Teilen:

Bebauungsplan Nr. 191 (Singer-Gelände);
hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages


Letzte Beratung
Dienstag, 26. Februar 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4858

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss ermächtigt die Verwaltung, den beigefügten städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes 191 und zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Würselen mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

gez. Nelles, 28.01.2019. gez. von Hoegen, 28.01.2019.

rgermeisterBeigeordneter

gez. Schmitz-Gehrmann, 24.01.2019. gez. Deckers, 24.01.2019.

FachdienstleiterSachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Stadt beabsichtigt, im Bereich Kaiserstraße / Bahnhofstraße und Elchenrather Straße das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191, dessen Aufstellungsbeschluss am 10.02.2004 erfolgte, weiterzuhren, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Mischgebiet mit Einzelhandel an der Kaiserstraße und ein neues Wohngebiet an der Bahnhofstraße auf der Grundlage des am 15.11.2018 im Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss vorgestellten und vom Vorhabenträger konzipierten städtebaulichen Konzeptes (s. Anlage) zu schaffen. Parallel muss eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden (s. Anlage).

Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Grundstücke im Plangebiet (s. Anlage) zu erwerben und ein Baugebiet nach den Vorgaben des Bebauungsplanes zu realisieren. Ein Interesse des Vorhabenträgers an der Aufstellung des Bebauungsplanes 191 ist somit gegeben, da hiermit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Vorhaben geschaffen werden sollen.

Unter diesen Voraussetzungen ermächtigt § 11 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die Kommunen, den jeweiligen Vorhabenträger im Zusammenhang mit seinen Bauabsichten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen auf eigene Kosten zu verpflichten. Eine alternative Regelungsmöglichkeit besteht darin, mit dem Vorhabenträger eine Vereinbarung zur Erstattung der von der Stadt zu erbringenden Planungskosten und sonstigen Aufwendungen nach § 11 (1) Satz 2 Nr. 3 BauGB (Folgekostenvereinbarung) zu treffen.

Die vertragliche Übertragung der Planungsleistungen hat jedoch gegenüber einer Folgekostenvereinbarung aus Sicht der Kommune den Vorteil, dass sie bei Zahlungsunfähigkeit des Investors nicht für bereits erbrachte Planungsleistungen in Anspruch genommen werden kann, da sie nicht Auftraggeberin der Planungsleistungen ist. Außerdem darf die Kommune nach der Rechtsprechung den Aufwand der internen Verwaltungsabläufe (Personal- und Sachmittel) nur auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Kostenspezifizierungen in die zu erstattenden Folgekosten einrechnen. Die Übertragung der Ausarbeitung der im Verfahren benötigten Planungen und Gutachten hat dagegen allenfalls den Nachteil, dass die Stadt ohne spezielle Vereinbarung keinen Einfluss auf die Qualität des Planungsbüros und damit auf die der Planung nehmen kann. Aus diesem Grund ist zu vereinbaren, dass die Ausarbeitung des Planentwurfes und die Auftragsvergabe an Dritte in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Verwaltung erfolgen müssen.

Die Verantwortung der Stadt für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren bleibt vom städtebaulichen Vertrag unberührt. Dies gilt insbesondere für die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die planerische Abwägung gem. § 1 (7) BauGB. Ein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes kann durch einen solchen Vertrag nicht begründet werden. Ein Anspruch des Vorhabenträgers auf Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen im Fall des ausbleibenden oder vom vertraglich vorausgesetzten Inhalt abweichenden Planungsrechtes wird im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse obliegt die Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen dem Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss. Der Vertragsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verwaltung zu ermächtigen, den Vertrag in der vorliegenden Fassung abzuschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt entstehen durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages keine Kosten

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder: keine

 

 

Anlagen:

  1. Städtebaulicher Vertrag Entwurf
  2. Plangebiet BP 191
  3. Sdtebauliches Konzept vom 15.11.2018
  4. Plangebiet 1. Änderung FNP

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Bahnhofstraße
  • Kaiserstraße
  • Elchenrather Straße

Beratungsfolge

Dienstag, 26. Februar 2019Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Ausschuß
Rat
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 14. Februar 2019Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
Details
Tagesordnung