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Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bei den
Hilfen zur Erziehung/der Eingliederungshilfe


Letzte Beratung
Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
Federführend
A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10659

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag stimmt gem. § 83 GO NRW i.V.m. § 7 der Haushaltssatzung 2020 unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für 2020 im Produkt 060201 „Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Amtspfleg-, Amtsvormund-, Beistandschaften und Hilfen für junge Volljährige (diff. RU)“ bis zur Höhe von 1.470.000 € zu.

 

 

Sachlage:

Im Mehrbelastungshaushalt des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (differenzierte Regionsumlage „Jugendhilfe“) ergibt sich nach aktueller Prognose im Produkt 06.02.01 Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Amtspflegschaften, Amtsvormund-, Beistandschaften und Hilfen für junge Volljährige (diff. RU) voraussichtlich eine Haushaltsverschlechterung (Zuschussbedarf) in Höhe von

rd. 1.470.000 €.

In diesem Produkt führt diese Entwicklung der Sachkosten zu unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in einer saldierten Gesamthöhe von bis zu 1.470.000 €, die im Detail wie folgt zustande kommt:

Auch der Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen unterliegt dem bundesweiten Trend der Kostensteigerungen in der Jugendhilfe. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie prognostiziert überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen im stationären Setting in Höhe von rd. 976.000 € über dem angemeldeten Haushaltsansatz (rd. 66 % der erhöhten Kosten im Produkt). Bei den stationären Maßnahmen sind rd. 690.000 € auf die (rückwirkende) Übernahme von Fällen anderer Jugendämter aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit zurückzuführen. Die aktuelle Prognose ist daher in den Teilprodukten von Faktoren abhängig, die seitens der Verwaltung nicht beeinflusst werden können (Umzüge, Zuständigkeitswechsel etc.). In einem laufenden Fall muss das Amt r Kinder, Jugend und Familie seitrz 2020 laufende Kosten in Höhe von rd. 16.000 € pro Monat r die Unterbringung finanzieren. Weiterhin sind zum Beispiel durch rückwirkende Übernahmen von vierllen Kosten in Höhe von rd. 327.000 € zu finanzieren.

Die Fallzahlen im stationären Bereich sowie die Tagessätze bei stationären Unterbringungen steigen weiterhin kontinuierlich. Bei vielen Unterbringungen sind die Auffälligkeiten von Kindern/Jugendlichen so gravierend, dass eine Regelunterbringung nicht ausreichend ist und nur eine Intensivplatzunterbringung das geeignete Mittel darstellt. Regelmäßig gehen stationären Maßnahmen massive, oftmals langdauernde Kindeswohlverletzungen im familiären Kontext voraus, denen mit ambulanten Maßnahmen nicht mehr ausreichend zu begegnen ist. Auch langwierige, hochstrittige familiengerichtliche Verfahren, die mit einem Eingriff in die elterliche Sorge einhergehen, münden häufig in stationären Hilfen, sowohl in Pflege/Erziehungsstellen als auch in Heimeinrichtungen und familienanalogen Gruppen. Nach wie vor sind Heimunterbringungen das letzte Mittel unter den Jugendhilfemaßnahmen, auf das nur bei fehlender Erfolgsaussicht oder sogar dem Scheitern zuvor installierter Pflegeunterbringungen oder ambulanter Maßnahmen zurückgegriffen wird. Viele Kinder bzw. Jugendliche haben unter schwierigsten und extrem belastenden familiären Umständen gelebt, die zu Traumatisierungen führen, die nur noch im Betreuungssetting spezialisierter Einrichtungen bearbeitet werdennnen.

Weiterhin übersteigen die Kosten für stationäre Maßnahmen in der Eingliederungshilfe den Haushaltsansatz um rd. 403.000 € (in o. a. 976.000 € enthalten). In der Eingliederungshilfe wurde nach Durchführung der Personalbemessung das Team auf drei Vollzeitstellen aufgestockt. Zur Übernahme eines Falls in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe ist eine sozialpädagogische Diagnose inkl. einer fachärztlichen Stellungnahme erforderlich. Es konnten durch die neue Personalausstattung mehr Prüfungen von Fällen durchgeführt werden, welche zuvor im Bereich der Hilfen zur Erziehung verortet waren. Auch der Hilfebedarf bei jungen Volljährigen ist aufgrund der vorliegenden seelischen Behinderung zeitintensiver. Viele Fälle haben einen Hilfebedarf über das 18. Lebensjahr hinaus.

Im ambulanten Bereich der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfen für junge Volljährige werden die Kosten um rd. 494.000 € überschritten (rd. 34 %). Auf Grundlage des Elternrechts sowie aus pädagogisch-fachlicher Sicht und unter Berücksichtigung des Kostengesichtspunktes gilt in vielen Fällen der Grundsatz, das Familiensystem mit seinen vorhandenen Ressourcen durch ambulante Begleitung zu stärken, anstatt eine kostenaufwändige Herausnahme von Kindern/Jugendlichen zu forcieren. So lange es fachlich vertretbar ist, soll Kindern und Jugendlichen der familiäre Bezugsrahmen und Lebensort erhalten bleiben.Dies führt dazu, dass Familien mit großem und komplexem Hilfebedarf (Multiproblemfamilien“ u. a. geringer sozialer Status, Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Suchtproblematik/psychische Erkrankungen, häusliche Gewalt)oft in intensiver Form und über lange Zeiträume Beratung und ambulante Hilfen erhalten, um auch bei ungünstigen Rahmenbedingungen ein bestmögliches Aufwachsen von Kindern zu erglichen.

Durch eine verbesserte Einnahmesituation können erhöhte Erträge in Höhe von rd. 156.000 € prognostiziert werden.

Im A 51 wurden im Sommer dieses Jahres durch eine interne Projektgruppe Eckpunkte für veränderte Verfahrensweisen in den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe erarbeitet, die die Prozesse bei Fallinstallationen fachlich aufwerten, neu strukturieren und anderen Prüfungsmechanismen unterwerfen. Dieses neue Verfahren ist zum 01.11.2020 in Kraft getreten.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendamtskommunen wurden in persönlichen Gesprächen im September 2020 über die Entwicklung informiert. Einwände wurden nicht erhoben.

Rechtslage:

Nach § 83 (2) Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 53 (1) Kreisordnung NRW ist bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Städteregionstages einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2020 der Städteregion Aachen gelten überplanmäßige Aufwendungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um 100.000 € übersteigen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

vgl. Sachlage

Die differenzierte Regionsumlage „Jugendhilfe“ wird von den Jugendamtskommunen Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath aufgebracht. Für das Haushaltsjahr 2020 wird sie spitz abgerechnet und als Ertrag eingebucht. Die voraussichtlich entstehende Haushaltsverschlechterung in 2020 (Zuschussbedarf) ist zu 100 % von den Jugendamtskommunen im Haushaltsjahr 2022 aufzubringen.

Die Aufwendungen werden im Rahmen von NKF als konsumtiver Aufwand verbucht.

Soziale Auswirkungen:

Individuelle und bedarfsgerechte Unterstützungs- und Hilfeangebote für Kinder, Jugendliche und Familien tragen zur Förderung guter Lebensbedingungen junger Menschen im Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen bei.

Im Auftrag:

gez.: Terodde


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Beratungsfolge

Donnerstag, 26. November 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 19. November 2020Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Details
Tagesordnung