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Personal finden - Personal binden;
hier: Antrag der CDU-Fraktion auf Rückforderungsvereinbarung zu
Ausbildungsvergütungen


Letzte Beratung
Dienstag, 12. Februar 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 1.1
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4845

Der Haupt- und Personalausschuss nimmt die Ausführungen zur rechtlichen Prüfung zur Kenntnis und beschließt, auch zukünftig von einer Rückforderungsvereinbarung im Sinne des CDU-Antrages wegen der eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten abzusehen.

gez. Nelles / 30.01.19

Bürgermeister

gez. Schaffrath / 28.01.19gez. Bremen, I. / 28.01.19

Fachdienstleiter 1.1Sachbearbeiterin FD 1.1

gez. Bremen, L. / 29.01.19

Stadtkämmerer

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Antrag der CDU-Fraktion stellt auf die Möglichkeit der Bindung von Auszubildenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung/Studium ab. Durch die Rückzahlung von Ausbildungskosten soll der Arbeitsgeberwechsel erschwert werden und so möglichst eine langfristige Bindung an die Stadt Würselen als Arbeitgeber sichergestellt werden. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass die Stadt Würselen durch Ausbildungskosten belastet wird, von denen sie nach der Ausbildung keinen Nutzen hat. Neben den ungünstigen finanziellen Auswirkungen, gilt es auch den Verlust von qualifiziertem Nachwuchs zu verhindern, da gut ausgebildetes Personal letztendlich die Aufgabenwahrnehmung sichert.

Eine ckzahlungsvereinbarung ist nur durchsetzbar, soweit es eine Ermächtigungsgrundlage gibt. Weder der § 16 a TVAöD noch der § 12 Berufsbildungsgesetz stellen eine Rechtsgrundlage zur Bindung oder zur Rückzahlung dar.

Nach § 12 Berufsbildungsgesetz sind Vereinbarungen, die Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken, nichtig. Nichtig sind ebenfalls Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.

r Auszubildende im Beamtenverhältnis ist die Rechtslage differenzierter. Gem. § 74 Abs. 4 kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die gesetzliche Ermächtigung durch die eine Rückzahlungspflicht über eine Auflage begründet werden kann, setzt inhaltliche und zeitliche Schranken. Diesbezüglich können die Verwaltungsvorschriften und Erläuterungen zu dem gleichlautenden Besoldungsrecht des Bundes (§ 59 Bundesbesoldungsgesetz) herangezogen werden, die in der Anlage 2 zu dieser Vorlage auch abgedruckt sind. Danach bezieht sich aber die befristete Betriebstreue nicht auf den einzelnen Dienstherrn, sondern auf den öffentlichen Dienst allgemein. Die Interessenlage einzelner Dienstherrn (z.B. Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung) wird aus verständlichen Gründen dahin zielen, die Betriebstreue auf sich selbst zu beziehen. Dem steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen. Wie den Verwaltungsvorschriften entnommen werden kann, ergeben sich aber Bedenken aus der mangelnden Vereinbarkeit eines solchen „egoistischen Verhaltens“ eines einzelnen Dienstherrn mit dem Gesetzeszweck.

§ 5 soll über Auflagen die Chancengleichheit außerhalb des öffentlichen Dienstes wahren, nicht aber das Personalinteresse einzelner Dienstherrn durch finanzielle Sanktionen absichern. Derartig verschärfte Auflagen würden die Versetzungsbereitschaft und damit die Mobilität innerhalb des öffentlichen Dienstes einschränken. Hierfür kann § 5 aber nicht zweckentfremdet werden. Solche Zweckentfremdung verstieße letztendlich gegen die stets geübte „Solidarität“ aller Dienstherrn. Eine Rückzahlungsverpflichtung greift demnach nur, wenn der Betroffene nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit ist, für bestimmte Zeiten als Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben. In diesem Falle würde rechtmäßigerweise die Auflage zur Rückzahlung greifen. Eine Vereinbarung dergestalt, wie sie im CDU-Antrag formuliert ist, die sich an eine Bindung zum Dienstherrn, der Stadt Würselen, knüpft, ist vor diesem Hintergrund nicht nur rechtlich bedenklich, sondern rechtswidrig.

Dies wird auch von den umliegenden Kommunen so gesehen. Die Umfrageergebnisse zur Rückforderungsvereinbarung von Ausbildungs-und Verwaltungslehrgangskosten wurden in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.


4 von 11 Kommunen machen Gebrauch von einer Rückforderungsvereinbarung, beschränken sich aber den Verwaltungsvorschriften entsprechend ausschließlich auf die Betriebstreue zum öffentlichen Dienst und nicht zum Dienstherrn. Ein Muster der Stadt Aachen zur Rückforderungsvereinbarung ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt. Eine derartige Rückforderungsvereinbarung hätte aber nicht den gewünschten Erfolg. Wie der nachstehenden Tabelle Fluktuation Azubis nach Ausbildungsberufen und Einstellungsjahrgängen entnommen werden kann, hätte eine solche Rückforderungsvereinbarung in keinem Fall zu einer Erstattung von Ausbildungskosten für die Stadt Würselen geführt.

In der nachfolgenden Tabelle sind jeweils zum Einstellungsjahrgang nach Ausbildungsberufen oder Beschäftigungsverhältnissen die Anzahl der eingestellten Auszubildenden erfasst, die markierten Felder beziehen sich auf eine Fluktuation, also auf einen Abgang des Auszubildenden. In der Spalte Fluktuation zu 1 6 ist jeweils bezogen auf den Ausbildungsberuf angegeben, welcher Sachverhalt sich hinter der Fluktuation verbirgt. Da der Wechsel aus dem Beamtenverhältnis Bachelor oder Brandmeisteranwärter sich im Bereich des öffentlichen Dienstes vollzogen hat, hätte eine Rückforderungsvereinbarung nicht zu einer Rückerstattung der Ausbildungskosten an die Stadt Würselen geführt (vgl. Spalte Bemerkungen).

Fazit:

Eine Rückforderungsvereinbarung entsprechend des Antrages der CDU-Fraktion ist nicht rechtens.

Im Rahmen der eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten führt eine Rückforderungsvereinbarung nicht zum gewünschten Erfolg und sollte deshalb auch unter Berücksichtigung des entstehenden Wettbewerbsnachteils nicht umgesetzt werden.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 - Ergänzung Beschluss vom 06.12.2018

Anlage 2 - gesetzl. Vorschriften § 74 LBesG NRW

Anlage 3 - Muster Rückforderungsvereinbarung der Stadt Aachen

Anlage 4 - Muster Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Verwaltungslehrgang der Stadt Würselen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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