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Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt
Herzogenrath (Stadtrat) vom 13. September 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 15. September 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7493

  1. Der Wahlausschuss nimmt folgende rechnerische Berichtigung der Feststellungen der Wahlvorstände vor:

Stimmbezirk 1201

Vom Wahlvorstand wurden irrtümlich vier Wahlscheinwähler*innen als Briefwähler*innen erfasst (B 2). Wahlscheinwähler*innen sind allerdings in der Spalte „B 1“ zu erfassen.

Die Zahl der Wähler*innen im Stimmbezirk (B 1) wird von 338 auf 342 berichtigt. „B 2“ ändert sich auf „0“.

Eine Veränderung bei den gültigen Stimmen ergibt sich nicht.

  1. Der Wahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis der Vertretung der Stadt Herzogenrath (Stadtrat) wie folgt fest:

Wahlberechtigte

37.232

hler*innen

20.070

Ungültige Stimmen

303

ltige Stimmen

19.767

Weiterhin stellt der Wahlausschuss

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber*innen,
  2. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
  3. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gem.§ 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zuteil sind,
  4. welche Bewerber*innen gem. § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind,

fest.

Die Feststellungen zu Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage 1.

Die Feststellungen zu Nr. 3 und 4 ergeben sich aus Anlage 2.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 a) zur Kommunalwahlordnung anzufertigen und von allen Mitglieder*innen des Wahlausschusses, die an der Feststellung des Ergebnisses mitgewirkt haben sowie der Schriftführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Außerdem gibt der Wahlleiter die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber*innen öffentlich bekannt.

 

 

Sachverhalt:

Gem. § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO) prüft der Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 a) zur Kommunalwahlordnung fest.

Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden.

Bedenken gegen die Entscheidungen der Wahlvorstände kann der Wahlausschuss allerdings in der Niederschrift vermerken.

Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zzgl. der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),

  1. die Zahl der Wähler*innen,

  1. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber*innen

  1. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,

  1. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gem. § 33 Abs. 1 5 Kommunalwahlgesetz zuzuteilen sind,

  1. welche Bewerber*innen gem. § 33 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.

Bei Stimmengleichheit und Zahlenbruchteilen ist im Anschluss an die Feststellung nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 6 die Ziehung des Loses vorzunehmen.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 a) anzufertigen und von allen Mitglieder*innen, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Entsprechend den vorstehend beschriebenen gesetzlichen Regelungen hat der Wahlleiter die Wahlniederschrift auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Hierbei hat sich zu den am Wahlabend veröffentlichten Ergebnis folgende Änderung ergeben:

Stimmbezirk 1201

Vom Wahlvorstand wurden irrtümlich vier Wahlscheinwähler*innen als Briefwähler*innen erfasst (B 2). Wahlscheinwähler*innen sind allerdings in der Spalte „B 1“ zu erfassen.

Die Zahl der Wähler*innen im Stimmbezirk (B 1) wird von 338 auf 342 berichtigt. „B 2“ ändert sich auf „0“.

Eine Veränderung bei den gültigen Stimmen ergibt sich nicht.

Weitere Änderungen liegen nicht vor.

Die vorstehende Berichtigung führt lediglich zur Veränderung bei der Aufteilung der Zahl der Wähler*innen in den Spalten „B 1“ und „B 2“. Die Gesamtzahl „B“ bleib unverändert.

Rechtliche Grundlagen:

§ 34 Kommunalwahlgesetz

§ 61 Kommunalwahlordnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. September 2020Sitzung des Wahlausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Wahlausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
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Tagesordnung
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