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Beratung und Genehmigung des Bedarfsplans 2019 der Stadt Aachen zur
Durchführung des Rettungsdienstes nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens


Letzte Beratung
Mittwoch, 19. Juni 2019 (öffentlich)
Federführend
Feuerwehr
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=19978

Erläuterungen:


Gemäß § 12 (1) des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne für den Rettungsdienst auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt- Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen.

Nach § 12(5) des RettG NRW ist der Bedarfsplan kontinuierlich, unter anderem unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen, zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.

Nach Durchführung des nach §12 RettG NRW vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens sind gegenüber der Fassung aus dem Jahre 2014, letztmalig geändert im Jahre 2017 folgende wesentliche Änderungen geplant:

1. Standorte des Rettungsdienstes


Das im Rahmen des Brandschutzbedarfsplans vorgesehene Gebiet einer vierten Wache für die Berufsfeuerwehr im Aachener Südwesten ist auch für den Rettungsdienst als sehr gut geeignet zu bewerten. Hierdurch kann eine verbesserte Verteilung von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen im Stadtgebiet erreicht werden und einer Unterdeckung im Bereich der Notfallrettung im betreffenden Einsatzgebiet entgegengewirkt werden. Aus Sicht der eintreffzeitgerechten Gebietsabdeckung ist die heutige Wache 7 (Vaalser Straße) nach einem Bezug der vierten Wache im beschriebenen Ausrückegebiet entbehrlich.
Zur Sicherstellung der Hilfsfristerreichung im gesamten Stadtgebiet sind zwei weitere Rettungswachen, eine im Aachener Norden (Raum Richterich) und eine im Aachener Süden (Raum Lichtenbusch) erforderlich. Durch die Standortoptimierungen können zukünftig 99,5 % der Bevölkerung (99,7 % der Einsätze) planerisch innerhalb der Hilfsfrist von 8 Minuten erreicht werden.

2. Notfallrettung mit Rettungswagen (RTW)


Die Einsatzzahlen der Rettungswagen (RTW) in der Notfallrettung sind seit der letzten gutachterlichen Überprüfung im Jahre 2011 weiterhin stetig um insgesamt 29,1% auf 32.416 Einsätze im Jahre 2017 gestiegen. Als Reaktion auf die gestiegenen Einsatzzahlen erfolgte eine erste Anpassung der Rettungsmittelvorhaltung zum 01.07.2017. Hierdurch konnte eine Optimierung der Hilfsfrist um circa 7 % erreicht werden. Nach bisheriger interner Berechnungsmethode der Hilfsfrist konnte somit eine Verbesserung der Hilfsfristerreichung von vormals 77,9 % auf 85,1 % im 2. Halbjahr 2017 erreicht werden.
Nach aktueller Berechnung des Gutachters liegt die Hilfsfristerreichung im 2. Halbjahr 2017 bei 75,7 %. Bei der internen Berechnung wurde bei der Hilfsfrist im Rahmen der Anrufs- und Dispositionszeit der Zeitpunkt der Einsatzmittelzuweisung zum Einsatz gewählt (Ende der Standardabfrage in der Leitstelle). Der Gutachter berechnet die Hilfsfrist vom Zeitpunkt der Einsatzeröffnung (Beginn der Standardabfrage in der Leitstelle) an. Hierdurch verlängert sich das für die Hilfsfrist zu berücksichtigende Zeitfenster. Die gutachterliche Sichtweise wird durch einen Erlass des MAGS NRW vom 18.06.2018 gestützt, der den früheren Zeitpunkt für die Hilfsfristberechnung empfiehlt.

Zur Bedarfsdeckung der Notfallrettung bei einer Hilfsfrist von max. 8 Minuten in mindestens 90% aller Einsatzfälle ist eine Ausweitung der Rettungsmittelvorhaltung um 192 Wochenstunden erforderlich. Diese teilen sich auf in:

  • 84 Wochenstunden im Einsatzbereich Süd (7 Tage die Woche von 19:30 – 07:30 Uhr)
  • 84 Wochenstunden im Einsatzbereich Nord (7 Tage die Woche von 07:30 – 19:30 Uhr)
  • 24 Wochenstunden im Einsatzbereich West (Wochenende von 07:30 – 19:30 Uhr)

Zudem ist eine Verlagerung von Einsatzmitteln im Umfang von 228 Wochenstunden aus dem Einsatzgebiet Mitte-Ost ins Einsatzgebiet West vorgesehen.
Auf einer - gemäß Brandschutzbedarfsplan - zukünftig zu errichtenden vierten Wache der Berufsfeuerwehr im Aachener Südwesten ist zur Spitzenbedarfsdeckung ein Rettungswagen zu stationieren, der bei Bedarf durch Personal des Brandschutzes besetzt werden kann.

3. Notarztdienst / Telenotarzt


Die bisherige Vorhaltung an notärztlichen Leistungen im bodengebundenen Einsatz, ergänzt durch die Vorhaltung des Telenotarztes, ist bedarfsgerecht. Insbesondere durch die Inanspruchnahme des Telenotarztes im Regelrettungsdienst konnten die Einsatzzahlen der bodengebundenen Notärzte, entgegen dem bundesweiten ansteigenden Trend, sogar leicht gesenkt werden.

4. Vorhaltung für Sekundärverlegungen


2017 wurden mit der Bedarfsplananpassung zwei Rettungswagen sowie ein Verlegenotarzt zusätzlich in Dienst gestellt, die vorrangig für das stark gestiegene Einsatzspektrum der Sekundärverlegungen erforderlich sind. Die Bedarfsvorhaltung wurde durch den Gutachter als angemessen bewertet. Es ergibt sich kein Anpassungsbedarf in diesem Segment.

5. Krankentransportdienst


Beim Krankentransport kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Vorhaltung um 17 Wochenstunden reduziert werden kann. Die Reduzierung der Dienstzeiten ist durch eine Optimierung der Besetztzeiten der einzelnen Fahrzeuge möglich. Für eine optimale Einsatzverteilung ist die Indienstnahme eines weiteren Krankentransportwagens erforderlich.
Zur weiteren Effizienzsteigerung der Bedarfsdeckung von Notfallrettung mit Rettungswagen und Krankentransportdienst mit Krankentransportwagen wird der heutige rund um die Uhr vorgehaltene Krankentransportwagen wieder in ein Mehrzweckfahrzeug gewandelt. Neben dem überwiegenden Einsatz für Krankentransporte können so auch Bedarfsspitzen in der Notfallrettung mitabgedeckt werden.

6. Ereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter und Erkrankter (MANV)


Die Bewältigung von medizinischen Großschadenslagen (MANV) in der Stadt Aachen regelt die Dienstanweisung MANV – Stadt Aachen aus dem Jahre 2012. Zwischenzeitlich erfolgten umfangreiche Veränderungen im Rettungsdienst der Stadt Aachen (Fortschreibung Bedarfsplan), Überarbeitungen der rettungsdienstlichen Landeskonzepte des Landes NRW und der grenzüberschreitenden Konzepte. Hierdurch sowie durch ein sich veränderndes Gefahrenpotential, insbesondere durch polizeiliche Sonderlagen, ist eine Überarbeitung der Dienstanweisung erforderlich. Eine Anpassung erfolgt nach der Überarbeitung des Rettungsdienstbedarfsplans.

7. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit


Zur grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe in medizinischen Großschadenslagen in der Euregio Maas-Rhein ist das EUMED-Konzept implementiert. Dieses wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben.

Nach Abschluss des nach § 12 (5) RettG NRW durchgeführten Erörterungsverfahrens wird der Rettungsdienstbedarfsplan 2019, nach Zustimmung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, dem Rat der Stadt Aachen zur Genehmigung vorgelegt.

Umsetzung des aktualisierten Rettungsdienstbedarfsplanes:

Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wird nach der Genehmigung durch den Rat der Stadt Aachen durch den aktualisierten Bedarfsplan abgelöst. Es werden diejenigen Leistungen im Rahmen der Mitwirkung nach § 13 RettG NRW für den Zeitraum der Jahre 2020-2023 durch ein Vergabeverfahren an externe Leistungserbringer vergeben, die nicht vom Rettungsdienstträger als hoheitliche Aufgabe selbst wahrgenommen werden.

Zum Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt eine Gebührenkalkulation, die mit den Verbänden der Krankenkassen, mit der Zielsetzung der 100% Kostendeckung, zu verhandeln ist, bevor die neue Gebührenordnung für den Rettungsdienst dann durch Ratsbeschluss satzungsgemäß festgelegt wird.

 

 

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Rettungsdienstbedarfsplan 2019 der Stadt Aachen nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Genehmigung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2019 der Stadt Aachen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den Rettungsdienstbedarfsplan 2019 der Stadt Aachen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

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Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

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Abschreibungen

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Ergebnis

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0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Die Verabschiedung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2019 der Stadt Aachen hat unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Die konkrete Umsetzung von personellen Maßnahmen oder Baumaßnahmen wird kontinuierlich mit der Verwaltung abgestimmt und den zuständigen politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

Anlage/n:


Bedarfsplan 2019 (ist in Allris verfügbar)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 19. Juni 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Donnerstag, 16. Mai 2019öffentliche/nichtöffentliche Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Details
Tagesordnung