlung, die seit 2001 durchgeführt wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen statistisch vom Bund ermittelten Preissteigerung.
Die Verzinsung erfolgte vom Restbuchwert auf der Basis der Herstellwerte unter Berücksichtigung des Abzugskapitals. Der kalkulatorische Zinssatz wurde aufgrund der weiterhin anhaltend niedrigen allgemeinen Zinssätze nochmals auf 6,24 % gesenkt.
Die Werte für die Entwässerung öffentlicher Flächen werden aus dem für die Ermittlung des
Straßenvermögens eingesetzten Verfahren TIFOSY (Straßenkataster) nach der Durchführung aktueller Korrekturen entnommen.
Im Bereich der Entwässerung öffentlicher Flächen gibt es zudem eine neue Entwicklung mit erheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Diese steht mit der im letzten Jahr schon mitgeteilten Veränderung der Rechtslage in Verbindung, die dazu führt, dass die Kosten für die Entwässerung der so genannten klassifizierten Straßen, also jener Straßen, die als übergemeindlich ausgewiesen sind, durch die jeweiligen Straßenbaulastträger zu übernehmen sind. In diesem Zusammenhang war es erforderlich, für die von Land (Straßen NRW) und Städteregion erhaltenen Summen sowie für die in Zukunft von diesen eingezahlten Beträge einen eigenen Sonderposten zur Gebührenrücklage zu schaffen, der ausschließlich die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung öffentlicher Straßen bedienen wird. In der Folge ist daher für diesen Bereich, ausschließlich für die öffentlichen Straßen, ebenfalls eine eigene Gebühr einzuführen. Eine entsprechende Änderung der Entwässerungsgebührensatzung ist ebenfalls vorzunehmen.
3. Kostenstruktur:
Die Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2019 weist kalkulierte Kosten in Höhe von
9.461.926.58,- Euro aus (Vorjahr: 9.398.186,- Euro). Die einzelnen Kostenarten werden bezüglich ihrer Art und Höhe nachfolgend beschrieben.
Die Kosten in einzelnen Kostenarten gliedern sich wie folgt:
Kostenartengruppe / Kosten in Euro / Kostenanteil %
Personalkosten / 333.072,64,- Euro = 3,52 % (Vorjahr 3,12 %)
Betriebskosten incl. Erstattung an KDW und Herzogenrath / 864.695,00 = 9,14 % (Vorjahr 9,70 %)
Erstattung an Wasserverband Eifel–Rur / 4.947.562,- Euro = 52,29 % (Vorjahr 52,58 %)
Kalkulatorische Kosten / 3.316.597,00 Euro = 35,05 % (Vorjahr 34,60 %)
Gesamt 9.461.926,58 Euro = 100,00 %
4. Berechnung der durch Gebühren zu deckenden Kosten:
Allgemeine Erläuterung zur Vorgehensweise:
Die durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten haben sich gegenüber dem Vorjahr um 0,68 % erhöht.
In der Folge finden sich die Berechnungen zur Ermittlung der Kosten je Kostenträger.
Die Berechnung der Gebühren wurde in den Vorjahren immer zunächst ohne Rücklagenentnahme durchgeführt, ehe eine weitere Berechnung mit geplanter Rücklagenentnahme erfolgte. Diese Vorgehensweise ist in diesem Jahr jedoch aufgrund der neu einzuführenden Gebühr für öffentliche Straßen nicht zielführend. In der Folge wird daher direkt eine Berechnung einschließlich der geplanten, vorgeschriebenen Rücklagenentnahmen durchgeführt.
Wie bisher praktiziert, wird auch für das Kalkulationsjahr 2019 eine Entnahme aus den Gebührenausgleichsrücklagen erfolgen müssen. Die Gebührenkalkulation unterliegt diesbezüglich den gesetzlichen Vorschriften des § 6 (2) Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren nach Kalkulationszeitraum (Betriebsjahr) dem Gebührenhaushalt zuzuführen sind.
Wegen des sehr hohen Überschusses aus dem Betriebsabschluss 2016 (siehe VO/18/0452 in dieser Sitzung) und der Einarbeitung in die Darstellung im Jahresabschluss 2016 wurde diese gesetzliche Vorgabe detailliert geprüft. Die Verwendung der jeweiligen Überschüsse erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Jahr 2019 ergibt sich eine nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführende Gesamtentnahme aus den verschiedenen Sonderposten Gebührenausgleich von 899.805,06 Euro, die sich wie Folgt verteilt:
Für den Bereich des Niederschlagswassers privater Flächen werden 180.000,00 Euro der Summe verplant, so dass die Gebühr wie im Vorjahr bei 1,02 Euro je m² konstant bleibt.
Für den Bereich des Niederschlagswassers öffentlicher Straßen sind in 2019 insgesamt 399.394,00 Euro dem neu gebildeten Sonderposten zu entnehmen, so dass die neue Gebühr für Niederschlagswasser öffentlicher Straßen 0,83 Euro je m² betragen wird.
Im Bereich der Kosten für Schmutzwasser kann, wie beim Niederschlagswasser privater Flächen, von einer sehr stetigen Entwicklung ohne ungewöhnliche oder unerwartete Kostensteigerungen gesprochen werden. Gleichzeitig zeigt sich eine durch städtebauliche und infrastrukturelle Veränderungen stetig steigende Zahl der Kostenträger (m³ Schmutzwasser).
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren durch eine Rücklagenentnahme von 320.411,06 Euro für den Bereich des Schmutzwassers auf 2,65 Euro je m³ für das Jahr 2019 ebenfalls konstant zu halten.
Stand der Gebührenausgleichsrücklage:
Unter Berücksichtigung des korrigierten Betriebsergebnisses 2016 beträgt der Stand der Gebührenausgleichsrücklage für Schmutz- und Niederschlagswasser privat zum Jahresende 2016 1.720.822,12 €. Daraus werden für 2019 insgesamt 500.411 € (180.000 + 320.411) entnommen.
Der Sonderposten für die Entwässerung öffentlicher Flächen beträgt aufgrund der in 2016 erfolgten Nachzahlungen für klassifizierte Straßen (2012-2015) 798.788,88 €, die je hälftig in 2019 und 2020 gebührenmindernt eingesetzt werden müssen.
BERECHNUNG
Gesamtkosten 9.461.926,58 Euro
davon durch Gebühren zu decken für Schmutzwasserbehandlung 5.207.295,32 Euro
abzgl. Entnahme aus der Rücklage von 320.41,06 Euro
verbleiben 4.886.884,26 Euro
davon durch Gebühren zu decken für Regenwasserbehandlung 4.252.422,11 Euro
aufzuteilen auf
Anteil für die Entwässerung der priv. Flächen 2.893.738,74 Euro
abzgl. Entnahme aus der Rücklage von 180.000,00 Euro
abzgl. Verwaltungsgebühren 1.000,00 Euro
verbleiben 2.712.738,74 Euro
Anteil für die Entwässerung der öffentlichen Flächen 1.358.683,44 Euro
zzgl. Kosten Sinkkastenreinigung von 71.204,00 Euro
abzgl. Entnahme aus der Rücklage 399.394,00 Euro
verbleiben 1.030.493,44 Euro
davon durch Gebühren zu deckend für die Entleerung von Kleinkläranlagen 2.209,15 Euro
abzgl. Entnahme aus der Rücklage 0 Euro
verbleiben 2.209,15 Euro
4.1 Kanalbenutzungsgebühren Schmutzwasser
Hinsichtlich des für das Gebührenaufkommen der Kanalbenutzungsgebühren für Schmutzwasser maßgeblichen Verteilungsmaßstabes stellen die §§ 2 und 2a der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung auf den cbm – Abwasser als Berechnungseinheit und damit auf den „modifizierten“ Frisch- und Brauchwassermaßstab ab.
Für den Kalkulationszeitraum 2019 wird mit einem Kostenträger (= Anzahl der verbrauchten m³) in Höhe von 1.845.362 m³ / Jahr Abwasser gerechnet. Dieser Wert ist aus den Daten des Frühjahres 2018 übernommen, da die Daten der aktuellen Ablesung zum Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht vorliegen und erst im Verlauf des Monates Dezember zugänglich sein werden.
4.2 Kanalbenutzungsgebühren Niederschlagswasser
Hinsichtlich des für das Gebührenaufkommen der Kanalbenutzungsgebühren für Niederschlagswasser maßgeblichen Verteilungsmaßstabes stellen die §§ 2 und 2b der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung auf den m² bebaute, befestigte und angeschlossene Grundstücksfläche ab.
Die gem. § 2b Gebührensatzung zu Grunde zu legende Fläche beläuft sich anhand der Veranlagungsdaten des Jahres 2018 auf 2.649.227 m².
4.3 Kanalbenutzungsgebühren Öffentliche Straßen
Hinsichtlich des für das Gebührenaufkommen der Kanalbenutzungsgebühren für Niederschlagswasser öffentlicher Straßen maßgeblichen Verteilungsmaßstabes stellt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung auf den m² befestigte Straßen- und Wegefläche ab. Die gem. Gebührensatzung zu Grunde zu legende Fläche beläuft sich anhand der Veranlagungsdaten des Jahres 2018 auf 1.243.879 m².
4.4 Kleinkläranlagen
Darüber hinaus findet eine Bedarfskalkulation für die Entleerung der Kleinkläranlagen statt.
In diesem Bereich wird mit Gesamtkosten in Höhe von 2.209,15 Euro für diese Leistungen gerechnet, die durch entsprechende Gebühreneinnahmen zu decken sind.
Der Gebührenbedarfskalkulation wird aufgrund der Ergebnisse von Vorjahren sowie aufgrund der im Folgejahr zu erwartenden und in letzter Zeit verstärkt durch die untere Wasserbehörde zusätzlich veranlassten Sonderleerungen ein Kostenträger von 90 cbm gezogener Schlamm zu Grunde gelegt.
5. Kostenträgerrechnung für die Kanalbenutzungsgebühr:
5.1 Schmutzwasser
durch Gebühren zu deckende Kosten 4.886.884,26 Euro
Kostenträger 1.845.362 m³ Abwasser
4.886.884,26 / 1.845.362 = 2,6481 Euro / m³
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr auf 2,65 Euro zu belassen.
5.2 Niederschlagswasser privater Flächen
durch Gebühren zu deckende Kosten 2.712.738,74 Euro
Kostenträger 2.649.227 qm befestigte Fläche
2.712.738,74 / 2.649.227 = 1,02397 Euro / qm
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr auf 1,02 Euro zu belassen.
5.3 Niederschlagswasser öffentlicher Straßen
durch Gebühren zu deckende Kosten 1.030.493,44 Euro
Kostenträger 1.243.879 qm befestigte Fläche
1.030.493,44 / 1.243.879 = 0,82845 Euro / qm
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr auf 0,83 Euro festzusetzen.
6. Kostenträgerrechnung für die Entleerung der Kleinkläranlagen:
durch Gebühren zu deckende Kosten 2.209,15 Euro
Kostenträger 90 m³ Schlamm
2.209,15 / 900 = 24,5461 Euro / m³
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr von 25,00 Euro / m³ Schlamm für das Jahr 2019 beizubehalten.
7. Gebührenentwicklung:
Rückblickend auf die Vorjahre von 2007 bis zum kalkulierten Jahr 2019 kann folgende Entwicklung der Gebühren festgehalten werden (Angaben in Euro):
Gebührenart |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Schmutzwasser |
2,63 |
2,66 |
2,66 |
2,66 |
2,66 |
2,74 |
2,74 |
2,65 |
2,65 |
2,65 |
Niederschlagswasser priv. Flächen |
1,13 |
1,14 |
1,15 |
1,15 |
1,14 |
1,12 |
1,12 |
1,09 |
1,02 |
1,02 |
Niederschlagswasser öffentl. Straßen (ab 2019) |
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0,83 |
Finanzielle Auswirkungen:
Die voraussichtlichen erfolgswirksamen Einnahmen für 2019 betragen 8.627.090,41 Euro
und gliedern sich wie folgt:
-Kanalbenutzungsgebühren Schmutzwasser 4.890.209,30 Euro
-Kanalbenutzungsgebühren Niederschlagswasser 2.702.211,54 Euro
Kanalbenutzungsgebühren öffentlicher Straßenflächen klassifizierte Straßen 134.032,55 Euro
Innere Verrechnung Niederschlagswasser städtische Straßen 898.387,02 Euro
- Gebühr Kleinkläranlagen 2.000,00 Euro
Die kalkulierte Unterdeckung 2019 beträgt 5.235,11 Euro
Die Höhe der Entnahme aus den beiden Sonderposten Gebührenausgleich beträgt 899.805,06 Euro
Folgt der Rat der Stadt dem Vorschlag der Verwaltung, so ist eine Änderungssatzung der Entwässerungssatzung und der Gebührensatzung erforderlich, die ebenfalls auf der Tagesordnung der Sitzung am 11.12.2018 zum Beschluss stehen
Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:
keine
Anlage/n:
Kalkulation 2019
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Dienstag, 11. Dezember 2018Sitzung des Rates der Stadt Würselen
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