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Weiterentwicklung der Amtsvormundschaften


Letzte Beratung
Mittwoch, 18. September 2019 (öffentlich)
Federführend
A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9866

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss trifft folgende Entscheidungen:

  1. Er beschließt, zur Sicherung des Kindeswohls und zur Verbesserung der verantwortlichen Aufgabenwahrnehmung die Fallobergrenze in den Amtsvormundschaften von derzeit 45 auf 40 pro Vollzeitäquivalenz zu senken.

  1. Er beauftragt die Verwaltung, ein befristet eingerichtetes Beschäftigungsverltnis (1,0 BU) zum 01.01.2020 zu entfristen und den Beschluss zur Einrichtung einer 1,0 Stelle im Stellenplan 2020 einzuholen.

 

 

Sachlage:

Die bestellten und gesetzlichen Amtspfleg-/Amtsvormundschaften (AV/AP) nehmen an Eltern Stelle die umfassende persönliche Sorge des Mündels/Pfleglings wahr. Im Rahmen der Betreuung stellen sie die geeignete sowie notwendige Unterbringung, Versorgung und Unterstützung sicher, klären die rechtliche Situation des Mündels und begleiten dies bei Schutzmaßnahmen. Insbesondere der persönliche Kontakt dient der Förderung der Pflege und Erziehung desndels.

Das Team der AV/AP beim Amt für Kinder, Jugend und Familie besteht derzeit aus 2,8 Vollzeitäquivalenzen (VZÄ). Davon wurde 1,0 Stelle im Jahr 2015 befristet eingerichtet, um die Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) zu übernehmen (s. Sitzungsvorlagen-Nr. 2015/0353 und 0443).

Die Fallzahlen im Bereich der UMA sind seit dem Jahr 2018 langsam sinkend, die Anzahl der übrigen Amtspfleg- und Vormundschaften nimmt jedoch zu. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 121 Mündel betreut (incl. 22 UMA), im Jahr 2019 waren es bis zum 30.05. bereits 107 (incl. elf UMA). Bei den UMA-Fällen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich diese Betreuung aufgrund der ausländer- und asylrechtlichen Aspekte sowie der viel intensiveren persönlichen Inanspruchnahme des AV durch die völlig allein stehenden Minderjährigen, die den AV als Elternersatz ansehen und entsprechend häufig aufsuchen, im Vergleich rechtlich komplexer und pädagogisch besonders aufwendig gestaltet.

Mit der letzten Reform des Vormundschaftsrechts 2011 wurde eine Fallhöchstgrenze von maximal 50 pro VZÄ festgelegt. Diese Fallzahl wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens von kommunalen und pädagogischen Interessensvertretern als zu hoch eingeschätzt und stark kritisiert. Die Regelung verfolgte den Zweck, erstmalig überhaupt eine Obergrenze zu definieren, um der verbreiteten Überlastung von Amtsvormündern zu begegnen. Bei der Festlegung der Zahl 50 war der zeitintensive verpflichtende monatliche persönliche Kontakt mit dem Mündel jedoch noch nicht berücksichtigt. Die Aufgabe, umfassend persönlich für Person und Vermögen des Mündels zu sorgen, lässt eine Betreuung von 50 Fällen pro VZÄ nicht zu, weshalb viele Jugendämter unterstützt von der Fachwelt - von dieser Vorgabe nach unten abgewichen sind. Auch die Verwaltung hat daher für sich bereits seit 2011 eine Höchstzahl von 45 Fällen zugrunde gelegt (vgl. Sitzungsvorlagen-Nr. 2011/0506).

In der täglichen Praxis hat sich inzwischen herausgestellt, dass die Fachkraft-Fall-Relation von 1:45 die gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen pernlichen Mündelkontakte und die damit beabsichtigte persönliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei weitem nicht zusst. Eine Verbesserung der Betreuungssituation soll daher durch Absenkung der Fallzahl auf 40 pro VZÄ erreicht werden.

Zurzeit ist auf Bundesebene erneut eine Reform des Vormundschaftsrechts in Arbeit. Die Auswirkungen nnen derzeit nicht abgeschätzt werden, die Reform bleibt abzuwarten.

Rechtslage:

Das Jugendamt hat als pflichtige Aufgabe nach den Vorschriften des § 55 SGB VIII i.V. mit §§ 1773 ff BGB und § 1791lit. b BGB Amtsvormünder/Amtspfleger vorzuhalten.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Durch die abnehmende Fallzahl an UMA ergibt sich trotz Reduzierung der Fallobergrenze kein weiterer Personalmehrbedarf. Auf Grundlage der bisherigen Fallzahlen 2019 (s. o.) ergibt sich r die vorhandenen 2,8 Fachkräfte eine Quote von 40,18 Fällen pro VZÄ unter Berücksichtigung einer aufwendigeren Betreuung der UMA. Zur Verstetigung des bisher vorhandenen noch befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist die Einrichtung einer 1,0 Stelle im Stellenplan 2020 notwendig.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Im Haushaltsentwurf 2020 sind im Teilprodukt 951320 „Amtspfleg-, Vormund- und Beistandschaften“ (diff. RU) bei den Sachkonten 501100-514000 (Personal- und Versorgungsaufwendungen) Mittel in Höhe von rd. 186.000 € bereits veranschlagt. Darüber hinaus entstehen keine Mehraufwendungen.

Soziale Auswirkungen:

Die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch den Amtsvormund/-pfleger trägt zu einem gesunden Aufwachsen der Zukunftsgeneration im Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen bei.

Im Auftrag:

gez. Terodde


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