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Reform des Bauvertragrechtes;
Die neuen Architekten- und Ingenieurverträge der StädteRegion Aachen


Letzte Beratung
Mittwoch, 13. Februar 2019 (öffentlich)
Federführend
A 61 - Immobilienmanagement und Verkehr
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9561

Sachlage:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es seit dem 01.01.2018 ein Bauvertragsrecht. Bislang ist das BGB ohne spezielle gesetzliche Regelungen zum Bau ausgekommen. Seit langer Zeit hat man sich für den Baubereich mit der Einführung der VOB/B geholfen und so das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im BGB kompensiert.

In dem Entwurf zur Gesetzesänderung war nachzulesen, dass das Baurecht zu einer komplexen Spezialmaterie geworden sei, zu der eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen ist. Hinzu kommen über 2000 Normen und Vorschriften, unterschiedliche baurechtliche Vertragsgegenstände und diverse Rechtsquellen. Das geltende Werkvertragsrecht, so die Gesetzesbegründung, sei sehr allgemein gehalten und häufig nicht detailliert genug. „Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts sind nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen.“ Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben, das eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen erschweren würde, war Anlass der Novelle.

Anlässlich der Gesetzeseinführung zum 01.01.2018 fand Ende 2017 eine erste Auftakt-Informationsveranstaltung der Kanzlei Stein & Partner Rechtsanwälte im Haus der StädteRegion statt. Zu dieser Veranstaltung wurden die Gebäudemanagementverantwortlichen und interessierte Mitarbeiter der Städteregionskommunen eingeladen.

Es wurden die wesentlichen Punkte des neuen Bauvertragsrechts vorgestellt und die rechtlichen Konsequenzen für die Baupraxis dargestellt.

Die StädteRegion hat vor diesem Hintergrund ihre bestehenden Vertragsmuster vollständig überarbeitet.

Angepasst wurde der Bauvertrag (VOB/B) sowie der Ingenieur- und Architektenvertrag. Beim Bauvertrag gibt es nunmehr nur noch ein Vertragsmuster anstatt - wie zuvor - verschiedene. Darüber hinaus wurden die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Baurecht berücksichtigt.

Im Kern wurde, damit die Privilegierung der VOB/B nicht unterlaufen wird, der Vertrag dahingehend angepasst, dass dieser mit den Regelungen der VOB/B konform geht, um einer Inhaltskontrolle und damit möglicherweise unwirksamen Klauseln zu entgehen.

Auch der Ingenieur- und Bauvertrag wurde auf die neue Rechtslage ab dem 01.01.2018 angepasst. Die in Bezug genommenen Anlagen wurden verschlankt, um die Gefahr von Widersprüchen zu minimieren. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Stufenbeauftragung angepasst und die neuen Regelungen zum Nachtragsmanagement in §§ 650 b, c BGB mit weiteren Klauseln berücksichtigt.

Hinzu kommen ergänzende Regelungen zur Abnahme des Architekten- und Ingenieurgewerkes und Regelungen zur Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme. Ferner wurden noch die Regelungen zur Honorierung angepasst und ergänzende Regelungen zur Kündigung aufgenommen.

Die neuen Verträge stehen seit Herbst 2018 zur Verfügung und werden seitdem von der Verwaltung angewandt.

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

Rechtslage:

Einfügen neuer Regelungen zum Werkvertragsrecht in das BGB (§§ 650a 650h BGB-E).

Im Auftrag:

gez. Pilgrim

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 13. Februar 2019Sitzung des Bauausschusses

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Bauausschuss
Details
Tagesordnung