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Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl des
Integrationsrates vom 13. September 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 15. September 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7494

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Integrationswahl wie folgt fest (Anlage 1):

Wahlberechtigte

6.604

hler*innen

967

Ungültige Stimmen

20

ltige Stimmen

947

Von den gültigen Stimmen entfielen auf

Internationale Liste

Ja-Stimmen

816

Nein-Stimmen

131

Danach sind die in der Anlage 2 aufgeführten Personen als Migrantenvertreter*innen in den Integrationsrat der Stadt Herzogenrath gewählt.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitglieder*innen des Wahlausschusses, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

Außerdem gibt der Wahlleiter die Namen der in den Integrationsrat gewählten Bewrber*innen öffentlich bekannt.

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter*innen im Integrationsrat der Stadt Herzogenrath gilt u.a. § 34 des Kommunalwahlgesetztes in Verbindung mit § 61 Kommunalwahlordnung analog.

Nach § 15 der Wahlordnung stellt der Wahlausschuss das endgültige Wahlergebnis fest.

Gem. § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO) prüft der Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 a) zur Kommunalwahlordnung fest.

Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden.

Bedenken gegen die Entscheidungen der Wahlvorstände kann der Wahlausschuss allerdings in der Niederschrift vermerken.

Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zzgl. der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),

  1. die Zahl der Wähler*innen,

  1. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber*innen

  1. die Zahlen der für die zur Wahl stehende Liste abgegebener Ja- und Nein-Stimmen,

  1. welche Bewerber*innen gewählt sind.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag ist dieser gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler*innenr ihn entschieden hat.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitglieder*innen, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

Der Wahlleiter hat die Wahlniederschriften vorgeprüft. Dabei haben sich keine Veränderungen zu dem am Wahlabend festgestellten Ergebnis ergeben.

Rechtliche Grundlagen:

§ 34 Kommunalwahlgesetz

§ 61 Kommunalwahlordnung

Wahlordnung für die Wahl der direkt in das Integrationsgremium der Stadt Herzogenrath zu wählenden Mitglieder*innen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. September 2020Sitzung des Wahlausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Wahlausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug