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Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Würselen vom 25.07.2011
hier: Alkoholkonsumverbot auf dem Campagnaticoplatz und den Kalkhalden;
hier: Antrag der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion vom 13.06.2020


Letzte Beratung
Dienstag, 01. September 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.2
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5406

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

gez. Nelles . gez. Nießen .

Bürgermeister Beigeordneter

gez. Beckers . gez. Beckers .

Fachdienstleiter Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Fraktionen SPD und FDP haben am 13.06.2020 einen Antrag auf ein ordnungsbehördliches Alkoholkonsumverbot auf dem Campagnaticoplatz und den Kalkhalden gestellt.

In der Sitzung des Rates am 07.07.2020 äerte die Verwaltung in der entsprechenden Vorlage (VO/20/0146) insbesondere Bedenken ob der rechtlichen Hürden eines solchen generellen Alkoholverbotes mit Blick auf die ständige Rechtsprechung.

Die Thematik wurde im Folgenden weiter behandelt. Nachfolgende Arbeitsergebnisse werden dem Rat zur Kenntnis übermittelt:

Zunächst wurde der Städte- und Gemeindebund zwecks (rechtlicher) Expertise angefragt. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes ist als Anlage beigefügt. Diese bestätigt letztlich die Erkenntnisse der Verwaltung dahingehend, dass aus dem Konsum von Alkohol keine abstrakte Gefahr herzuleiten ist, welche den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. eines generellen Alkoholverbotes ermächtigt (Vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2017, OVG 12 S 7.17 und OVG Thüringen, Urteil vom 21.06.2021, 3 N 653/09).

Bereits jetzt hat die Ordnungsbehörde Möglichkeiten, gegen etwaige konkrete Gefahren ordnungsbehördlich vorzugehen, bspw. mittels § 4 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Würselen vom 25.07.2011 in der derzeit gültigen Fassung, wonach es untersagt ist, auf den Straßen und in den Anlagen Alkohol zu konsumieren, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt. Weiterhin ist nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien. Diese könnten i.S.d. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 1.000,- € belegt werden.

Neben dem Erheben einer Geldbuße kann das Ordnungsamt als Ordnungsbehörde der Stadt Würselen auch die polizeilichen Standardmaßnahmen gem. § 24 OBG NRW durchführen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Eine dieser Maßnahmen ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG i.V.m. § 34 Abs. 1 PolG NRW der Platzverweis.

Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen der deutlich verstärkten Kontrollen des Campagnaticoplatzes und der Kalkhalden durch den ordnungsbehördlichen Präsenzdienst am 17.07.2020 Gebrauch gemacht. Dabei wurde im Rahmen einer örtlichen Kontrolle eine sechsköpfige, in Teilen bereits behördlich bekannte Personengruppe angetroffen, welche alkoholkonsumierend und durch das Abspielen lauter Musik auffiel. Da den Anweisungen der im Dienst befindlichen Ordnungskräfte keine Folge geleistet wurde, wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren in Tatmehrheit eingeleitet sowie Platzverweise nach o.g. Rechtsvorschriften ausgesprochen.

Ein ordnungsbehördliches Eingreifen war im Rahmen der verstärkten Kontrollen ansonsten in keinem weiteren Einzelfall erforderlich. Insgesamt wurden seit dem 21.07.2020 insgesamt 25 uhrzeitunabhängige örtliche Kontrollen der Örtlichkeiten durchgeführt.

In den meisten Fällen wurden friedliche Einzelpersonen oder Personengruppen bis 9 Personen an entsprechenden Örtlichkeiten angetroffen. In 14 Fällen wurde Alkohol konsumiert. Über das Alter der angetroffenen Personen kann im Detail zwar keine Aussage getätigt werden, jedoch handele es sich nach Aussage der eingesetzte Mitarbeiter des Präsenzdienstes um eine durchmischte Altersstruktur.

Auch in einigen weiteren Städten wurde „der Versuch“ eines Alkoholverbotes unternommen, wurde jedoch regelmäßig vom zuständigen Gericht gekippt (so. u.a. auch Duisburg, Görtlitz)

Dezidiert wurde in diesem Zusammenhang auch die am 20.02.2019 erlassene und am 01.06.2019 in Kraft getretene ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Düren betrachtet, welche für Teile des Innenstadtbereiches ein Alkoholverbot ausspricht.

Die Verordnung wurde zunächst befristet erlassen und ist ab dem 01.11.2019 unbefristet gültig.

Das Alkoholverbot erstreckt sich dort über den zentralen Innenstadtbereich und wurde in einem Gesamtkonzept beschlossen. Dieses sah den Stellenausbau im Bereich des Ordnungsamtes, eine Kooperation mit einem Sicherheitsdienst und Parkrangern sowie begleitender Straßensozialarbeit und die mit ihr verbundenen Personaleinstellungen vor. Ein besonderes Schutzgut stellten hierbei vor allem Kinder und Jugendliche dar. Das Alkoholverbot wurde demnach auch damit begründet, dass sich in der Verbotszone diverse Schulen und Jugendeinrichtungen sowie verkehrliche Umschlagsplätze zu deren Beförderungen befinden.

Nachweislich wurden in einem halbjährlichen Evaluationszeitraum rund 100 Verstöße gegen die bereits bestehende ordnungsbehördliche Verordnung zuvor festgestellt.

Die Resonanz auf das Alkoholverbot ist derweil insgesamt positiv. Zahlreiche Institutionen äern ein positives Feedback. Auch wurden demnach einige Missstände durch das Verbot zumindest teilweise behoben.

Gegenteilig sei nach Aussage der örtlichen Polizei und des Jugendamtes eine räumliche Verdrängung des entsprechenden Klientels festzustellen.

Den entsprechenden Vorlagen, welche aufgrund Beratungen im jeweils öffentlichen Teil der Sitzungen einsehbar sind, wurden indes Bedenken geäert, ob die Verordnung einer gerichtlichen Kontrolle standhielte.

Insgesamt ist in Bezug auf das Beispiel Düren festzuhalten, dass nur wenige Parallelen zum hiesigen Beispiel des Campagnaticoplatzes bzw. der Kalkhalden festzustellen sind, was sich nicht zuletzt durch die unterschiedlichen Ausmaße und Sozialstrukturen festhalten lässt.

Der überwiegend positiven Resonanz stehen die Argumente „rechtliche Bedenken“ und „Verdrängung“ gegenüber. Hierbei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass bereits weitere vermeintliche „hot spots“ (Stadtgarten, Gouleypark) im Stadtgebiet zu lokalisieren sind.

Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, die örtlichen Kontrollen in einem vergleichbaren Turnus und Umfang fortzuführen und die Erkenntnisse weiterhin zu dokumentieren. Bereits anberaumt ist ein gemeinsames Arbeitsgespräch zwischen ASD, Jugendamt, Streetworkern, Polizei und Ordnungsamt zwecks gemeinsamer Handhabung der Problematiken im Bereich des Stadtgartens durch Kontrolle und Ahndung auf der einen Seite und präventiver Beratung auf der anderen. Diese Zusammenkunft kann indes genutzt werden, um ein abgestimmtes Vorgehen auch für den Bereich des Campagnaticoplatzes und der Kalkhalden zu besprechen.

Bezüglich des avisierten Alkoholverbotes ist abschließend anzuführen, dass die jetzigen Erkenntnisse nicht ausreichen, um ein derartiges Verbot zu begründen. Die Verwaltung wird weiterhin bemüht sein, durch eine fortwährende Präsenz das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und zugleich weitere Erkenntnisse zu sammeln, um gegebenenfalls künftig einen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einem schädigenden Verhalten in der konkreten geographischen Lage herstellen zu können.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Durch die anhaltenden und fortwährenden Kontrollen erhöht sich auch das Sicherheitsgefühl von Kindern und Jugendlichen.

 

 

Anlage/n:

Stellungnahme Städte- und Gemeindebund zum Alkoholkonsumverbot


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 01. September 2020Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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Rat
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