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Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses


Letzte Beratung
Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10142

Beschlussvorschlag:

Die Städteregionstagsmitglieder treffen für die Dauer ihrer Wahlperiode hinsichtlich des Verwaltungsausschusses folgende Entscheidungen:

1. Sie nehmen zur Kenntnis, dass gemäß der Betriebssatzung 20 stimmberechtigte Mitglieder zu wählen sind.

2. Die Abstimmung über die Wahlvorschläge führte zu folgendem Ergebnis:

  • Wahlvorschlag 1 (……)…… Stimmen
  • ……………………… Stimmen
  • NEIN…… Stimmen
  • Enthaltungen …… Stimmen

3. Somit wurden zu stimmberechtigten Mitgliedern gewählt:

1. Frau/Herr (SRTM/sB) ___________________________

2. Frau/Herr (SRTM/sB) ___________________________

3. ………………

4. Sie wählen zu stellvertretenden stimmberechtigten Mitgliedern in der angegebenen Reihenfolge:

a) für die XXX-Städteregionstagsfraktion:

1. ………………………………………………………

2. ………………………………………………………

3. ………………………………………………………

……………………………………………………………

b) für die XXX-Städteregionstagsfraktion:

1. ………………………………………………………

2. ………………………………………………………

3. ………………………………………………………

…………………………………………………………

(Hinweis:Zahl der stimmberechtigt vertretenen Fraktionen ist abhängig vom Ergebnis der Verhältniswahl)

 

 

Sach- und Rechtslage:

Das Senioren- und Betreuungszentrum der Städteregion Aachen in Eschweiler ist eine wie ein Eigenbetrieb geführte Einrichtung, für die gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 114 Abs. 1 GO NRW sowie § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung vom Städteregionstag ein Betriebsausschuss (Verwaltungsausschuss) zu bilden ist. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses wird durch § 6 der Betriebssatzung geregelt.

Die in § 114 Abs. 3 GO NRW vorgesehene Mitbestimmungsregelung findet beim Senioren- und Betreuungszentrum der Städteregion Aachen keine Anwendung.

Insoweit wäre in der heutigen Sitzung durch den Städteregionstag über die konkret-personelle Besetzung zu entscheiden.

Aufgrund von § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO NRW hat der Städteregionsrat bei der Bildung der Fachausschüsse kein Stimmrecht.

Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlages:

Neben Städteregionstagsmitgliedern können auch sachkundige Bürger_innen zum Mitglied gewählt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ihre Zahl die der Städteregionstagsmitglieder nicht erreichen darf (§ 41 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW).

Haben sich die Städteregionstagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Städteregionstagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Städteregionstages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (§ 35 Abs. 3 Satz 1 - 6 KrO NRW; Verfahren Hare/Niemeyer).

Zu Ziffer 4) des Beschlussvorschlages:

Die Stellvertretung von Ausschussmitgliedern muss so geregelt werden, dass die jeweilige Stellvertretung eindeutig bestimmbar ist, weil anderenfalls die demokratische Legitimation des Ausschusses im einzelnen Vertretungsfall nicht gewährleistet wäre.

Dementsprechend bestimmt § 41 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW, dass der Städteregionstag die Reihenfolge der Vertretung zu regeln hat, soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt.

Die Aufteilung der Stellvertreterlisten nach Fraktionen ermöglicht diesen die individuelle Gestaltung ihres Vorschlages.

Hinweis:

Fraktionen, welche in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Städteregionstagsmitglied oder eine_n sachkundige_n Bürger_in, die_der dem Städteregionstag angehören kann, zu benennen (§ 41 Abs. 3 Satz 7 KrO NRW).

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

In Vertretung:

gez.: Nolte


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Beratungsfolge

Donnerstag, 26. November 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
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