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Neufestsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ab dem
[01.01.2020](si010.asp?YY=2020&MM=01&DD=01 "Sitzungskalender 01/2020 anzeigen"
)
hier: Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 17. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst KDW
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5137

Der Rat der Stadt stimmt der vom Fachdienst KDW vorgelegten Gebührenbedarfskalkulation 2020 für die Berechnung der Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Handreinigungsgebühren zu.

gez. Nelles . gez. von Hoegen .

BM Nelles ETB von Hoegen

gez. Stolten . .

FDL Stolten

gez. Bremen .

Kämmerer Bremen

 

 

Darstellung des Vorgangs:

r die Zeit ab dem 01.01.2020 ist eine Neuberechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erforderlich.

Die Gebühr für die Sommerreinigung liegt, wie auch im Vorjahr, bei 1,81 € je lfd. Meter Grundstücksseite.

r den Bereich der Winterreinigung sinkt die Gebühr auf 0,96 € (Vorjahr 1,02 €) je lfd. Meter Grundstücksseite.

Die verrechnete Gebühr aus Sommerreinigung und Winterwartung je laufenden Meter Grundstücksseite (2,77 €) sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr (2,83 €) um 0,06 €.

Die Handreinigungsgebühr für die zweimal wöchentlich durchgeführte Reinigung der Innenstadtbereiche in Würselen-Mitte, Bardenberg und Weiden sinkt auf 4,49 € je laufenden Meter (Vorjahr: 4,50 €).

Die genauen Daten der Gebühren entnehmen Sie bitte den weiteren Erläuterungen, bzw. dem beigefügten Kalkulationsbogen.

1. Allgemeines

Gemäß § 3 Absatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW sind die Gemeinden ermächtigt, von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben.

Gemäß § 77 GO NRW sind die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung und die festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, wonach die Gemeinde spezielle Entgelte (u.a. Gebühren) für erbrachte Leistungen erheben muss.

Da die Winterwartung gemäß § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NRW Bestandteil der Reinigungspflicht ist, gilt das Ergebnis hinsichtlich der Gebührenerhebung auch für den Winterdienst.

Gemäß § 6 KAG NW sind Gebühren regelmäßig so festzusetzen, dass das Gebührenaufkommen die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten deckt. Eine eventuell entstehende Gebührenunterdeckung soll / eine Gebührenüberdeckung muss innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden.

1.1 Kostenstellenrechnung

Dem Betriebsbereich Straßenreinigung obliegt eine Vielzahl von Aufgaben, die über die

durch das Straßenreinigungsgesetz gebotene Straßenreinigung hinausgehen.

Die hierfür kalkulierten Kosten werden aus Gründen der Kostenerfassung und Kostentransparenz Nebenkostenstellen (KSt. 3.22 bis 3.26) zugeordnet. Diese Kosten werden nicht über Straßenreinigungsgebühren auf die Gebührenschuldner umgelegt, sondern fließen überwiegend in andere Gebührenhaushalte (Abfall, Stadtentwässerung).

Unter KSt. 3.31 bis 3.92 werden innerbetriebliche Leistungen in Hilfskostenstellen erfasst und anschließend im Stufenleiterverfahren auf die Haupt- und Nebenkostenstellen umgelegt.

Die gebührenrelevanten Hauptkostenstellen sind

a) die Kostenstelle 3.11 - Sommerreinigung

b) die Kostenstelle 3.12 - Winterwartung

c)die Kostenstelle 3.21 - Handreinigung

1.2. Kostenartenrechnung

Die Kostenartenrechnung orientiert sich an den Daten des Haushaltsplans der Stadt Würselen.

2. Kalkulationsgrundlagen

Grundlage der Gebührenbedarfskalkulation für den Zeitraum 01.01. 31.12.2020 bilden die Kosten- und Leistungsdaten des Betriebszweiges Straßenreinigung aus dem Abrechnungsjahr 2018 sowie die fortgeschriebenen Daten des lfd. Betriebsjahres 2019.

Die einzelnen Kostenarten werden der prognostizierten Entwicklung entsprechend fortgeschrieben. Hierzu zählen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb einschließlich der Unterhaltung sowie die kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens.

Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt vom Wiederbeschaffungszeitwert und die kalkulatorische Verzinsung (Zinssatz: 5,56 %) vom Restbuchwert auf der Basis der Anschaffungs- oder Herstellkosten.

Zum Ausgleich witterungsbedingter und sonstiger Schwankungen bei den Einsatzstunden der Mitarbeiter im Straßenreinigungsdienst sowie dem Materialeinsatz für den Winterdienst werden in diesen Fällen Durchschnittswerte der letzten Jahre für die Berechnung herangezogen.

Die Kalkulation für das Jahr 2020 weist an tatsächlich ermittelten und errechneten Kosten

insgesamt 787.522 € (Vorjahres-Kalkulation: 706.509 €) aus. Die Kostensteigerung ist hauptsächlich auf die Erhöhung der Mitarbeiterkapazität zurückzuführen, da über ein Förderprogramm des Jobcenters zwei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden konnten. In Summe erhöht sich der Personalaufwand durch die beiden neuen Mitarbeiter um rund 72.100 €. Für die Mitarbeiter zahlt das Jobcenter eine Förderung i.H.v. rund 58.300 €, so dass zwei zusätzliche Kräfte für umgerechnet 13.800 € realisiert werden konnten. Die Förderung der Arbeitskräfte durch das Jobcenter wird bei den Erträgen berücksichtigt.

3. Kostenstellenvergleich

Die Gesamtkosten verteilen sich nach Abschluss des Umlageverfahrens im Wesentlichen auf folgende Kostenstellen:


Hauptkostenstellen

Nebenkostenstellen

Die Kosten der Nebenkostenstellen werden nur nachrichtlich aufgeführt. Diese Kosten sind

r die Festsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren nicht relevant. Die

Deckung dieser Kosten erfolgt

  • durch Abfallgebühren (Papierkorbentleerung, wilder Müll),
  • durch Kanalbenutzungsgebühren (Sinkkastenreinigung) und
  • durch Dritte (Beseitigung von Gefahren und Drittleistungen).

4. Stadtanteil für Allgemeininteresse

r den Bereich der Straßenreinigung ermächtigt das Straßenreinigungsgesetz NRW in § 3 (1) die Gemeinden von den Eigentümern der erschlossenen und von der Gemeinde gereinigten Straßen eine nach den Vorschriften des KAG ermittelte Gebühr zu erheben.

Dabei kann ein frei definierter Kostenanteil im Interesse der Allgemeinheit verbleiben. In Literatur und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der Anteil des Allgemeininteresses wenigstens 10 % betragen muss.

Wie bereits im Vorjahr wird der Anteil für das Allgemeininteresse in der Sommerreinigung und der Winterwartung mit 10 % berücksichtigt.

Der Anteil des Allgemeininteresses in der Handreinigung in den stark frequentierten Innenstadtbereichen wird mit 20 % berücksichtigt.

5. Durch Gebühren zu deckende Kosten + Sonderposten

Von dem kalkulierten Kostenvolumen sind insgesamt 327.981 € (Vorjahr: 334.608 €) im Wege des Gebührenaufkommens zu decken. Dabei sind die obigen stadtinternen allgemeinen Zuschüsse und die Kostenübernahmen seitens anderer Fachdienste berücksichtigt.

6.KOSTENTRÄGERRECHNUNG

Auf Basis der erläuterten Kostenansätze ergeben sich für die Straßenreinigungsgebühr folgende Ansätze in 2020:

6.1Sommerreinigung

6.2Winterwartung

6.3Handreinigung

Im Betriebsabschluss 2018 wurde eine Überdeckung i.H.v. 39.158 € erzielt und dem Sonderposten zugeführt.

18.000 € dieser Überdeckung aus 2018 werden in der Kalkulation 2020 eingesetzt, um die Gebühren in der Sommerreinigung stabil zu halten und nicht erhöhen zu müssen.

 

 

7.Finanzielle Auswirkungen

Gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung 2020 ergeben sich durch die vorgelegte Gebührenbedarfskalkulation folgende Veränderungen:

Die obigen Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf die erfolgswirksamen Erträge

und Sachaufwendungen. Veränderungen im Rahmen interner Leistungsverrechnungen, auch gegenüber anderen gebührenrechnenden Haushalten und kalkulatorische Kosten sind nicht berücksichtigt, da diese nicht im Haushalt veranschlagt werden.

Es ergibt sich für 2020 eine Verbesserung i.H.v. 2.381 gegenüber der bisherigen Planung.

Im Zeitraum 2020 bis 2023 ergeben sich - Stand heute - Verbesserungen i.H.v. voraussichtlich insgesamt 9.524 €.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

-


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Ausschuß
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Vorberatung
Ausschuß
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