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Erlass einer neuen Naturdenkmalverordnung für die Städteregion Aachen


Letzte Beratung
Donnerstag, 10. Oktober 2019 (öffentlich)
Federführend
A 70 - Umweltamt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9859

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der nicht von den Landschaftsplänen erfassten Flächen in der Städteregion Aachen (Naturdenkmalverordnung) gem. Anlage 1 der Sitzungsvorlage (2019/0334).

 

 

Sachlage:

Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz entweder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

Es sind meist markante und dominante Einzelelemente mit einer herausragenden landschaftsbelebenden Wirkung. So können als Naturdenkmale neben besonders typischen oder prägenden Bäumen und Baumreihen auch Felsen, Höhlen, kleinere Wasserflächen, Moore oder Streuwiesen ausgewiesen werden.

Naturdenkmale der Städteregion Aachen, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befinden, sind über die Ge- und Verbotsvorschriften der Landschaftspläne geschützt.

Da eine solche Regelung innerhalb der bebauten Ortsteile nicht vorhanden ist und viele Kommunen nicht über eine Baumschutzsatzung verfügen, kann der Schutz nur über eine ordnungsbehördliche Verordnung sichergestellt werden.

Bereits im Jahre 1973 wurde vor Inkrafttreten der einzelnen Landschaftspläne durch den damaligen Kreistag eine entsprechende Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen verabschiedet. Diese Verordnung gilt es sowohl rechtlich als auch fachlich zu aktualisieren. Die neue Verordnung umfasst rd. 40 Naturdenkmale.

Die Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgt auf Vorschlag Dritter oder durch die Untere Naturschutzbehörde. Die Ausweisung erfolgt in der Städterregion Aachen nur im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer und der Belegenheitsgemeinde.

Rechtslage:

Gem. § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) kann die untere Naturschutzbehörde Naturdenkmale durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen.

Zuständig für den Erlass von Verordnungen der Ordnungsbehörden der Städteregion ist gem. § 27 Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) die Vertretung.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

Ökologische Auswirkungen:

Insbesondere alte Bäume sind Lebensraum für viele Tier-, Moos- und Flechtenarten. Diese Bäume fördern somit die biologische Vielfalt in den Ortslagen.

Neben der ästhetischen Wirkung der Bäume ist vor allem die ökologische Verbesserung des Klimas durch Staubbindung sowie Sauerstoff- und Feuchtigkeitsanreicherung der Luft ein wesentlicher Umweltfaktor.

Neben diesen v.g. positiven Eigenschaften sind auch die Gesundheitsvorsorge bzw. die Wohlfahrtswirkung der Bäume im besonderen Fokus.

Im Auftrag:

gez.: Pilgrim

 

 

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen (Naturdenkmalverordnung)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 10. Oktober 2019Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 26. September 2019Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 19. September 2019Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
Details
Tagesordnung