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Rodung von städtischem Baumbestand gem. § 4 der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Würselen vom 11.10.2002 - Baumschutzsatzung -;
hier: 1 Eiche auf dem Dorfplatz in Linden-Neusen an der Lindener Str. zwischen den Haus-Nr. 153 und 159 Gemarkung Broichweiden, Flur 26, Flurstück 134


Letzte Beratung
Donnerstag, 27. August 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5376

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass gemäß § 4 Abs. 9 der Baumschutzsatzung die Eiche auf dem Dorfplatz in Linden-Neusen vorzeitig gefällt wurde.

gez. Nelles . gez. von Hoegen .

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez. Gasparovic . .

Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Fachdienst KDW teilt mit, dass ein Schaden an einer Eiche auf dem Dorfplatz in Linden-Neusen massiv fortgeschritten und eine Rodung dringend notwendig sei.

Diese wurde noch im Laufe des Julis gefällt.

Vorab wurde dies auch durch Pressemitteilung am 16.07.2020 auf der Homepage der Stadt Würselen veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs. 9 der Baumschutzsatzung heißt es:

Von den Verboten der Absätze 5 bis 7 ausgenommen sind weiterhin unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder unbewegliche Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Würselen unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

Weiter ist in § 3 Abs. 3 beschrieben, dass „Straßenbäume“ nicht unter die Baumschutzsatzung fallen.

Nicht unter die Vorschriften der Baumschutzsatzung fallen Bäume, die aufgrund höherrangiger straßenrechtlicher Regelungen als Zubehör zur Straße der Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Straßenbaulastträgers unterliegen. Die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, dem Naturschutz und der Landschaftspflege nach straßen- und naturschutzrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen und im gegebenen Fall Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen wird auf das als Anlage beigefügte Gutachten verwiesen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Rodung wird aus Mitteln der KDW finanziert

 

 

Anlage/n:

1. Gutachterliche Stellungnahme mit Lageplan und Fotos

2. Mitteilung des Fachdienstes KDW


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 27. August 2020Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses

Ausschuß
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung
zur Kenntnis genommen
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Auszug