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Kommunalwahlen 2020; Wahl des Städteregionstages; Feststellung des Ergebnisses
der Wahl zur Vertretung der StädteRegion Aachen am
[13.09.2020](si010.asp?YY=2020&MM=09&DD=13 "Sitzungskalender 09/2020 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Donnerstag, 17. September 2020 (öffentlich)
Federführend
A 15 - Kommunalaufsicht und Wahlen
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10627

Beschlussvorschlag:

Der Wahlausschuss stellt das der Sitzungsvorlage 2020/0482 als Anlage 1 und 2 beigefügte endgültige Ergebnis zur Wahl der Vertretung der StädteRegion Aachen vom 13.09.2020 fest.

 

 

Sach-/Rechtslage:

Gemäß § 34 KWahlG NRW i.V.m. § 61 KWahlO NRW stellt der Wahlausschuss fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW),

  1. die Zahl der Wähler,

  1. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,

  1. wieviel Sitze den Parteien undhlergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 KWahlG NRW zuzuteilen sind,

  1. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 6 KWahlG NRW aus der Reserveliste gewählt sind.

Die hierzu erforderlichen Daten sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Über das Ergebnis der Vorprüfung wird in der Sitzung mündlich berichtet.

Gemäß § 34 Abs. 2 KWahlG NRW ist der Wahlausschuss an die von den Wahlvorständen getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

Die Niederschriften aus den einzelnen Stimmbezirken (Urnen- und Briefwahlvorstände) stehen zur Einsichtnahme bereit.

Gemäß § 39 KWahlG NRWnnen gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl in Bezug auf § 40 Abs. 1 KWahlG NRW für erforderlich halten. Hierauf wird in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Vorprüfung dieser Einsprüche obliegt dem Wahlprüfungsausschuss. Die neue Vertretung entscheidet über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine

gez. Dr. Grüttemeier

 

 

Anlage (einsehbar im Ratsinformationssystem ab dem 17.09.2020):

Amtl. Endergebnis nach Anlage 25a zur KWahlO NRW (Anlage 1)

Verteilung der Sitze/Gewählte Berwerber_innen (Anlage 2)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 17. September 2020Sitzung des Wahlausschusses (Kommunalwahlen Wahlperiode 2014-2020)

Art
Entscheidung
Ausschuß
Wahlausschuss (Kommunalwahlen Wahlperiode 2014-2020)
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug