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K 35 - Aachener Straße in Aachen,
Neubau Entwässerungsanlagen Iterbachtal;
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Aachen


Letzte Beratung
Donnerstag, 10. September 2020 (öffentlich)
Federführend
A 61 - Immobilienmanagement
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10579

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionsausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen für den gemeinsamen Neubau der Entwässerungsanlagen im Zuge der K 35 – Aachener Straße im Bereich Iterbachtal abzuschließen (Anlage 1 zur Sitzungsvorlagen-Nr. 2020/0436).

 

 

Sachlage:

Der betrachtete Streckenabschnitt der Aachener Straße (K 35) verbindet im Südosten Aachens die Ortsteile Nütheim und Walheim. In der Talsenke überquert die K 35 den Iterbach.

Zur Entwässerung der K 35 dient ein straßenbegleitendes Grabensystem, welches das anfallende Straßenwasser von beiden Ortsteilen aus talwärts führt und im Bereich der Iterbachbrücke in den Iterbach abschlägt.

Die Gräben sind mit Betonhalbschalen ausgekleidet. Dies führt zu sehr hohen Fließgeschwindigkeiten. Diese bewirken, dass das Wasser regelmäßig über die Grabenufer tritt und so Erosionen an der Böschung des Straßendammes verursacht werden.

Der Abschlag des Straßenwassers erfolgt direkt ohne Vorreinigung in den Iterbach.

Dies entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Es darf nur sauberes Straßenwasser in einen Vorfluter eingeleitet werden. Dementsprechend fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen gemäß den geltenden Bestimmungen des Wasserrechts die Errichtung von Entwässerungsanlagen, welche eine Vorreinigung des Straßenwassers vor Einleitung in den Iterbach bewirken.

Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurde in dem betrachteten Streckenabschnitt die Entwässerungssystematik untersucht und auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ein neues Entwässerungskonzept entwickelt. Dieses sieht den Bau von Gräben vor, in denen das Wasser versickern kann und mittels Durchlaufen der belebten Bodenzone gereinigt wird. Zur Reduzierung der Fließgeschwindigkeiten sollen die vorhandenen Betonschalen zurückgebaut und durch Querriegel ersetzt werden. Das dann noch am Iterbachtal ankommende Wasser soll mittels einer dezentralen Reinigungsanlage vor Einleitung in den Iterbach gereinigt werden.

Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass im Bereich der Ortslage Walheim auch versiegelte Flächen ihr Niederschlagswasser über das Straßenentwässerungssystem der K 35 dem Iterbach zuführen. Diese Flächen befinden sich in der Baulast der Stadt Aachen und machen gut ein Viertel der gesamten abflussrelevanten Flächen aus.

Es wurde daher mit der Stadt Aachen vereinbart, die erforderlichen Baumaßnahmen als Gemeinschaftsprojekt umzusetzen. Die Projektabwicklung übernimmt hierbei die StädteRegion Aachen. Die Stadt Aachen zahlt hierfür der StädteRegion Aachen eine Verwaltungskostenpauschale.

r die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Aachen erforderlich (siehe Anlage 1).

Rechtslage:

Nach § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist die StädteRegion Aachen als Straßenbaulastträgerin der Kreisstraßen für Fahrbahn und Radwege unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig. Dies schließt auch eine umweltgerechte Ableitung und Entsorgung der anfallenden Straßenwässer mit ein.

 

 

Personelle Auswirkungen:

keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Die geschätzten Projektkosten belaufen sich auf ca. 375.000. Die Stadt Aachen trägt davon 25%.

r die Sanierung der Entwässerung „Iterbachtal“ sind im Produkt 12.02.01 Kreisstraßen unter der Kostenstelle 461922 r das Jahr 2021 Mittel in Höhe von 255.000 im Haushaltsentwurf geplant. Außerdem stehen aus einer Instandhaltungsrückstellung 91.556,24 = insgesamt 346.556,24 zur Verfügung. Es ist vorgesehen, die weiteren für die Maßnahme benötigten Mittel im Haushalt 2021 r 2022 anzumelden.

Damit die Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Aachen geschlossen werden kann, ist über den vorgeschlagenen Beschluss hinaus- eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung gemäß § 85 GO NRW erforderlich, die gemäß § 7 der Haushaltssatzung vom Kämmerer zu genehmigen ist.

Ökologische Auswirkungen:

Die Nutzung einer gemeinschaftlichen Entwässerungseinrichtung ist ökologisch vorteilhaft und nachhaltig, da der Eingriff in die Natur durch die geringere Flächeninanspruchnahme signifikant reduziert wird. Des Weiteren werden durch den Bau von naturnahen Gräben Lebensräume für die Ansiedelung von Kleinstlebewesen geschaffen.

Im Auftrag:

gez. Jücker

Anlagen

Verwaltungsvereinbarung

Seite: 1/1


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 10. September 2020Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Mittwoch, 09. September 2020Sitzung des Bauausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Bauausschuss
Details
Tagesordnung