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Wahl der Mitglieder der StädteRegion Aachen im Braunkohlenausschuss


Letzte Beratung
Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10188

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag wählt zu Mitgliedern des Braunkohlenausschusses

  1. als Mitglied der Kommunalen Bank in stimmberechtigter Funktion

Frau_Herrn ____________________________________

  1. als Vertretung der Städteregion Aachen mit beratender Befugnis

Frau_Herrn ____________________________________.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) wird als zuständiges Gremium für dieBraunkohlenplanung der Braunkohlenausschuss eingerichtet.

Gemäß § 20 Abs. 2 LPlG sind im Braunkohlenausschuss vertreten

  • stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank, der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank sowie
  • beratende Mitglieder.

Zu Ziffer 1. des Beschlussvorschlages:

Gemäß § 19 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) umfasst das Braunkohlenplangebiet aus der Städteregion Aachen die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler und somit eine so genannte „betroffene Bevölkerung“ von 130.496 Einwohnern.

Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG wählen die Vertretungen der Kreise des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank). Dies hat innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften zu erfolgen. Mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner ist ein stimmberechtigtes Mitglied zu wählen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LPlG).

Zu Ziffer 2. des Beschlussvorschlages:

Gemäß § 22 Satz 2 LPlG ist eine Vertretung jedes Kreises des Braunkohlenplangebietes zu benennen, welche mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnimmt, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.

r beide Entscheidungen ist der Städteregionsrat stimmberechtigt (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW).

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

In Vertretung:

gez.: Nolte


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 26. November 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Details
Tagesordnung