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Öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt
Aachen/StädteRegion Aachen;
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Düren


Letzte Beratung
Donnerstag, 12. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
S 80 - Wirtschaftliche Beteiligungen und Zentrales Controlling
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9974

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag trifft gleichgerichtet zur Entscheidung des Rates der Stadt Aachen vom 18.09.2019 - folgende Entscheidungen:

  1. Die StädteRegion Aachen überträgt, in ihrer Funktion als Aufgabenträger i.S.v. § 3 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8 Abs. 3 PBefG, dem Kreis Düren für die Buslinie 86, SB 20, 220, 261, 280, 289 und 294 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Var. 1 GkG NRW (delegierende Vereinbarung) die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, bezogen auf die Teilabschnitte, die sich auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers befinden.

  1. Er beschließt die als Anlage 4 der SV-Nr. 2019/0447 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Düren und der Stadt Aachen für die Sicherstellung kreisgrenzenüberschreitender Verkehrsleistungen im Bereich der Aufgabenträger Kreis Düren, Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln gem. § 29 Abs. 4 Ziff. 1 GkG NRW und einer entsprechenden Beschlussfassung der StädteRegion Aachen.

  1. Er erklärt seine Zustimmung, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ggfs. noch Änderungen vorzunehmen, sofern dem rechtliche Erfordernisse zugrunde liegen, es sich um redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen handelt oder die Änderungen von der Bezirksregierung Köln im Rahmen des Genehmigungsverfahrens veranlasst werden.

 

 

Sachlage:

Ausgangslage:

Mit Wirkung zum 10.12.2017 wurden die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) direkt an die ASEAG als interne Betreiberin vergeben.

Die Neuvergabe in Form eines öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) war erforderlich durch Auslauf der 10-jährigen Betrauung (Instrument der Europarechtlichen Beihilferechtssystematik gem. Art 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) aus dem Jahr 2007 und wurde mit der ASEAG, dem AVV und den anderen Zweckverbandsmitgliedern im AVV vorbereitet. Begleitet wurde die Umsetzung durch pwc AG, beauftragt von den verschiedenen Beteiligten.

Die Stadt Aachen hat die Vergabe an ihr eigenes Verbundunternehmen ASEAG in Form eines öDA durchgeführt und hierr vorab u.a. die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen im E.V.A.-Konzern durch Anpassung der Satzung der ASEAG und des Gesellschaftsvertrags der E.V.A. geschaffen.

Mit Gremienbeschlussfassungen bei Stadt und StädteRegion Aachen haben die beiden Gebietskörperschaften zudem eine delegierend öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) geschlossen (20.06.2017), nach der die Städteregion Aachen ihr Recht als zuständige örtliche Behörde, einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben, auf die Stadt Aachen überträgt (vgl. hierzu SV-Nrn. 2015/0310, 2015/0326 und 2017/0210).

Auf Basis der beiden fortzuschreibenden Nahverkehrspläne Stadt/StädteRegion Aachen sind die von der ASEAG zu erbringenden Verkehrsleistungen festgeschrieben worden.

Sowohl die Direktvergabe des Kreises Heinsberg als auch die europaweite Ausschreibung des Kreises Düren in einem wettbewerblichen Verfahren scheiterten lange Zeit an Beschwerde-/Klageverfahren von Marktteilnehmern im ÖPNV, die selbst die Notvergabe (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007) zum Gegenstand von Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer machten. Die Notvergaben waren erforderlich, um die ÖPNV-Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung sicherstellen zu können.

Im Kreis Düren hat sich nach einem langen Verfahrensweg die Bietergemeinschaft von Dürener Kreisbahn (DKB) und dem Eisenbahnunternehmen RATH-Gruppe GmbH (Rurtalbahn) durchgesetzt.

Gebietsübergreifende Buslinien mit dem Kreis Düren

Trotz der mit dem öDA verbundenen Beschränkung des Verbundunternehmens auf das eigene Zuständigkeitsgebiet, sind sog. „abgehende Linien“ i.S.v. Art. 5 II b) VO 1370/2007, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Berden führen, zulässig. Wie in der Präambel der als Anlage 4 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dargelegt, bestehen zwischen den Aufgabenträgern Stadt/StädteRegion Aachen und dem Kreis Düren historisch gewachsene Beziehungen, die sich u.a. in gebietsübergreifenden Buslinien manifestieren. Ein Beispiel hierfür ist die Buslinie 220 vom Bushof der Stadt Aachen über städteregionales Gebiet bis hin zur Kernforschungsanlage Jülich auf dem Kreisgebiet Düren. Für diese Linien mit den dort erbrachten Verkehrsleistungen ist eine Lösung zu finden und rechtlich abzubilden, die sowohl die Darstellung in den Nahverkehrsplänen, die Vergabe der Verkehrsleistungen und die Finanzierung, nach Möglichkeit im Rahmen des AVV, langfristig abbildet. In Abstimmung mit allen Partnern hat der Kreis Düren die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung angeführten Linien (Anlage 5 der SV-Nr. 2019/0447) zum Bestandteil seines Nahverkehrsplans gemacht und in die wettbewerbliche Ausschreibung mit einbezogen, sowie auch in die zwischenzeitlich erfolgte Notvergabe.

Analog zur Verfahrensweise zwischen den Aufgabenträgern Stadt und StädteRegion Aachen soll auch mit dem Kreis Düren eine Vereinbarung geschlossen werden,
(….) politisch gewollte und verkehrswirtschaftlich sinnvolle Leistungsänderungen umzusetzen.“ Sie werden jeweils miteinander bzw. im Zweckverband abgestimmt, soweit die Aufgabenträger hiervon betroffen sind (§§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2ff der ö.-r. Vereinbarung). Die Finanzierungsregelungen sind Gegenstand von § 4 der Vereinbarung und teilen sich auf für den Zeitraum der Notvergabe im Jahr 2018 und auf den Folgezeitraum mit unterschiedlichen Ausgleichssätzen je Nutzwagenkilometer (NwKm). Diese Abrechnungssystematik zwischen den Aufgabenträgern, umgesetzt durch den gemeinsamen Zweckverband AVV, bewährt sich bereits seit vielen Jahren.

Die Zweckverbandsversammlung beschließt jeweils Ende des Jahres die Haushaltssatzung für das Folgejahr, die u.a. die allgemeine Verbandsumlage des Folgejahres enthält. Darin enthalten sind auch die vorläufigen Erstattungsansprüche im Wege der Vorauszahlung für erbrachte Verkehrsleistungen der Verbund- bzw. Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet der jeweils anderen Aufgabenträger, z.B. für Fahrleistungen der von Stadt/StädteRegion „betrauten“ ASEAG auf dem Gebiet der Kreise Heinsberg und Düren. Dieser Erstattungsanspruch der Stadt gegenüber den anderen Aufgabenträgern wird jeweils noch verrechnet mit den Ergebniszahlen aus Vorjahren, wenn vom AVV abschließend basierend auf den Zahlen des Jahresabschlusses der Unternehmen die endgültige allgemeine Verbandsumlage auf Basis der endgültigen Ergebnisrechnung festgestellt wird.

Bislang erhält die Stadt Aachen für Verkehrsleistungen der ASEAG auf den Kreisgebieten Düren und Heinsberg regelmäßig eine Erstattung über den AVV, die den zu übernehmenden Verkehrsverlust der ASEAG entsprechend vermindert und damit auch die anteilige Zahlung der StädteRegion Aachen für ihren Leistungsanteil im Rahmen der Konsortialvereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen.

r die StädteRegion bedeutet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Verkehrsbedienung keine finanzielle Belastung, da für die Abrechnung auf Basis der Konsortialvereinbarung ansonsten abzurechende Verkehrsleistungen der ASEAG zu deren km-Sätzen ersetzt werden durch die (niedrigeren) km-Sätze der DKB, wie nachfolgend erläutert.

Der Kreis Düren hat, auf Grundlage der durch die Vereinbarung betroffenen Linien und der vorliegenden Verkehrsdaten bzw. erbrachten Kilometerleistungen, eine Spitzabrechnung für das Jahr 2018 und eine Planrechnung für das Jahr 2019 erstellt (siehe Anlagen 1, 2 und 3 zu SV-Nr. 2019/0447). Für die StädteRegion Aachen bedeutet dies, bezogen auf die Linien in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, eine Zahllast der Stadt gegenüber dem Kreis Düren i.H.v.

2018 : 48.602,31 € und

2019 : 94.517,42 € (derzeitiger Planungswert),

die jeweils mit den lfd. Zahlungen des Kreises Düren an die Stadt Aachen ab 2018 zu Gunsten der StädteRegion Aachen zu verrechnen sind.

Eine neue, zusätzliche Belastung aus dem ÖSPV für die Stadt Aachen/StädteRegion Aachen ist damit nicht verbunden, da jeder Aufgabenträger lediglich die auf seinem eigenen Gebiet erbrachten Kilometerleistungen finanziert und die Linien ja bereits in der Vergangenheit bedient wurden. Die von der ASEAG für ihre Verkehrsleistungen in Ansatz gebrachten Ausgleichsbeträge je km liegen regelmäßig über dem Sollkostensatz des Kreises Düren. Im zuletzt vorliegenden Ist-Abschluss 2015 des AVV lagen die Ausgleichssätze r erbrachte Verkehrsleistungen wie folgt vor:

ASEAG:

1,5604 €/km

West:

1,3004 €/km

DKB:

0,5103 €/km

Demgegenüber steht der vom Kreis Düren für die Jahre 2018/2019 berechnete Ausgleichssatz i.H.v.

Ausgleichsbetrag 2018 : 0,246 €/km,

Ausgleichsbetrag 2019 : 0,4902 €/km.

Somit ist die Erbringung der rd. 193 Tkm Verkehrsleistung/a durch das Verkehrsunternehmen des Kreises Düren bei den angesetzten Sollkosten/km insgesamt günstiger für die Stadt/die StädteRegion, als die Erbringung der gleichen Leistung durch die ASEAG.

Festzuhalten bleibt aber auch, dass die unterschiedlichen Sollkostensätze der Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen, z.B. Anteil städtischer Verkehre/ländlicher Verkehre, keinen direkten Rückschluss auf deren Wirtschaftlichkeit zulassen.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Wie bereits dargestellt, ist der Kreis Düren nach § 3 Abs. 2 S. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 KrO zunächst nur zuständige Behörde für die Verkehre auf seinem eigenen Kreisgebiet. Die in die Gebiete der direkt anliegenden Aufgabenträger ausbrechenden Verkehre erfordern deshalb eine eigenständige Regelung zur Übertragung der Zuständigkeit. Stadt und StädteRegion Aachen haben bereits 2017 (Amtsbl. für den RegBez Köln vom 17.07.2017 - 197. Jahrgang, Nr. 28, S. 246 f.) eine Regelung über die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im AVV-Verbundverkehr an die ASEAG in Form einer öffentlich-rechtlichen Vergabe nach § 23 Abs. 1 Var. 1 GkG NRW (delegierend) gewählt und umgesetzt.

Dieses Verfahren in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit gleichzeitiger Regelung der Finanzierung soll nun auch für die kreisgrenzenüberschreitenden Verkehre zwischen dem Kreis Düren und der Stadt/StädteRegion Aachen umgesetzt werden. Mittlerweile entspricht diese Regelungsart der gängigen Praxis zwischen Aufgabenträgern in NRW, so z.B.

Stadt Mönchengladbach/Kreis Heinsberg

Amtsbl. RegBez. Düsseldorf 08.02.2018, S. 37ff

Rhein-Erft-Kreis/Rhein-Kreis-Neuss

Amtsbl. RegBez. Köln 29.10.2018, S. 390ff

Stadt Köln/Stadt Hürth/Stadt Wesseling

Amtsbl. RegBez. Köln 18.12.2017, S. 516ff u. 525 ff

Kreis Düren/Nachbaraufgabenträger

Der Kreis Düren hat im Übrigen auch schon ö.-r- Vereinbarungen mit den Kreisen Heinsberg und Euskirchen beschlossen.

Gerade die bereits angeführten Schwierigkeiten bei Vergabeverfahren bis hin zum EuGH (Krs. Heinsberg) machen deutlich, dass die Wahl der rechtssichersten Variante für die vertragliche Regelung, hier als öffentlich-rechtliche-Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 GkG NRW, angeraten ist. Wie bereits bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt und StädteRegion Aachen aus dem Jahr 2017 wurde die als Anlage beigefügte neue Vereinbarung zwischen dem Kreis Düren und der Stadt/StädteRegion Aachen vom Kreis Düren bzw. der dort beratenden pwc AG mit der zuständigen Bezirksregierung Köln in mehreren Gesprächen abgestimmt, da die Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 GkG NRW genehmigungspflichtig ist. Im Anschluss an das positiv abgeschlossene Genehmigungsverfahren wird die ö.-r. Vereinbarung von der Bezirksregierung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Der Kreistag Düren hat am 04.04.2019 dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereits zugestimmt. Ebenso hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 18.09.2019 seine Zustimmung zum Vertragsabschluss erteilt. Dem Städteregionstag wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt, für die StädteRegion Aachen als betroffener Aufgabenträger.

Der Zweckverband AVV koordiniert gem. § 10 b seiner Satzung grenzüberschreitende ÖSPV-Verkehre, die Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der AVV-Regularien sind allerdings noch im Detail miteinander abzustimmen, da nun durch das Wettbewerbsverfahren des Kreises Düren neben den in der AVV-Satzung angeführten Verbundunternehmen ASEAG, DKB und west mit der R.A.T.H.-Gruppe ein privates Unternehmen einbezogen wird in Form der Bietergemeinschaft von Dürener Kreisbahn (DKB) und dem Eisenbahnunternehmen RATH-Gruppe GmbH (Rurtalbahn).

Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Aachen/StädteRegion Aachen mit dem Kreis Euskirchen für erbrachte ASEAG-Verkehrsleistungen auf den Linien 63 (Simmerath-Schleiden) und 815 (Kall Bf-Monschau) wird noch folgen, da hier zuchst eine vertragliche Verwaltungsvereinbarung vorbereitet worden war, die aber nun im Rahmen der Entwicklung ebenfalls auf eine StädteRegion Aachen Vereinbarung umgestellt und zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird.

Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. (…) Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im Folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Aufgabenträger in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007.

Aufgrund der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Verkehrspolitik in der StädteRegion Aachen ist die Beschlussfassung durch den Städteregionstag als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 26 Abs. 1 KrO NRW erforderlich.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Es wird auf die Erläuterungen in der Sachlage hingewiesen. Danach wird die bisherige Finanzierungssystematik entsprechend den Regelungen der Zweckverbandssatzung des AVV unverändert beibehalten (Abrechnung nach Verbandsumlage; Abreden zwischen den E.V.A.-Gesellschaftern Stadt Aachen und StädteRegion).

In Vertretung:

gez.: Terodde

 

 

Anlagen:

Spitzabrechnung 2018 (Anlage 1)

Planwerte Stadt 2019 (Anlage 2)

Planwerte StädteRegion 2019 (Anlage 3)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 GkG (Anlage 4)

Buslinien (Anlage 5)

Die Anlagen sind ausschließlich in Allris eingestellt.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 12. Dezember 2019Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 14. November 2019Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 31. Oktober 2019Sitzung des Ausschusses für regionale Zusammenarbeit, Mobilität und Europa

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für regionale Zusammenarbeit, Mobilität und Europa
Details
Tagesordnung