Der Stadtrat nimmt gemäß §83 Abs. 2 GO NRW i.V.m. dem Beschluss zur Haushaltssatzung 2020 die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im zweitenHaushaltsvierteljahr 2020 entstanden sind, zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, über die der Kämmerer entschieden hat, sind dem Rat gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis zu bringen. Gemäß §9 Ziff.3 der Haushaltssatzung2020 der Stadt Herzogenrath gilt dies nur für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 3.000 Euro.
Im zweiten Quartal des Haushaltsjahres 2020 hat der Kämmerer über die Leistung der aus der Anlage ersichtlichen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab 3.000 Euro entschieden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 83 Abs. 2 GO NRW,
Ratsbeschluss zur Haushaltssatzung 2020vom 10.03.2020.
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die Mehraufwendungen und –auszahlungen werden jeweils gedeckt durch entsprechende Mehrerträge und Mehreinzahlungen bzw. Minderaufwendungen und Minderauszahlungen.
Anlage/n:
Liste der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 01. September 2020Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath