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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
hier: Änderung u.a. des § 4 Abs. 1 Buchstabe a der städtischen
Hundesteuersatzung


Letzte Beratung
Dienstag, 21. Januar 2020 (öffentlich)
Federführend
A 20 Kämmereiamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6116

Darstellung der Sachlage:

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung ist aufgrund der Empfehlung der Gemeindeprüfanstalt NRW (gpaNRW) bereits im Jahr 2011 die Hundesteuersatzung geändert worden. Hierbei wurden insbesondere die Hundesteuersätze erhöht und auf Befreiungstatbestände verzichtet, um Mehreinnahmen zu generieren.

Unter anderem wurde der Wegfall des Befreiungstatbestandes für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „a.G.“, „GL“ oder „H“ beschlossen. Auf Basis der damals geltenden Hundesteuersätze konnten durch den Wegfall des Befreiungstatbestandes Mehreinnahmen von jährlich ca. 5.000 € erzielt werden. Die Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes würde zu Ertragseinbußen für die Stadt Alsdorf führen.

Der Antragssteller beantragt nun eine Steuerbefreiung für „hochgradig Schwerbehinderte ab einem GdB von 80 v.H. und mit einem Merkzeichen G, a G, H, Bl, Gl, B und RF nach SGB IX“. Er begründet den Antrag damit, dass dieser Personenkreis „nicht selten sozial etwas isolierter und oftmals nicht mehr in der Lage ist im vollen Umfang am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen“. Ihm erscheint es daher sozial gerecht, wenn die Hundesteuer für diesen Personenkreis vollständig erlassen würde.

Der Antragsteller beantragt u.a. Hundehalter von der Steuer zu befreien, die über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrages) verfügen. Unter dem Merkmal RF sind auch Personen erfasst, die keine staatlichen Sozialleistungen beziehen, weil ihr Einkommen knapp über der Einkommensgrenze liegt. Das hat zur Folge, dass sich die Anzahl der Fälle erhöht.

Zur Finanzierung regt er an, dass „bisher begünstigte, nicht schwerbehinderte und erwerbsfähige Hundehalter im Alter von bis zu derzeit 66 Jahren, die Leistungen nach § 19 bis 27 SGB II (ALG II) erhalten und heute noch lediglich aufgrund ihres Einkommens begünstigt werden, nicht von der Hundesteuer befreit werden“.

Er bezieht sich dabei auch auf ein Urteil des OVG NRW (Aktenzeichen 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08) in dem entschieden worden ist, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich zur Zahlung der vollen Hundesteuer verpflichtet sind, da die Hundesteuer eine Aufwandssteuer darstellt. Sie besteuert den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand (Kosten für Futter, Pflege und ggf. tierärztliche Versorgung des Hundes) für die persönliche Lebensführung. Dieser zusätzliche Aufwand sowie die damit verbundene Hundesteuer sind also grundsätzlich vermeidbar.

Eine Änderung der Hundesteuersatzung, die zu Ertragseinbußen für die Stadt Alsdorf führt würde, steht im Widerspruch zum Haushaltssanierungsplan und bedarf einer Kompensation.

Darstellung der Rechtslage:

Nach § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden hat der Rat der Stadt dem Hauptausschuss übertragen. Die Zuständigkeiten anderer Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Anregung eines Bürgers zur Kenntnis und beschließt,

a) keine Änderung der Hundesteuersatzung vorzunehmen.

b) den Befreiungstatbestand für Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „a.G.“, „GL“ oder „H“ besitzen, wieder einzuführen. Zur Finanzierung der daraus resultierenden Mindererträge wird die Ermäßigung für Hundehalter mit geringfügigem Einkommen, die Leistungen nach § 19 bis 27 SGB II (ALG II) erhalten, zukünftig nicht mehr gewährt.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes für Menschen mit Behinderung würde zu Ertragseinbußen i.H.v. voraussichtlich 5.700 € führen. Hierfür können nur die damaligen Fallzahlen zur Berechnung herangezogen werden, da der Stadt Alsdorf keine Informationen vorliegen, welche Hundehalter einen Schwerbehindertenausweis besitzen. Eine Aufnahme zusätzlicher Schwerbehindertenmerkmale (B und RF) würde den begünstigten Personenkreis auf eine unbestimmte Zahl erweitern. Die Ertragseinbußen sind hierbei nicht abzusehen.

Der Wegfall der Ermäßigung für Hundehalter mit geringfügigem Einkommen würde zu voraussichtlichen Mehrerträgen i.H.v. 8.900 € führen.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Die Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes für Menschen mit Behinderung würde zu einer Besserstellung dieses Personenkreises führen. Hierbei würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hundehalter in keiner Weise Berücksichtigung finden.

Hundehalter mit einer Behinderung und einem geringfügigen Einkommen erhalten derzeit gemäß § 4 Abs. 1 a) der Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf auf Antrag eine Ermäßigung i.H.v. 50 %.

Der Wegfall der Ermäßigung für Hundehalter, die Arbeitslosengeld II nach §§19 bis 27 SGB II beziehen, würde dazu führen, dass sich dieser Personenkreis ggf. keinen Hund mehr leisten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieser Personenkreis auch Menschen umfasst, die aufgrund einer Erkrankung derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachkommen können. Es handelt sich dabei auch um Personen, die den Hund bereits angeschafft haben, als sie noch berufstätig waren. Aufgrund ihrer geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wären sie gegenüber Hundehaltern mit höheren Einkommen benachteiligt, wenn sie die volle Hundesteuer zahlen müssten.

 

 

Anlage/n:

Antrag vom 23.11.2019

gez. Sonders

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez. Hafers

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 21. Januar 2020HAS/WP 17/33. 27. Sitzung des Hauptausschusses

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