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Bebauungsplan Nr. 227;
hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages


Letzte Beratung
Donnerstag, 14. Februar 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4856

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss ermächtigt die Verwaltung, den beigefügten städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes 227 der Stadt Würselen sowie der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

gez.: Nelles . gez.: von Hoegen .

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schmitz-Gehrmann gez.: Deckers .

Fachdienstleiter Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Stadt beabsichtigt, im Bereich Am Kaiser den Bebauungsplan 227 und im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich sinnvolle Umnutzung des Geländes als Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ zu schaffen. Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018.

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt im Plangebiet den Bau eines großflächigen Lebensmittelmarktes nach den Vorgaben des Bebauungsplanes zu erschließen und zu realisieren. Ein Interesse der Vorhabenträgerin an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 227 der Stadt Würselen ist somit gegeben, da hiermit die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihr Vorhaben geschaffen werden sollen.

Unter diesen Voraussetzungen ermächtigt § 11 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die Kommunen, den jeweiligen Vorhabenträger im Zusammenhang mit seinen Bauabsichten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen auf eigene Kosten zu verpflichten.

Die Verantwortung der Stadt für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren bleibt vom städtebaulichen Vertrag unberührt. Dies gilt insbesondere für die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die planerische Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes kann durch einen solchen Vertrag nicht begründet werden.

Gem. der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom Januar 2011 obliegt die Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen dem Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss. Der Vertragsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.


Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verwaltung zu ermächtigen, den Vertrag in der vorliegenden Fassung abzuschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt entstehen durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages keine Kosten.

 

 

Anlage:

Vertragsentwurf


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Donnerstag, 14. Februar 2019Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses

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