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Neufestsetzung der Friedhofsgebühren ab dem
[01.01.2020](si010.asp?YY=2020&MM=01&DD=01 "Sitzungskalender 01/2020 anzeigen"
)
hier: Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 17. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst KDW
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5146

Der Rat der Stadt stimmt der vom Fachdienst KDW vorgelegten Friedhofsgebührenkalkulation 2020 zu.

gez. Nelles . gez. von Hoegen .

BM Nelles ETB von Hoegen

gez. Stolten . gez. Woldeit .

FDL KDW Stolten SB Woldeit

gez. Bremen .

Kämmerer Bremen

 

 

Darstellung des Vorgangs:

1.ALLGEMEINES

1.1Betriebszweck

Die Stadt Würselen ist gemäß § 1 Friedhofssatzung vom 22.07.1992 Trägerin

der von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen.

Die nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalten dienen dem Zweck, alle Personen, die ein satzungsgemäßes Recht auf Beisetzung besitzen, auf den städtischen Friedhöfen zu bestatten (§2 der Friedhofssatzung).

Die Aufgabenstellung umfasst im Wesentlichen die Bereiche:

- Vergabe und Verlängerung von Grabrechten

- Durchführung von Erd- und Urnenbestattungen

- Unterhaltung und Ausbau der Friedhöfe

1.2Betriebsgröße, Betriebsstruktur

Die Stadt Würselen unterhält über das Stadtgebiet verteilt 8 Friedhöfe mit einer Gesamtfläche von 188.437 m². Hierin erhalten sind 7.478 m² für Ehrenfriedhöfe.

1.2.1 Gesamtflächenverteilung

Im Rahmen der Detailflächenermittlung wurde eine Aufgliederung nach unterschiedlichen Nutzungen und Ausstattungen mit folgendem Ergebnis vorgenommen:

1.3 Bestattungen

Um die Zufälligkeiten eines Jahres zu minimieren, wird nachstehend der Durchschnittswert der Jahre 2016 bis 2018 zugrunde gelegt. Bei den Verlängerungen handelt es sich lediglich um die Verlängerungen mit Bestattung. Ausschließlich Verlängerungen und Neuerwerbe ohne Bestattung sind in nachfolgender Tabelle nicht aufgeführt.

Neue Wahlgräber werden nur noch selten neu erworben, meist handelt es sich lediglich um Verlängerungen, wie die Tabelle zeigt.

1.4Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräber

Die allgemeine Benutzung des Friedhofes erfolgt in Form der Bestattung in einem Einzelgrab, herkömmlich „Reihengrab“ genannt.

Reihengräber

Reihengräber dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach’’ für die Dauer der Ruhezeit nach für alle gleichen Grundsätzen zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht an ihnen kann erst anlässlich des Todesfalles durch die Angehörigen oder sonstigen Bestattungspflichtigen erworben werden.

Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhezeit.

Wahlgräber

Wahlgräber unterscheiden sich nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts von den Reihen- (Einzel-)Gräbern durch Größe und bevorzugte Lage. Sie sind zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt. Dies und die Verlängerungsmöglichkeit von Nutzungsrechten gestalten die entscheidenden Wesensmerkmale der Wahlgräber.

Die Zulassung von Wahlgräbern an sich, wie auch die Entscheidung, unter welchen Bedingungen ihre Vergabe erfolgen soll, ist Angelegenheit des Anstaltsträgers.

Eine Rechtspflicht, Wahlgräber bereitzuhalten, besteht nicht.

Der Erwerb einer Sondergrabstätte liegt im freien Ermessen des Benutzers.

Die Bereitstellung von Sondergrabstellen fordert regelmäßig höhere Aufwendungen. Es ist daher gerechtfertigt, die Erwerber von Sondergrab-

stellen durch Erhebung höherer Gebühren in angemessener Weise an den

Unterhaltungskosten zu beteiligen, indem höhere Gebühren für die Verleihung der Nutzungsrechte erhoben werden.

Für die Gebührenbedarfskalkulation, hinsichtlich der Verleihung von Nutzungs-

rechten, wurden die vergebenen Nutzungsrechte aller Grabarten des Jahres 2018 ermittelt.

Die jeweiligen Verlängerungen bei Wahlgräbern wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Berechnung der Nutzungsrechte ist als Anlage II beigefügt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW müssen die Ruhezeiten für Urnenbeisetzungen die gleiche Dauer umfassen wie bei Sargbestattungen. Hier muss die Ruhezeit mindestens die Dauer der Verwesung umfassen. Die Verwesungsdauer beträgt, wie auch Bodengutachten bestätigen, 30 Jahre.

1.5 Ermittlung des Anteils ’’öffentliches Grün’’

10 % des öffentlichen Grüns sollen zusätzlich laut herrschender Meinung durch die Gebühren gedeckt werden. Dies bedeutet, dass der darüber liegende Grünflächenanteil nicht in die durch Gebühren zu deckende Kosten einbezogen wird, sondern der Allgemeinheit zugerechnet und somit aus Steuergeldern finanziert wird (denn die Friedhöfe erfüllen u.a. wichtige städtebauliche, kulturelle, soziale, klimatische, ökologische und der Erholung dienenden Funktionen).

2.KALKULATIONSGRUNDLAGEN

Allgemeines

Zur Ermittlung des gebührenpflichtigen Kostenaufwandes für das Bestattungswesen der Stadt Würselen sind die ansatzfähigen Kosten zu bestimmen und zu bewerten.

Die einzelnen Kostenarten werden der Planungen anderer Fachdienste entnommen. Basis für die Gebührenbedarfskalkulation bilden die Daten des laufenden sowie des abgeschlossenen Betriebsjahres 2018, die Detailflächenermittlung und der Planungen anderer Fachdienste für 2020.

Hierzu zählen die Personalkosten, der sächliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand sowie die Kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens.

Die Kostenentwicklung wird entsprechend dem geänderten jeweiligen Leistungsumfang insbesondere bei dem Pflegaufwand für Gräber auf Rasenflächen berücksichtigt.

Auf die Darstellung von Cent-Beträgen wird verzichtet – dies kann im Einzelfall zu geringfügigen Differenzen führen.

3.Die Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen:

3.1KALKULATORISCHE KOSTEN

Allgemeines

Gemäß Prüfbericht des Kreises Aachen vom 22.10.1996 stellt eine Friedhofs-

fläche kein Bauland dar und kann auch kein Bauland mehr werden.

Aus diesem Grunde ist lediglich eine Bewertung nach der Aufgabenerledigung zulässig. Bei Friedhofsflächen erscheint daher eine Bewertung nach dem Bodenwert für landwirtschaftliche Flächen, modifiziert um die erstmalige Herrichtung (Planierung, Einsaat usw.) angebracht.

Grundstückswerte – Grundkosten –

Auf der Grundlage der Bodenrichtwertliste 2019 der Städteregion Aachen für landwirtschaftliche Flächen in der Stadt Würselen wurde ein Grundstückspreis von

7,50 €/m²

vorgegeben.

Die Grundstücke werden nicht abgeschrieben, da keine Wertminderung durch die Nutzung oder Bereithaltung zum Zwecke der Leistungserstellung erfolgt.

Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt mit 5,56 % auf der Basis der Herstellwerte.

3.2Leichen- und Trauerhallen

Die überbauten Flächen der Leichen- und Trauerhallen erfahren außer durch die Bebauung, die sich in den anzusetzenden Herstellungskosten niederschlägt und separat erfasst wird, keine Wertsteigerung.

Hier ist analog zu Ziffer 5.2 gemachten Erläuterungen von einem

Grundstückswert von 7,50 €/m² auszugehen.

Aufgrund der Bauweise werden entsprechend der Empfehlung des ehemaligen Gemeindeprüfungsamtes, die Leichen- und Trauerhallen über einen Zeitraum von 80 Jahren abgeschrieben.

Die Kühlzellen werden über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben.

4.Einnahmen

4.1Pflege anonymer Gräber und Rasengräber

4.1.1 Reihengräber in Rasenflächen

Die Pflegekosten betragen gerundet 1013,00 € (alt 1032,00 €).

4.1.2Anonymes Urnengrab und Urnengräber in Rasenflächen

Die Pflegekosten betragen gerundet 412,00 € (alt 420,00 €).

4.1.3 Anonymes Reihengrab

Die Pflegekosten betragen gerundet 701,00 € (alt 714,00 €).

4.1.4Gesamteinnahmen für Pflegearbeiten

Hinzu kommen noch Verlängerungen bei Rasen- und Baumwahlgräber.

4.1.5 Kostenaufwand für auf Antrag eingeebnete Grabstätten

Für vorzeitig auf Antrag eingeebnete Gräber wird mit einem Kostenersatz in Höhe von 10.300 € kalkuliert.

Dieser Betrag wird bei der Kostenstelle 5.11 „Nutzungsrechte“ vor Ermittlung des Verrechnungssatzes in Abzug gebracht.

5.Ermittlung der Verrechnungssätze

5.1KSt. 5.11 Nutzungsrechte

Durch Nutzungsrechte zu deckende Kosten:476.069,19 €

Kostenträger: 31.088 fiktive Nutzungsjahre

(siehe Anlage I und II)

Die Kalkulation der fiktiven Nutzungsjahre gestaltet sich schwierig.

Seit Jahren verstärkt sich der Trend zur Urnenbeisetzung.

Bei Sargbestattungen ist eine Zunahme von Bestattungen auf Rasenflächen erkennbar. Bei Sargbestattungen in Wahlgräbern werden überwiegend Nutzungszeiten zugekauft und keine neuen Wahlgräber.

Ein Großteil der Gebühreneinnahmen für den Verleih der Nutzungsrechte an Wahlgräbern wurde bereits in Vorjahren erzielt und vereinnahmt.

5.2KSt. 5.12 Bestattungen

Durch Bestattungsgebühren zu deckende

Personal- und Sachkosten:76.496,59 €

Kostenträger:1.855 Leistungsstunden

5.3KSt. 5.12a Bestattungsgeräte

Die Kostenstelle beinhaltet Kosten, die nur bei Erdbestattungen, z.B. durchGrabbauelemente, Grabroste, Senkapparat, etc. entstehen.

Durch Zuschlag bei Bestattungsgebühren zu deckende Kosten: 7.913,48 €

Kostenträger:202 Erdbestattungen

5.4KSt. 5.13 Trauerhalle

Hier wird auf die Ermittlung der Gebührensätze - siehe Punkt 9.3 - verwiesen.

5.5KSt. 5.35 Friedhofsbagger

Durch erfolgswirksame Einnahmen zu deckende Kosten 38.893,29 €

Einsatzstunden950 Stunden

5.6Kst. 5.35a sonstige Fahrzeugkosten

Durch erfolgswirksame Einnahmen zu deckende Kosten 49.799,01 €

Einsatzstunden1.516 Stunden

5.7Kst. 5.40 Genehmigungsgebühren für Grabmale und Einfassungen

Hier wird auf die Ermittlung der Gebührensätze - siehe Punkt 9.4 - verwiesen.

5.8Gebührensätze für Grabnutzungsrechte-siehe Ablage III-

5.9Gebührensätze für Grabbereitung-siehe Anlage IV-

5.10Benutzung Trauerhalle / Leichenzelle

Die Gesamtkosten der KSt. 5.13 „Trauerhalle“ betragen 82.166,94 € und verteilen sich wie folgt:

Auf Wunsch der politischen Gremien im Jahre 2015 wurde für die Nutzung der Trauerhalle eine geringere Gebühr festgesetzt. So sollte erreicht werden, dass die Trauerhalle häufiger in Anspruch genommen wird. Da dies zu keiner häufigeren Nutzung geführt hat, wurde die Gebühr im Jahr 2018 von 90 € auf 150 € angehoben. Die 150 € wurde auch für das Jahr 2019 beibehalten und wird auch für das kommende Jahr 2020 nicht verändert.

Sollten sich die Nutzungszahlen weiterhin nicht verändern, würde dies den städtischen Haushalt mit rund 25.047 € belasten.

5.11Verwaltungsgebühr für Grabmal und Grabeinfassungsgenehmigungen

(Kostenstelle 5.40)

Für die Prüfung und Bearbeitung des Antrages, Ausstellung der Genehmigung sowie der Überprüfung vor Ort entstehen bei 275 unterstellten Fällen kalkulierte Kosten in Höhe von

11.551,26 €

Die Kosten pro Genehmigungsverfahren betragen

 

 

6.Finanzielle Auswirkungen

Begründung größerer Abweichungen zum Vorjahr:

Konto 524100:

In den nächsten drei Haushaltsjahren müssen die Asphaltwege am Friedhof St. Sebastian erneuert werden. Die obere Schicht wird abgefräst und eine neue Schicht aufgetragen.

Die hier ausgewiesenen Einnahmen bei den Nutzungsrechten bedingt automatisch eine Zuführung an den passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von rund 29/30. Kalkuliert wird mit einer Entnahme in 2020 i.H.v. 64.702,95 € und einer Zuführung i.H.v. 116.610 €.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

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Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 17. Dezember 2019Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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Entscheidung
Ausschuß
Rat

Dienstag, 26. November 2019Sitzung des Technik- und Bauausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Technik- und Bauausschuss
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