Wahl der Mitglieder der StädteRegion Aachen im Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln
- Letzte Beratung
- Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
- Federführend
- A 10 - Zentrale Dienste
- Originaldokument
- http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10187
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag wählt
- zu stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln
- Frau_Herrn _________________
- Frau_Herrn _________________
- zum beratenden Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln
Frau_Herrn _____________.
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 6 Landesplanungsgesetz (LPlG) wird im Regierungsbezirk Köln ein Regionalrat errichtet.
Zu Ziffer 1. des Beschlussvorschlages:
Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte in NRW werden gem. § 7 Abs. 1 LPIG i.V.m. § 21 Abs. 2 LPIG
- zu zwei Dritteln von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt und
- zu einem Drittel aus Reservelisten berufen.
Für das Gebiet der Städteregion Aachen gilt, dass der Rat der Stadt Aachen die für das Gebiet der Stadt Aachen zu wählenden 2 Mitglieder bestimmt (Bei kreisfreien Städten 1 Mitglied je angefangene 200.000 Einwohner, § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 LPlG).
Da somit bezogen auf das Gebiet der Städteregion Aachen die Einwohnerzahl des Stadtgebietes Aachen unberücksichtigt bleiben muss, sind für die (übrigen) regionsangehörigen Gemeinden 2 Mitglieder des Regionalrates vom Städteregionstag zu wählen (1 Mitglied je angefangene 200.000 Einwohner; § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 LPIG).
Gegenüber der Wahl der Mitglieder des Regionalrates nach der Kommunalwahl 2014 ergeben sich insbesondere zwei Änderungen:
- Es sind keine verbundenen Wahlvorschläge mehr zulässig.
- Die Bezirksregierung legt nicht mehr fest, welche konkreten Parteien für die zugeteilten Sitze vorschlagsberechtigt sind. Vielmehr sind bei der Wahl alle anerkannten Verfahren der Verhältniswahl zulässig. Da die Bezirksregierung für ihren Zuständigkeitsbereich die Berechnung der (Gesamt)Sitzzahl gemäß dem Verfahren Hare-Niemeyer vorgenommen hat, schlägt die Verwaltung vor, dieses Verfahren auch bei der Wahl der beiden Vertretungen der Städteregion anzuwenden.
Ein Mitglied soll der Gruppe der Gemeinden bis 25.000 Einwohner, das andere der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören (§ 7 Abs. 2 Satz 3 LPlG). Insoweit bedarf es einer interfraktionellen Verständigung. Gemäß § 7 Abs. 4 LPlG müssen beide Gewählten ihre Wohnung im Gebiet des ehemaligen Kreises Aachen haben.
§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW (sog. „Verwaltungsmandat“ im Falle der Benennung mehrerer Vertreter_innen) findet hier insoweit keine Anwendung, als die Verwaltung durch ein Mitglied mit beratender Funktion vertreten ist (siehe Ziffer 2 des Beschlussvorschlages).
Zu Ziffer 2. des Beschlussvorschlages:
Gemäß § 8 Abs. 3 LPlG nimmt je eine Vertretung der Kreise mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regionalrates teil.
Für beide Entscheidungen ist der Städteregionsrat stimmberechtigt (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KrO).
Personelle Auswirkungen:
Keine.
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Keine.
gez.: Dr. Grüttemeier
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 26. November 2020Sitzung des Städteregionstages
- Art
- Entscheidung
- Ausschuß
- Städteregionstag
- Details
- Tagesordnung