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Konzept zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien, Bekleidung und
Schuhe in der Stadt Herzogenrath durch die RegioEntsorgung AöR
hier: Änderung des Ratbeschlusses vom
[01.04.2014](si010_j.asp?YY=2014&MM=04&DD=01 "Sitzungskalender 04/2014
anzeigen" ) und Bestimmung der Standorte für Altkleidersammelcontainer im
Stadtgebiet Herzogenrath


Letzte Beratung
Dienstag, 17. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6989

Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

Der Beschluss des Rates vom 01.04.2014, Drucksachen-Nr. V/2014/145, wird aufgehoben.

Zur Vermeidung einer zu großen Anzahl von Alttextilien-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen und der damit verbundenen Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums und der negativen Beeinflussung des Orts- und Stadtbildes wird die Anzahl der Sammelcontainer und der Standorte auf öffentlichen Flächen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet insgesamt auf 46 Container und Standorte beschränkt. Dies entspricht einer Container-/Standortdichte von 1.008 Einwohnern pro Standort (Stand: 31.12.2018).

r weitere Alttextilien-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen wird keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, damit eine negative Beeinflussung des Orts- und Stadtbildes vermieden werden kann.

Die Nutzung der öffentlichen Flächen für die Aufstellung der Alttextilien-Sammelcontainer wird auf die in der Anlage 1 aufgeführten Standorte bzw. Standplätze auf öffentlichen Flächen begrenzt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 01.04.2014 beschlossen, die Standplätze zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien, Bekleidung und Schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken im Stadtgebiet Herzogenrath an die RegioEntsorgung AöR zu vergeben und sich damit dem Konzept der RegioEntsorgung AöR zur Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems für Altkleider angeschlossen (siehe Ziffer 1 und 2 des Ratsbeschlusses vom 01.04.2014, Drucksachen-Nr.: V/2014/145).

Anlass des jetzigen Beschlussvorschlags der Verwaltung ist eine geänderte Rechtslage.

Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 28.03.2019 (Az.: 11 A 1166/16) ist eine Änderung des Beschlusses des Stadtrates vom 01.04.2014 erforderlich geworden.

Das OVG NRW hat in dem entschiedenen Fall ausgeführt, dass das Verwaltungshandeln, Sondernutzungserlaubnisse ausschließlich der RegioEntsorgung AöR und keinem Dritten zu erteilen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich ermessensfehlerhaft sei.

Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) habe sich die behördliche Ermessensausübung allein an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.

Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).

Ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, sei straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht sei im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.

Gegen die grundsätzlichen Erwägungen des Rates in seinem Beschluss vom 01.04.2014, die Zulassung weiterer Container(standorte) führe zu einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes und könne das Orts- und Stadtbild negativ beeinflussen, ist zunächst nichts einzuwenden. Sie beruhen auf nachvollziehbare straßenrechtliche Erwägungen, die vom Ermessensspielraum der Kommune generell gedeckt sind (siehe auch Ziffer 4 des Ratsbeschlusses vom 01.04.2014).

Der Grundsatzbeschluss des Rates vom 01.04.2014 ist jedoch teilweise fehlerhaft, weil er sich nicht darauf beschränkt, das Konzept durch eine ausschließliche Übertragung der Altkleidercontainersammlungen im öffentlichen Straßenraum auf die RegioEntsorgung AöR zu verwirklichen.

Denn das damalige vom Rat aufgestellte Konzept sieht ausweislich der Begründung daneben auch die Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit mit den gemeinnützigen Organisationen und deren Einbindung in das Entsorgungssystem der RegioEntsorgung AöR vor (siehe auch Ziffer 3 und 4 des Ratsbeschlusses vom 01.04.2014).

Damit wird im Ergebnis gemeinnützigen Sammlern eine eigenverantwortliche Erfassung und gemeinnützige Verwertung eines Teils im Stadtgebiet anfallenden Alttextilien, neben der Erfassung durch die RegioEntsorgung AöR, ermöglicht.

Diese Ermessensausübung führt zu einer strukturellen Ungleichbehandlung von gewerblichen Sammlern, die gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die vom Rat angestellten Ermessenserwägungen nicht gerechtfertigt ist. Der Status als gemeinnützige Organisation erlaubt keine Besserstellung bei der Vergabe von Standplätzen für Altkleidercontainer. Denn ob die Sondernutzung durch eine Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers erfolgt, ist straßenrechtlich ohne Belang, weil eben das Sondernutzungsrecht im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral ist. Es fehlt auch an einer (straßenrechtlichen) sachlichen Rechtfertigung für die im Grundsatzbeschluss des Rates vorgesehene Einbindung der gemeinnützigen Organisationen bei gleichzeitigem Ausschluss gewerblicher Aufsteller.

Nach dem OVG NRW darf deshalb als Resultat durch Ratsbeschluss nur allgemein die Anzahl der Standplätze für Alttextiliencontainer auf öffentlichen Flächen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet begrenzt werden.

Um einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes und einer Verschandelung des Orts- und Stadtbildes durch die Aufstellung einer unüberschaubaren Anzahl an Sammelcontainern im Stadtgebiet auch weiterhin wirksam entgegenzuwirken, ist dringend zu empfehlen, den geltenden Beschluss des Stadtrates vom 01.04.2014 der seit dem Urteil des OVG NRW vom 29.03.2019 geltenden Rechtslage anzupassen und diesen zunächst in Gänze aufzuheben, weil dieser wegen der oben geschilderten juristischen Bedenken nur mit rechtlichen Unsicherheiten vollzogen werden kann.

Gesichtspunkte der Übermöblierung bzw. Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes und die dadurch bedingte negative Beeinflussung (Verschandelung, auch durch Vermüllung, Verschmutzung und Verunreinigung der Standplätze) des Orts- und Stadtbildes sind tragende straßenrechtliche Erwägungen, um die Anzahl von Alttextilien-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen zu begrenzen (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019, Az.: 11 A 2627/18). Auf die umfänglichen Begründung der Verwaltung in der Drucksachen-Nr.: V/2014/145 wird verwiesen.

Aufgrund der o.a. Gesichtspunkte wird vorgeschlagen im zweiten Schritt, die Standorte auf öffentlichen Flächen wiederum durch Beschluss des Rates zu begrenzen. Die einzelnen zugelassenen Standorte ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses ist.

Die Anzahl der zugelassenen Standorte für die Aufstellung von Altkleider-Sammelcontainern im Stadtgebiet von 46 Stück ergibt sich in Anlehnung an die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzeptes des Zweckverband Entsorgungsregion West, welcher als Ziel grundsätzlich eine Stellplatzdichte von 1 Container pro 1.000 Einwohner vorsieht (46.402 Einwohner, Stand: 31.12.2018).

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG, §§ 5 Abs. 1 und 6 LAbfG NRW) bei der Umsetzung des Ratsbeschlusses auch weiterhin vorrangig öffentliche Flächen zur Aufstellung von Alttextilien-Container bereitgestellt werden. Nur so kann dieser die ihm obliegende Abfallentsorgungspflicht ordnungsgemäß erfüllen. Dieses gilt auch dann, wenn Städte und Gemeinden einen Zweckverband gegründet haben (= RegioEntsorgung), welcher die Aufgabe der Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger erfüllt.

Im Übrigen muss das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem jederzeit zur Benutzung durch die Bürgerinnen und Bürger verfügbar und einsatzbereit sein, und zwar auch dann, wenn die Erlöse für die Verwertung von bestimmten Abfällen sinken und sich dann kein gewerblicher Sammler mehr für diese Abfälle ernsthaft interessiert.

Auch unter diesem Blickwinkel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2014 (– Az.: 2 BvR 2639/09) klargestellt, dass das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einen besonderen Stellenwert hat, welcher - auch durch den Gesetzgeber - geschützt werden muss.

Rechtliche Grundlagen:

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW), Gemeindeordnung NRW (GO NRW), Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR, Satzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abfallwirtschaftskonzept des Zweckverbands Entsorgungsregion West.

 

 

 

 

Anlage/n:

1.) Standorte Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet Herzogenrath;


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 17. Dezember 2019Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath

Dienstag, 12. November 2019Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Umwelt- und Planungsausschuss
Details
Tagesordnung