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Risiken und Katastrophen stoppen nicht an Landesgrenzen;
- Antrag der FDP-Städteregionstagsfraktion vom
[24.04.2020](si010.asp?YY=2020&MM=04&DD=24 "Sitzungskalender 04/2020 anzeigen"
) -


Letzte Beratung
Freitag, 19. Juni 2020 (öffentlich)
Federführend
A 38 - Amt für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10416

Sach- und Rechtslage:

Mit Datum vom 24. April 2020 hat die FDP-Städteregionstagsfraktion einen Antrag zum Thema ‚grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz gestellt. Aufgrund von §§ 52 Abs. 3 i.V.m. 41 Abs. 4 Satz 4 KrO NRW ist der Städteregionsrat verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.

Zu Punkt 1, Schutzziele im Katastrophenschutz: In Rettungswesen und Brandschutz sind Hilfsfristen bzw. Schutzziele normiert, die beschreiben, welche Einsatzmittel je nach Einsatzindikation in welcher Frist zum Einsatz gelangen müssen. Dies setzt einen allgemeinen Standard, der auch für die planenden und ausführenden Behörden eine Grundlage darstellt, nach diversen Kenngrößen Einsatzmittel in adäquater Menge und Qualität zu beschaffen und vorzuhalten.

Im Katastrophenschutz sind solche expliziten Schutzziele nicht normiert, jedoch kann aus der Tatsache, dass jede Gebietskörperschaft der Kreisebene eine bestimmte Anzahl an Einsatzeinheiten für den Katastrophenschutz vorhalten muss, eine Absicht der Ministerien zu einem einheitlichen Standard abgeleitet werden. Diese Einsatzeinheiten sind in Ausstattung und personellem Umfang bestimmt und haben Aufgaben zugewiesen bekommen, die nach den Landeskonzepten für beispielsweise den Behandlungsplatz 50, den Betreuungsplatz 500 und den Patiententransportzug 10 einen festgelegten Leistungsumfang bedeuten. Ähnliches ist in lokalen Konzepten zum Massenanfall von Verletzten (MANV) der Fall. Es existieren auch Konzepte zum überregionalen Messeinsatz und zur Dekontamination von Verletzten und Funktionspersonal. Aus diesen Parametern ist der Wille der zuständigen Ministerien erkennbar, auf der Kreisebene eine definierte Fähigkeit zur normierten Arbeit im Katastrophenschutz vorzuhalten. Diese Fähigkeiten sind auch r den überregionalen Einsatz gedacht und NRW-weit auf Anfrage einer Gebietskörperschaft oder Bezirksregierung verfügbar.

Erstmalig ist durch Erlass des Ministeriums des Innern NRW (IM NRW) vom 05.06.2018 der Bereich Evakuierungen einheitlich festgelegt worden. Danach sollte jede Gebietskörperschaft auf Kreisebene eine Personenzahl in Höhe von 1% der eigenen Bevölkerung an zufließenden Evakuierten für die Dauer von mindestens 48 Stunden aufnehmen und versorgen können. Diese Maßgabe lässt sich als Schutzziel auffassen und stellt einen Schritt in Richtung der Implementierung solcher Standards dar. Die Evakuierung einer größeren Anzahl von aus dem eigenen Bereich zu evakuierenden Menschen ist ebenfalls vorzuplanen. Um eine einheitliche Verfahrensweise zu erreichen, hat das IM NRW die Bezirksregierungen aufgefordert, mit den unteren Kataststrophenschutzbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Arbeitsgruppen zu installieren, die das Thema bearbeiten sollen. Das Fachamt ist in der Arbeitsgruppe der Bezirksregierung Köln vertreten. Die letzte Sitzung hat 2019 stattgefunden; aufgrund der aktuellen Corona-Lage ruht die Arbeitsgruppe derzeit. Die Verwaltung wird über die Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die künftige Gestaltung des Katastrophenschutzes informieren.

Der Koordinierte Prozess Katastrophenschutz des Landes NRW, dessen Abschlussbericht mit Erlass vom 03. April 2018 vorgestellt wurde, gibt als vordringlich zu beplanende Szenarien im Katastrophenschutz vor:

  • Hochwasser,
  • Extremwetter,
  • Gefahrstofffreisetzung,
  • Pandemien und Tierseuchen sowie
  • Störung oder Ausfall kritischer Infrastrukturen (KRITIS).

Hier eine klare Festlegung zu treffen und den unteren Katastrophenschutzbehörden im Sinne normierter Schutzziele Vorgaben zu machen, wäre vordringlich Aufgabe der entsprechenden Ministerien. Dies kann beispielsweise die Anzahl der zu betreuenden Personen sein, eine Anzahl von Verletzten, die innerhalb einer gewissen Frist zu versorgen sind, oder aber die Vorhaltung von Materialien wie etwa Sandsäcke, Feldbetten, persönliche Schutzausrüstung etc.

Es ist sinnvoll, im Hinblick auf eine einheitliche Vorgehensweise und auch auf die Erwartungshaltung der Bevölkerung auf die vorgesetzten Dienststellen einzuwirken, um, eine weitere Normierung im Katastrophenschutz, gegebenenfalls auch in Hinblick auf Schutzziele, voranzutreiben. Dass hier aufgrund der lokal teilweise sehr unterschiedlichen Gefährdungslagen und Gegebenheiten eine allgemeingültige Vorgabe jedoch nur als Orientierungsrahmen wirken kann, muss berücksichtigt werden. Hier können Zielvorgaben letztlich nur durch die lokale Politik erfolgen, die sich an den Gegebenheiten vor Ort und auch an den Wünschen und Belangen der Bevölkerung orientieren.

In Hinblick auf das belgische Kernkraftwerk Tihange ist das in der StädteRegion Aachen bereits einmal erfolgreich praktiziert worden, es liegt für diese Bedrohungslage eine Notfallschutzplanung vor.

r eine lokal angepasste und auf die Gegebenheiten vor Ort abgestimmte Planung des Katastrophenschutzes und der damit zusammenhängenden personellen wie materiellen Ausstattung auf ein bestimmtes Schadenszenario hin, ist eine Prioritätensetzung durch die lokale Politik unabdingbar. Solche Vorgaben sind in Hinblick auf den Ausbau eines flächendeckenden Sirenensystems hin bereits erfolgt, was die Planung und den derzeit erfolgenden Ausbau dieser Kapazitäten erst möglich gemacht hat.

Ebenso wird die Neufassung des Fernmeldekonzeptes der StädteRegion im Jahr 2020 abgeschlossen und der Politik vorgestellt werden. Ein Konzept für den Betreuungsdienst ist bereits fertiggestellt und wurde mit Vorlage 2019/0011 zur Kenntnis gebracht.

Die Struktur der Katastrophenschutzplanung sowie einen Vorschlag zur Priorisierung der Bearbeitung einzelner Szenarien wird die Verwaltung dem Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz voraussichtlich in der nächsten Sitzung am 27.August 2020 vorlegen.

Zu Punkt 2, EMREX-Übung ‚der auf dem Weg: Ein Ergebnisbericht zur EMREX-Übung 2018 wurde dem Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz in der Sitzung vom 12. Februar 2020 im Anhang der Vorlage 2020/0118 vorgelegt.

Zu Punkt 3, EMRIC-Tätigkeitsbericht: Der Jahresbericht EMRIC für das Jahr 2018 wurde mit der Vorlage 2020/0119 dem Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz in der Sitzung am 12. Februar 2020 vorgelegt. Dieser enthält den Sachstand der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Hinblick auf Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Die bestehende EMRIC-Arbeitsstruktur sichert eine ständige Fortschreibung der grenzüberschreitenden Konzepte. Diese Zusammenarbeit hat sich auch in der aktuellen Corona-Lage bewährt.

Zu Punkt 4, grenzüberschreitende Notfall- und Luftrettung Belgien: Eine Absprache auf der kommunalen Ebene ist derzeit aufgrund der föderalen Struktur des Königreichs Belgien nicht ohne weiteres möglich, da die dortige Zuständigkeit für den Rettungsdienst auf der Bundesebene angesiedelt ist. Das Land NRW hat auf ministerialer Ebene Gespräche geführt, die allerdings derzeit aufgrund der aktuellen Corona-Lage ausgesetzt sind. Zu diesem Thema wird nach dem Vorliegen von Ergebnissen auf dieser Ebene weiter berichtet.

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

In Vertretung

gez.: Jansen

 

 

 

 

Anlage:

Antrag der FDP-Städteregionstagsfraktion vom 24. April 2020


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Freitag, 19. Juni 2020Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
zur Kenntnis genommen
Details
Tagesordnung
Auszug