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Rettungsdienst - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des
Rettungshubschraubers "Christoph Europa 1"


Letzte Beratung
Donnerstag, 02. April 2020 (öffentlich)
Federführend
A 38 - Amt für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10246

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag stimmt der der Sitzungsvorlage 2020/0124 als Anlage beigegten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ zu.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) vom 25.10.2006, der zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wurden die Kernträger sowie die Standorte und Einsatzbereiche für die Rettungs- und Intensivhubschrauber in NRW neu festgelegt. Der Kreis Aachen wurde zum Kernträger des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph Europa 1“ bestimmt und aufgefordert, mit den angrenzenden Städten und Kreisen eine Trägergemeinschaft zu gründen.

Zum regelmäßigen Einsatzbereich des in Würselen-Merzbrück stationierten RTH gehören die kreisfreie Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen, die Kreise Düren und Heinsberg sowie die Städte Bedburg und Elsdorf aus dem Rhein-Erft-Kreis und die Städte/Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden und Zülpich aus dem Kreis Euskirchen sowie die angrenzenden Gebiete in Belgien und den Niederlanden.

Der Kreistag des Kreises Aachen hat in seiner Sitzung am 25.06.2009 die Bildung der Trägergemeinschaft für den Rettungshubschrauber „Christoph Europa 1“ mit dem Kreis Aachen als Kernträger sowie mit den pflichtigen Mitgliedern Stadt Aachen und den Kreisen Düren, Heinsberg und Euskirchen sowie dem Rhein-Erft-Kreis beschlossen. Gleichzeitig hat er die Verwaltung beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu schließen und auf die Beteiligung der nichtpflichtigen Mitglieder (Belgien und Niederlande) hinzuwirken.

Die derzeit geltende Vereinbarung aus dem Jahr 1983 in der Fassung der letzten Änderung von 1995 muss daher fortgeschrieben werden.

Mit Sitzungsvorlage 2014/0158 informierte die Verwaltung die politischen Gremien darüber, dass aufgrund der Bildung der StädteRegion Aachen, der daraus resultierenden geänderten Zuständigkeiten im Bereich des Rettungsdienstes sowie der Behungen der Einbindung von Belgien und den Niederlanden die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis dato nicht geschlossen wurde.

Mit der Bildung der StädteRegion ist die Trägerschaft für den Rettungsdienst auf die StädteRegion Aachen übergegangen. Die Stadt Aachen ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr pflichtiges Mitglied der Trägergemeinschaft des RTH „Christoph Europa 1“. Da die Stadt Aachen jedoch mit der Durchführung der Leitstellenaufgabe und damit auch mit der Durchführung der Lenkung der Einsätze des RTH beauftragt wurde, sollte sie weiterhin als freiwilliges Mitglied Teil der Trägergemeinschaft sein.

Weiterhin galt es, die Beteiligung Belgiens und der Niederlande zu klären. Belgien kann nicht beteiligt werden, da nach wie vor kein entsprechendes Abkommen besteht. Eine nachträgliche Aufnahme ist jedoch möglich.

Die Mitgliedschaft der Niederlande als nicht pflichtiges Mitglied ist rechtlich unproblematisch. Eine entsprechende Grundlagenvereinbarung wurde im Rahmen von EMRIC+ geschlossen.

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ wurde im Januar 2018 der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln mit der Bitte vorgelegt, die Genehmigungsfähigkeit im Vorfeld der Beschlussfassung zu prüfen.

Die Kommunalaufsicht hat die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch abgelehnt, da die in § 4 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehene Kostenregelung gegen § 14 RettG NRW verstoße.

Hintergrund der in dem Entwurf vorgesehenen Kostenregelung war die Tatsache, dass die StädteRegion Aachen in den letzten 20 Jahren bis zum 31.07.2019 im Bereich der Luftrettung im abgaberechtlichen Sinne ein Konzessionsmodell praktizierte. Dies war generell auch bei anderen Kernträgern im Bereich der Luftrettung gängige Praxis. Danach vereinbarte die ADAC Luftrettung seit Beginn der Leistungserbringung mit den Vertretern der Krankenkassen als Kostenträger Benutzungsentgelte. Bei den Verhandlungen wurde sie durch die StädteRegion Aachen als Kernträgerin unterstützt. Dieses Modell wurde von allen Beteiligten (Kernträger, Mitglieder der Trägergemeinschaft, Krankenkassen und ADAC) gerne akzeptiert, da das System für jeden Vorteile mit sich brachte. Die einzelnen Gründe sind der Sitzungsvorlage 2019/0226 zu entnehmen.

Im Rahmen der Überarbeitung des RettG NRW (in Kraft getreten am 01.04.2015) hat der Gesetzgeber an dem Submissionsverfahren, bei dem die Durchführung des Rettungsdienstes an Dritte vergeben wird und die Finanzierung auf Basis einer Gebührensatzung erfolgt, auch für den Bereich der Luftrettung festgehalten. Damit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ durch die Kommunalaufsicht genehmigt wird, war unter anderem darum der Erlass einer Gebührensatzung im Bereich der Luftrettung zwingend erforderlich. Ein weiterer Grund war die zunehmend unzureichende Kostendeckung des ADAC durch Entgelte.

Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 (Sitzungsvorlage 2019/0226) die Satzung der StädteRegion Aachen über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers Christoph Europa 1, die zum 01.08.2019 in Kraft getreten ist, beschlossen.

Im Anschluss wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ überarbeitet und erneut mit der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln abgestimmt.

Nach einigen weiteren Anpassungen bestätigte die Kommunalaufsicht mit Mail vom 16.01.2020, dass die als Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ in dieser Form genehmigungsfähig ist. Die Verwaltung behält sich vor, kleinere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss von den entsprechenden politischen Gremien eines jeden Mitglieds der Trägergemeinschaft verabschiedet werden. Danach erfolgt die Unterzeichnung.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine

Im Auftrag:

gez.: Cremer

 

 

Anlage:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ (Anlage 1)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 02. April 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 27. Februar 2020Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
geändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Mittwoch, 12. Februar 2020Sitzung des Ausschusses für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Details
Tagesordnung