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Erlass eines dritten Nachtrages zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
des Rettungsdienstes der Stadt Aachen


Letzte Beratung
Mittwoch, 11. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Feuerwehr
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20942

Erläuterungen:

  1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren ist nach § 6 Abs. 1 KAG zwingend vorgeschrieben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.

Die Stadt Aachen erhebt derzeit für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 25.01.2017 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 16.05.2018.

  1. Kalkulation neue Gebühr

  1. Personalkosten

Die Kalkulation der Personalkosten erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2017 und unter Berücksichtigung

- der Tarifabschlussergebnisse 2018/2019 bei den Vergütungen der Beschäftigten und der gesetzlich vorgesehenen Besoldungserhöhungen 2018/2019 bei den Bezügen der Beamtinnen und Beamten,

- einer jeweiligen anteiligen Versorgung i.H. von 36,72 %,

- einer jeweiligen pauschalen Beihilfe i.H. von 2.030 € und einer anteiligen Beihilfeversorgung i.H. von 97,5 %

- einer Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ i.H. von jeweils 2.000 € beim Einsatzpersonal

- eines Personalfaktors von 4,995 je Funktion beim Einsatzpersonal

  1. Sachkosten

Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 13.03.2013 beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes 2014 sowie der hierzu beschlossenen Anpassung 2016 (Ratsbeschluss vom 22.02.2017) sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes für die Laufzeit des Bedarfsplanes Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die Verträge endeten am 31.12.2018. Der Rettungsdienstbedarfsplan 2019 der Stadt Aachen wurde am 19.06.2019 vom Rat der Stadt Aachen beschlossen. Zur Sicherstellung der Notfallrettung in der Stadt Aachen ab dem 01.01.2019 war daher eine Interimsvergabe auf Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes 2014-2018 inklusive der im Jahr 2016 beschlossenen Anpassung erforderlich.

Die Ergebnisse der Interimsausschreibung finden in der Gebührenbedarfsberechnung (GBB) Berücksichtigung:

- Kostenerstattung an Hilfsorganisationen: 5.100.000,00 € für folgende Leistungen:

  • Durchführung der Notfallrettung mit RTW in der Stadt Aachen – Rettungswache West
  • Durchführung der Notfallrettung mit RTW im Ausrückebereich Stadt Aachen – Mitte und West
  • Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung im Ausrückebereich Aachen- Mitte
  • Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen in der Rettungswache West
  • Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen auf eigenem Betriebsgelände in der Stadt Aachen

- Erstattungen an Land: 1.518.100,00 € für folgende Leistungen:

  • Grundbedarfsversorgung Notarztdienst: 1. u. 2. Notarztdienst, 24 Std. täglich an 365 Tagen im Jahr
  • Gestellung eines Notarztes für Verlegetransporte
  • Aufwand ärztliche Leitung Rettungsdienst

Die Kosten für den im Rettungsdienst der Stadt Aachen implementierten Telenotarztdienst wurden angepasst, in der GBB 1.179.400,00 € berücksichtigt. Die Telenotarztzentrale am Standort der Berufsfeuerwehr Aachen wird seit 2017 bzw. 2018 auch durch die Kreise Euskirchen und Heinsberg genutzt, wodurch die Kosten für die Stadt Aachen um 143.045 € gesenkt werden konnten.

Durch die Neufassung des RettG NRW und die Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist die Stadt Aachen verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2027 jeden RTW und jedes NEF mit je einer/einem Notfallsanitäter/in zu besetzen.

Der Kostenansatz für die Ausbildung zu Notfallsanitätern beträgt 620.000 € und beinhaltet die Kosten für

- die Ergänzungsausbildungen der Feuerwehrmänner und –frauen, die bereits die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ erworben haben

- die Vollausbildungen der Brandmeister/innen, die die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ nicht mehr erwerben können (alternativ die Ausbildung von städtischen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) und

- die Ausbildungen der Praxisanleiter/innen.

Die Ermittlung der Kosten erfolgte auf Grundlage des Erlasses des MGEPA „Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung“ vom 19.05.2015.

Der Verwaltungskostenbeitrag wurde vom Fachbereich Finanzsteuerung für 2019 ermittelt und wird wie folgt in der GBB berücksichtigt:

Krankentransport: 73.300 €

Notfallrettung: 430.100 €.

Weitere notwendige Änderungen/Anpassungen bei der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis der Rechnungsergebnisse von 2017 und 2018.

  1. Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 952.300,00 €, die kalkulatorischen Zinsen 155.400,00 €, bei Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes i.H. von 5,67 %.

  1. Über- und Unterdeckungen

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2017 schließt mit einer Unterdeckung i.H. von 536.645 € ab. Bei der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung wurden hierfür zunächst 600.000 € eingeplant, die in den Jahren 2019 – 2021 wieder in die Kalkulation zurückfließen müssen.

Bei der GBB 2019 ist darüber hinaus die verbleibende Unterdeckung aus den Jahren 2015 (745.315,94 €) und 2016 (978.191,96 €) einzuplanen.

Unterdeckung 2017

Unterdeckung 2016

Unterdeckung 2015

Gesamt

Einplanung GBB 2019

200.000 €

978.191,96 €

745.315,94 €

1.923.507,90 €

Einplanung GBB 2020

168.323 €

978.191,95 €

0 €

1.146.514,95 €

Einplanung GBB 2021

168.322 €

0 €

0 €

168.322 €

  1. Gesamtkosten

In der beiliegenden GBB 2019 sind die Gesamtkosten dargelegt (Anlage 1), diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe gegenüber:

Voraussichtliche Kosten:

Rettungswagen (RTW)

11.340.667,62 €

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)

3.100.209,75 €

Krankentransportwagen (KTW)

3.971.250,61 €

Gesamt

18.412.127,98 €

Voraussichtliche Gebühreneinnahmen:

Kalkulierte Transporte

Durchschnittliche Kosten je Einsatz (Kosten / Anzahl kalkulierter Transporte)

Einnahmen (kalkulierte Transporte * durchschnittliche Kosten je Einsatz)

RTW

23.100

490,94 €

11.340.714 €

NEF

6.800

455,91 €

3.100.188 €

KTW

10.900

364,33 €

3.971.197 €

gesamt

18.412.099 €

  1. Tarife Gebühren

Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW u. KTW) ist abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes (einsatzzeitbezogene Gebühr). Zur Ermittlung von Grundgebühr (Einsatzzeit bis 30 Minuten) und Anschlussgebühr (weitere jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit) wurde ein Zeitklassenbewertungsfaktor (Zbf) von 1,62 (RTW) bzw. 1,89 (KTW) zugrunde gelegt.

Durchschnittliche Kosten je Einsatz

Zbf

Grundgebühr

Anschlussgebühr

RTW

490,94 €

1,62

303,05 €

101,02 €

KTW

364,33 €

1,89

192,77 €

64,26 €

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (NEF) beträgt für jeden Einsatz 455,91 € (= durchschnittliche Kosten je Einsatz NEF). Hier wird eine durchschnittliche Einsatzzeit berücksichtigt und kein Zeitklassenbewertungsfaktor zugrunde gelegt.

  1. Beteiligung Krankenkassen

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RettG sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.

Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 30.04.2019 statt. Einvernehmen konnte zunächst nicht erzielt werden. Nach mehrmaliger Überarbeitung der Unterlagen erfolgten weitere Anpassungen der GBB 2019.

Die Vertreter der Krankenkassen haben am 18.11.2019 Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG erklärt.

 

 

Beschlussvorschlag:


Der Finanzausschuss empfiehlt, vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung. Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Produkte Notfallrettung 021701 u. Krankentransport 021702

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebener Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2020 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag1

17.786.300

19.768.500

49.123.000

54.849.500

0

0

Personal-/

Sachaufwand

15.727.300

17.374.900

48.027.300

52.988.700

0

0

Abschreibungen 2

1.156.300

1.156.300

3.620.700

3.620.700

0

0

Ergebnis

902.700

1.237.300

-2.525.000

-1.759.900

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

334.600

765.100

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

1 Im „fortgeschriebenen Ansatz 2019 und 2020ff“ sind alle Erträge gem. Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst bzw. gem. Haushaltsplanung dargestellt zuzüglich der für die StädteRegion Aachen vereinnahmten Leitstellengebühren.

2 = bilanzielle Abschreibungen

Änderung der Gebührensätze/durchschnittliche Gebühr je Einsatz nach Inkrafttreten des Nachtrages zur Satzung:

Rettungswagen (RTW)von 451,04 € auf 490,94 €

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)von 422,51 € auf 455,91 €

Krankentransportwagen (KTW)von 310,65 € auf 364,33 €

 

 

Anlage/n:

  1. Gebührenbedarfsberechnung 2019 Rettungsdienst der Stadt Aachen
  2. Dritter Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 11. Dezember 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Dienstag, 10. Dezember 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Details
Tagesordnung

Dienstag, 26. November 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung