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Förderung von Photovoltaikanlagen
- Antrag der DIE LINKE-Städteregionstagsfraktion vom
[17.06.2020](si010.asp?YY=2020&MM=06&DD=17 "Sitzungskalender 06/2020 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Donnerstag, 17. September 2020 (öffentlich)
Federführend
A 63 - Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10649

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidung:

  1. Er beschließt die Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von Photovoltaikanlagen in der Sitzungsvorlage 2020/0385-E1 als Anlage 1 beigefügten Fassung.
  2. Er beauftragt die Verwaltung, die Richtlinie in 2022 zu evaluieren und dem Städteregionstag zu berichten.

 

 

Sachlage:

In der Sitzung am 03.09.2020 hat der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz über die Sitzungsvorlage 2020/0385 zur rderung von Photovoltaikanlagen“ beraten. Es wurde gebeten, die Antworten der dabei aufgeworfenen Fragen bis zur Sitzung des Städteregionsausschusses am 10.09.2020 zu erläutern.

Zur Frage, warum in der zum Beschluss vorgelegten Richtlinie lediglich Anlagen auf Gebäuden förderberechtigt sind, für die ein Bauantrag vor dem 01.01.2009 gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden sein muss:

Die Regelungen in der zur Abstimmung vorgelegten Richtlinie sind grundsätzlich an die vom Städteregionstag am 19.06.2020 beschlossene Richtlinie zur Förderung von Solarkollektoranlagen sowie von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung sowie Effizienzverbesserungen (vgl. Sitzungsvorlage 2020/0339) angelehnt; so auch hinsichtlich des angefragten Stichtages 01.01.2009.

Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft getreten; erst seit diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.

Im Rahmen, der für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellten Mittel von 50.000 EUR jährlich, wurde/wird daher vorgeschlagen, auch hier vorrangig nur Maßnahmen in älteren Gebäuden zu bezuschussen, die bis dato keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung energetischer Maßnahmen unterlagen.

Gerade in Kombination mit der Richtlinie zur Förderung von Solarkollektoranlagen sowie von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung sowie Effizienzverbesserungen vom 19.06.2020 soll es mit Unterstützung durch die städteregionseigenen Förderungen für Gebäudeeigentümer älterer Gebäude besondere Anreize geben, durch individuelle und maßgeschneiderte Maßnahmen ihr Objekt auf den neuesten Stand der Technik zu modernisieren.

Nach hiesiger Einschätzung wird für Gebäude, die nach dem 01.01.2009 errichtet wurden, ein derartiger Modernisierungsbedarf (noch) nicht gesehen; Bauherren neuer Objekte werden generell die Technik nach dem modernsten Stand installieren und dies aufgrund der derzeitig günstigen Konditionen am Kapitalmarkt auch finanzieren können.

Zur Frage, warum in der zum Beschluss vorgelegten Richtlinie lediglich die Förderung von Batteriespeichersystemen vorgesehen ist, wenn diese erstmalig und in Kombination mit förderfähigen Photovoltaikanlagen installiert werden:

Laut dem der Sitzungsvorlage 2020/0385 zugrunde liegenden Antrag der DIE LINKE- Städteregionstagsfraktion vom 17.06.2020 soll die Errichtung von Photovoltaikanlagen gefördert werden.

Als Ziel der Förderung wurde daher bestimmt, die Installation neuer Photovoltaikanlagen mit entsprechender Nutzungsdauer zu unterstützen und damit weitere, zusätzliche Beiträge zum Umweltschutz und zur CO2-Reduzierung zu leisten.

Dabei wurde als weiterer Anreiz die Förderung eines entsprechenden Batteriespeichersystems mit aufgenommen, weil durch deren Einsatz die Anlage effizienter genutzt werden kann und aufgrund der derzeit niedrigen Einspeisevergütung im Hinblick auf den im Gegensatz dazu hohen Strompreis noch eine Rendite erzielt werden kann.

Die Förderung bestehender/alter Anlagen bzw. eine Aufrüstung/eine Erweiterung bestehender/alter Anlagen um ein Batteriespeichersystem zur Wiederherstellung/Steigerung der Rentabilität wurde bis dato nicht vorgesehen.

Die Nutzungsdauer als auch die Abschreibungszeit einer Photovoltaikanlage beträgt durchschnittlich 20 Jahre.

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, aus dem Jahr 2000 ist die Einspeisevergütung für Betreiber von Photovoltaikanlagen nur für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. Das bedeutet, dass für alle Photovoltaikanlagen, die im Jahr 2000 ans Netz gegangen sind, zum 31.12.2020 die Einspeisevergütung für Solarstrom endet. In den folgenden Jahren verlieren immer mehr Anlagen diesen Förderanspruch. Die Betreiber der Photovoltaikanlagen stehen daher aktuell vor der Frage, wie sie den erzeugten Solarstrom nach Ende der EEG Förderung weiter nutzen können:

  • Solarstrom nach Ende der Förderung - ohne neue Regelung - weiter ins öffentliche Netz einzuspeisen, ist nicht möglich; eine neue Regelung des Gesetzgebers ist in Aussicht gestellt/wird erwartet.
  • Die Nutzung der Anlage für den Eigenverbrauch ist weiterhin möglich, so auch der Verkauf des erzeugten Stroms an Energieversorgungsunternehmen, Stadtwerke oder an Stromhändler.
  • Diese Photovoltaikanlagen müssen nicht abgebaut werden, können aber meist aufgerüstet bzw. umgebaut werden (Es ist sinnvoll, den Eigenverbrauch so hoch wie möglich zu halten, um nur einen geringen Anteil an Überschussstrom ins Stromnetz einspeisen zu müssen. Hierbei können Maßnahmen wie die Installation eines Batteriespeichers oder einer Wärmepumpe sinnvoll sein. Der Stromspeicher gleicht die Verzögerung zwischen Stromproduktion und -verbrauch aus. Dieser kann außerdem auch für die Aufladung eines Elektroautos verwendet werden, was ebenfalls zu einer Steigerung der Eigenverbrauchsquote beiträgt).
  • Nach der aktuellen Gesetzeslage müssen auch Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (unter 10 Kilowattstunden) nach Wegfall der Photovoltaik Förderung eine EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Strom zahlen. Es ist allerdings möglich, dass Anlagenbesitzer hier durch Anforderungen der EU von Gesetzesänderungen profitieren können.

Auch im Rahmen, der für die Förderung von Photovoltaikanlagen insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel von 50.000 EUR jährlich, wurde daher vorgeschlagen, Batteriespeichersysteme nur zu fördern, wenn diese erstmalig und in Kombination mit förderfähigen Photovoltaikanlagen installiert werden.

Abweichend von der ursprünglichen Sitzungsvorlage 2020/0385 „rderung von Photovoltaikanlagen“ wird nunmehr vorgeschlagen,

  1. auch Batteriespeichersysteme für bereits bestehende Photovoltaik-Anlagen zu fördern,

  1. Anfang 2022 nunmehr nicht nur eine Evaluation des personellen Aufwandes (ursprünglich vorgesehen in 2021), sondern

  1. auch eine Evaluation der Fördergegenstände vorzunehmen.

  1. In der dieser Ergänzungsvorlage als Anlage beigefügten Förderrichtlinie wurde nicht nur die Förderung von Batteriesystemen für bestehende Photovoltaikanlagen aufgenommen, sondern auch ein Schreibfehler berichtigt: unter Ziffer 2.1, Satz 1 der Richtlinie wurde fälschlicherweise eine Leistung bis 20 kWp angegeben; richtigerweise muss die Leistung bis 10 kWp lauten.

Diese beiden Änderungen sind in der Anlage fett gedruckt dargestellt.

Weiterhin wurde in der Sitzung des Ausschussesr Umwelt- und Klimaschutz am 03.09.2020 die Förderung von Photovoltaikanlagen durch die Stadt Aachen angesprochen.

Der Rat der Stadt Aachen hat am 26.08.2020 für sein Stadtgebiet ein eigenes Programm zur Förderung von Solaranlagen beschlossen. Es bestehen folgende maßgebliche Unterschiede hinsichtlich der Photovoltaikförderung:

Regelung

der Stadt Aachen

Vorgeschlagene Regelung

der Städteregion

Anmerkung

hrlich bereit gestellte Mittel von 100.000 EUR

(einschließlich Förderung für Solarthermische Anlagen für Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung)

hrlich bereit gestellte Mittel von 50.000 EUR

(zuzüglich 50.000 EUR für die Förderung von Solarkollektoranlagen sowie von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung sowie Effizienzverbesserungen)

Nach der Beschlussvorlage der Stadt Aachen (FB 36/0474/WP17) ist beabsichtigt rund 130 Anlagen zu fördern; eine Differenzierung nach Photovoltaik und Solarthermie wurde nicht angeben.

Im Durchschnitt würde das einer durchschnittlichen Förderhöhe von rd. 769 EUR entsprechen

Wegen der fehlenden Differenzierung und der umfangreicheren Fördergegenstände in der Städteregion kann kein Vergleich hergestellt werden.

rderung nur vor Auftragserteilung der Maßnahmen möglich

rderung nach Durchführung der Maßnahmen (Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme möglich)

Die notwendigen technischen Voraussetzungen etc. werden i.d.R. bereits bei der Bezuschussung durch die BAFA geprüft; eine weitere „Vorabprüfung“ erübrigt sich nach hiesiger Auffassung und ist bürokratiearm für den Antragsteller abzuwickeln.

Keine Anforderung/Beschränkungen an Art oder Größe des Gebäudes

Gebäude muss vor 2009 errichtet worden sein

Ein- bis Mehrfamilienhäuser, Vereinsgebäude

Wohnnutzung muss überwiegen

Gewerbliche und private Antragsteller sind förderberechtigt

natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern (mit oder ohne Gewerbeeinheiten - Wohnnutzung muss überwiegen) oder von Vereinsgebäuden sind

Keinerlei Förderung von Batteriespeicheranlagen vorgesehen

Eine Förderung von Photovoltaikanlagen ohne Batteriespeicher wird diesseits für den Antragsteller nicht als attraktiv angesehen.

rderbetrag Photovoltaik drei verschiedene Pauschalen je nach Leistung für

1 bis 2 kWp = 500 EUR

über 2 bis 5 kWp = 750 EUR

über 5 bis 10 kWp = 1.000 EUR

rderbetrag Photovoltaik pro kWp pauschal 150 EUR = für

1 bis 2 kWp = 150 EUR bis 300 EUR

über 2 bis 5 kWp = 300 EUR bis 750 EUR

über 5 bis 10 kWp = 750 EUR bis 1.500 EUR

Diesseits wird eine Förderung pro tatsächlicher Leistung als gerechter eingeschätzt.

rderbetrag Solarthermische Anlage für

Warmwasserbereitung pauschal 700 EUR

Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung pauschal 1.000 EUR

rderbetrag Solarthermische Anlage für

Warmwasserbereitung pauschal 180 EUR plus 30 EUR pro qm

Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung pauschal 360 EUR plus 30 EUR pro qm

Entspräche 17 qm

Entspräche 21 qm

Im Auftrag:

gez.: cker

 

 

Anlage:

NEU_Richtlinie_Photovoltaik


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 17. September 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 10. September 2020Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug