Teilen:

Öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Kreis Düren und dem Kreis
Euskirchen


Letzte Beratung
Mittwoch, 18. September 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Finanzsteuerung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20474

Erläuterungen:


Ausgangsbasis

Mit Wirkung zum 10.12.2017 wurden die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) direkt an die ASEAG als interner Betreiber vergeben.

Die Neuvergabe in Form eines öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) war erforderlich durch Auslauf der 10-jährigen Betrauung (Instrument der Europarechtlichen Beihilferechtssystematik gem. Art 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) aus dem Jahr 2007 und wurde mit FB61, der ASEAG und den anderen Zweckverbandsmitgliedern im AVV vorbereitet. Begleitet wurde die Umsetzung durch pwc, beauftragt von den verschiedenen Beteiligten.

Die Stadt Aachen hat die Vergabe an ihr eigenes Verbundunternehmen ASEAG in Form eines öDA durchgeführt und hierfür vorab u.a. die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen im E.V.A.-Konzern durch Anpassung der Satzung der ASEAG und des Gesellschaftsvertrags der E.V.A. geschaffen.

Mit Gremienbeschlussfassungen bei Stadt und StädteRegion Aachen haben die beiden Gebietskörperschaften zudem eine delegierend öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) geschlossen (20.06.2017), nach der die Städteregion Aachen ihr Recht als zuständige örtliche Behörde, einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen überträgt. Auf Basis der beiden fortzuschreibenden Nahverkehrspläne Stadt/StädteRegion Aachen sind die von der ASEAG zu erbringenden Verkehrsleistungen festgeschrieben worden.

Sowohl die Direktvergabe des Kreises Heinsberg als auch die europaweite Ausschreibung des Kreises Düren in einem wettbewerblichen Verfahren scheiterten lange Zeit an Beschwerde-/Klageverfahren von Marktteilnehmern im ÖPNV, die selbst die Notvergabe (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007) zum Gegenstand von Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer machten. Die Notvergaben waren erforderlich, um die ÖPNV-Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung sicherstellen zu können.

Im Kreis Düren hat sich nach einem langen Verfahrensweg die Bietergemeinschaft von Dürener Kreisbahn (DKB) und dem Eisenbahnunternehmen RATH-Gruppe GmbH (Rurtalbahn) durchgesetzt.

Gebietsübergreifende Buslinien mit dem Kreis Düren

Trotz der mit dem öDA verbundenen Beschränkung des Verbundunternehmens auf das eigene Zuständigkeits-gebiet, sind sog. „abgehende Linien“ i.S.v. Art. 5 II b) VO 1370/2007, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen, zulässig. Wie in der Präambel der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dargelegt, bestehen zwischen den Aufgabenträgern Stadt/StädteRegion Aachen und dem Krs. Düren historisch gewachsene Beziehungen, die sich u.a. in gebietsübergreifenden Buslinien manifestieren. Ein Beispiel hierfür ist die Buslinie 220 vom Bushof der Stadt Aachen über städteregionales Gebiet bis hin zur Kernforschungsanlage Jülich auf dem Kreisgebiet Düren.

Für diese Linien mit den dort erbrachten Verkehrsleistungen ist eine Lösung zu finden und rechtlich abzubilden, die sowohl die Darstellung in den Nahverkehrsplänen, die Vergabe der Verkehrsleistungen und die Finanzierung, nach Möglichkeit im Rahmen des AVV, langfristig abbildet.

In Abstimmung mit allen Partnern hat der Kreis Düren die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung angeführten Linien zum Bestandteil seines Nahverkehrsplans gemacht und in die wettbewerbliche Ausschreibung mit einbezogen, sowie auch in die zwischenzeitlich erfolgte Notvergabe. Analog zur Verfahrensweise zwischen den Aufgabenträgern Stadt und StädteRegion Aachen soll auch mit dem Kreis Düren eine Vereinbarung geschlossen werden, „…. politisch gewollte und verkehrswirtschaftlich sinnvolle Leistungsänderungen umzusetzen.“ Sie werden jeweils miteinander bzw. im Zweckverband abgestimmt, soweit die Aufgabenträger hiervon betroffen sind (§§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2ff der ö.-r. Vereinbarung). Die Finanzierungsregelungen sind Gegenstand von § 4 der Vereinbarung und teilen sich auf für den Zeitraum der Notvergabe im Jahr 2018 und auf den Folgezeitraum mit unterschiedlichen Ausgleichssätzen je Nutzwagenkilometern (NwKm).

Diese Abrechnungssystematik zwischen den Aufgabenträgern, umgesetzt durch den gemeinsamen Zweckverband AVV, bewährt sich bereits seit etlichen Jahren. Ende des Jahres beschließt die Zweckverbandsversammlung die Haushaltssatzung für das Folgejahr, die u.a. die allgemeine Verbandsumlage des Folgejahres enthält. Darin enthalten sind auch die vorläufigen Erstattungsansprüche im Wege der Vorauszahlung für erbrachte Verkehrsleistungen der Verbund- bzw. Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet der jeweils anderen Aufgabenträger, z.B. für Fahrleistungen der ASEAG auf dem Gebiet der Kreise Heinsberg und Düren. Dieser Erstattungsanspruch der Stadt gegenüber den anderen Aufgabenträgern, bedingt durch die Abrechnungssystematik im E.V.A.-Konzern (§ 14 der Satzung) nicht Anspruch der ASEAG, wird jeweils noch verrechnet mit den Ergebniszahlen aus Vorjahren, wenn vom AVV abschließend – basierend auf den JA-Zahlen der Unternehmen – die endgültige allgemeine Verbandsumlage auf Basis der endgültigen Ergebnisrechnung festgestellt wird.

Bislang erhält die Stadt Aachen für Verkehrsleistungen der ASEAG auf den Kreisgebieten Düren und Heinsberg regelmäßig eine Erstattung. Den Ergebnissen der abschließenden Ergebnisrechnung nach, die z. Zt. bis 2015 vorliegen, waren dies seit

2008 :

Kreis Düren

Kreis Heinsberg

Gesamtbetrag

2008

84.000 €

45.000 €

129.000 €

2009

77.000 €

40.000 €

117.000 €

2010

94.000 €

49.000 €

143.000 €

2011

103.000 €

55.000 €

158.000 €

2012

90.000 €

49.000 €

139.000 €

2013

96.000 €

51.000 €

147.000 €

2014

134.000 €

71.000 €

205.000 €

2015

157.000 €

84.000 €

241.000 €

Ab dem Jahr 2015 handelt es sich noch um Abschlagszahlungen, die nach Vorlage der endgültigen Ergebnisrechnung mit Nachzahlung/Erstattung direkt zwischen den Aufgabenträgern des AVV abgerechnet werden.

Der Kreis Düren hat, auf Grundlage der durch die ö.-r. Vereinbarung betroffenen Linien und der vorliegenden Verkehrsdaten bzw. erbrachten Kilometerleistungen, eine Spitzabrechnung für das Jahr 2018 und eine Planrechnung für das Jahr 2019 erstellt (s. Anlagen 1 und 2 ). Für die Stadt Aachen bedeutet dies, bezogen auf die Linien in der ö.-r. Vereinbarung, eine Zahllast der Stadt gegenüber dem Krs. Düren i.H.v.

2018 : 24.605,88 € und

2019 : 49.031,77 € (derzeitiger Planungswert),

die jeweils mit den lfd. Zahlungen des Kreises Düren an die Stadt Aachen ab 2018 zu verrechnen sind.

Eine neue, zusätzliche Belastung aus dem ÖSPV für die Stadt Aachen ist damit nicht verbunden, da jeder Aufgabenträger lediglich die auf seinem eigenen Gebiet erbrachten Kilometerleistungen finanziert und die Linien ja bereits in der Vergangenheit bedient wurden. Die von der ASEAG für ihre Verkehrsleistungen in Ansatz gebrachten Ausgleichsbeträge je km liegen regelmäßig über dem Sollkostensatz des Kreises Düren. Im letzten vorliegenden Ist-Abschluss 2015 des AVV lagen die Ausgleichssätze für erbrachte Verkehrsleistungen vor wie folgt:

ASEAG :

1,5604 €/km

West :

1,3004 €/km

DKB :

0,5103 €/km

Dem gegenüber steht der vom Kreis Düren für die Jahre 2018/2019 berechnete Ausgleichssatz i.H.v.

Ausgleichsbetrag 2018 : 0,246 €/km

Ausgleichsbetrag 2019 : 0,4902 €/km

Somit ist die Erbringung der rd. 100 Tkm Verkehrsleistung durch das Verkehrsunternehmen des Kreises Düren bei den angesetzten Sollkosten/km insgesamt günstiger für die Stadt/die StädteRegion, als die Erbringung der gleichen Leistung durch die ASEAG.

Festzuhalten bleibt aber auch, dass die unterschiedlichen Sollkostensätze der Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen, z.B. Anteil städtischer Verkehre/ländlicher Verkehre, keinen direkten Rückschluss auf deren Wirtschaftlichkeit zulassen.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Wie bereits dargestellt, ist der Kreis Düren nach § 3 Abs. 2 S. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 KrO zunächst nur zuständige Behörde für die Verkehre auf seinem eigenen Kreisgebiet. Die in die Gebiete der direkt anliegenden Aufgabenträger ausbrechenden Verkehre erfordern deshalb eine eigenständige Regelung zur Übertragung der Zuständigkeit. Stadt und StädteRegion Aachen haben bereits 2017 (Amtsbl. für den RegBez Köln vom 17.07.2017 - 197. Jahrgang, Nr. 28, S. 246 f.) eine Regelung über die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im AVV-Verbundverkehr an die ASEAG in Form einer öffentlich-rechtlichen Vergabe nach § 23 Abs. 1 Var. 1 GkG NRW (delegierend) gewählt und umgesetzt.

Dieses Verfahren in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit gleichzeitiger Regelung der Finanzierung soll nun auch für die kreisgrenzenüberschreitenden Verkehre zwischen dem Kreis Düren und der Stadt / StädteRegion Aachen umgesetzt werden.

Mittlerweile entspricht diese Regelungsart der gängigen Praxis zwischen Aufgabenträgern in NRW, so z.B.

Stadt Mönchengladbach/Kreis Heinsberg

Amtsbl. RegBez. Düsseldorf 08.02.2018, S. 37ff

Rhein-Erft-Kreis/Rhein-Kreis-Neuss

Amtsbl. RegBez. Köln 29.10.2018, S. 390ff

Stadt Köln/Stadt Hürth/Stadt Wesseling

Amtsbl. RegBez. Köln 18.12.2017, S. 516ff u. 525 ff

Kreis Düren/Nachbaraufgabenträger

Der Kreis Düren hat im Übrigen auch schon ö.-r- Vereinbarungen mit den Kreisen Heinsberg und Euskirchen beschlossen.

Gerade die bereits angeführten Schwierigkeiten bei Vergabeverfahren bis hin zum EuGH (Krs. Heinsberg) machen deutlich, dass die Wahl der rechtssichersten Variante, hier eine öffentlich-rechtliche-Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 GkG NRW, angeraten ist.

Wie bereits bei der öffentl.-rechtl. Vereinbarung zwischen Stadt und StädteRegion Aachen aus dem Jahr 2017, wurde die als Anlage beigefügte neue Vereinbarung zwischen dem Kreis Düren und der Stadt / StädteRegion Aachen vom Kreis Düren bzw. der dort beratenden pwc mit der zuständigen Bezirksregierung Köln in mehreren Gesprächen abgestimmt, da die Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 GkG NRW genehmigungspflichtig ist. Im Anschluss an das positiv abgeschlossene Genehmigungsverfahren wird die ö.-r. Vereinbarung von der Bezirksregierung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Kreisausschuss (19.02.2019) und Kreistag Düren (04.04.2019) haben dem Abschluss der öffentlich rechtlichen Vereinbarung bereits zugestimmt. Die StädteRegion Aachen als betroffener Aufgabenträger wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ebenfalls in Form einer Beschlussvorlage in ihre Gremien bringen.

Der Zweckverband AVV koordiniert gem. § 10 b seiner Satzung grenzüberschreitende ÖSPV-Verkehre, die Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der AVV-Regularien sind allerdings noch im Detail miteinander abzustimmen, da nun durch das Wettbewerbsverfahren des Kreises Düren neben den in der AVV-Satzung angeführten Verbundunternehmen ASEAG, DKB und west mit der R.A.T.H.-Gruppe ein privates Unternehmen einbezogen wird in Form der Bietergemeinschaft von Dürener Kreisbahn (DKB) und dem Eisenbahnunternehmen RATH-Gruppe GmbH (Rurtalbahn).

Eine ö.-r. Vereinbarung der StädteRegion Aachen mit dem Kreis Euskirchen für erbrachte ASEAG-Verkehrsleistungen auf den Linien 63 (Simmerath-Schleiden) und 815 (Kall Bf-Monschau) wird noch folgen, da hier zunächst eine vertragliche Vereinbarung beschlossen wurde, die aber nun im Rahmen der Entwicklung ebenfalls auf eine ö.-r. Vereinbarung umgestellt und zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird.


 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Stadt und StädteRegion Aachen, in Ihrer Funktion als Aufgabenträger i.S.v. § 3 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8 Abs. 3 PBefG, übertragen dem Kreis Düren für die Buslinien 86, SB 20, 220, 261, 280, 289 und 294 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Var. 1 GkG NRW (delegierende Vereinbarung) die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, bezogen auf die Teilabschnitte, die sich auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers befinden.

  1. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Düren und der Stadt Aachen für die Sicherstellung kreisgrenzenüberschreitender Verkehrsleistungen im Bereich der Aufgabenträger Kreis Düren, Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln gem. § 29 Abs. 4 Ziff. 1 GkG NRW und einer entsprechenden Beschlussfassung der StädteRegion Aachen.

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung noch Änderungen vorzunehmen, sofern dem rechtliche Erfordernisse zugrunde liegen, es sich um redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen handelt oder die Änderungen von der Bezirksregierung Köln im Rahmen des Genehmigungsverfahrens veranlasst werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Anlagen:


Anlage 1 - Spitzabrechnung 2018

Anlage 2 - Planwerte Stadt 2019

Anlage 3 - Planwerte StädteRegion 2019

Anlage 4 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 GkG

Anlage 5 - Buslinien


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Mittwoch, 18. September 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
Details
Tagesordnung