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Wahl von Vertretungen der StädteRegion Aachen im Kreispolizeibeirat


Letzte Beratung
Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10185

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag wählt zu Mitgliedern des Kreispolizeibeirates:

1. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________)

2. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________)

3. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________)

4. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________)

5. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________)

6. Frau_Herrn __________________________________

(Stellvertretung: Frau_Herr____________________).

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 1 Buchst. a) Ziffer 1. der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes NRW (Fassung ab 27.11.2012) ist Kreispolizeibehörde für den Bereich der Städteregion Aachen das Polizeipräsidium Aachen.

Gemäß § 15 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) besteht bei jeder Kreispolizeibehörde ein Polizeibeirat, welchem 11 Mitglieder angehören.

Bei einem so genannten „zusammengefassten Polizeibezirk“ wie dem Polizeipräsidium Aachen wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder des Kreispolizeibeirates und deren Stellvertreter_innen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks (§ 17 Abs. 2 POG NRW). Somit entfallen

  • auf die Städteregion Aachen 6 Mitglieder inkl. Stellvertreter_innen,
  • auf die Stadt Aachen 5 Mitglieder inkl. Stellvertreter_innen.

Gemäß § 17 Abs. 1 POG NRW wählt der Städteregionstag für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreter_innen im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürger_innen sowie Einwohner_innen, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder oder Stellvertreter_innen gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen aber nicht erreichen. Daraus folgt, dass mindestens vier Mitglieder und vier Stellvertreter_innen Mitglied des Städteregionstages sein müssen.

Beamtinnen_Beamte, Angestellte sowie Arbeiter_innen der Polizei können nicht Mitglieder oder Stellvertreter_innen eines Polizeibeirates sein.

§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW (sog. „Verwaltungsmandat“ im Falle der Benennung mehrerer Vertreter) findet hier keine Anwendung.

Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW).

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

gez.: Dr. Grüttemeier

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 26. November 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
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Tagesordnung