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Wahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses


Letzte Beratung
Donnerstag, 26. November 2020 (öffentlich)
Federführend
A 10 - Zentrale Dienste
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10131

Beschlussvorschlag:

Die Städteregionstagsmitglieder treffen für die Dauer ihrer Wahlperiode hinsichtlich des Kinder- und Jugendhilfeausschusses folgende Entscheidungen:

A) Sie wählen zu dessen stimmberechtigten Mitgliedern und zu deren Stellvertretungen gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen/Männer):

1. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

2. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

3. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

4. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

5. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

6. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

7. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

8. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

9. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

B) Sie wählen zu dessen stimmberechtigten Mitgliedern und zu deren Stellvertretungen gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII (Vorschläge der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe):

1. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

2. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

3. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

4. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

5. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

6. Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung:_________________________)

C) Sie wählen zu weiteren sachkundigen Frauen/Männern als beratende Mitglieder und zu deren Stellvertretungen 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. b) der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen):

1. auf Vorschlag der XXX SRTF:

Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung: _________________________)

2. auf Vorschlag der XXX - SRTF

Frau/Herrn _____________________________

(Stellvertretung: _________________________)

 

 

Sach- und Rechtslage:

Allgemeines:

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss ist ein nach den §§ 70, 71 SGB VIII zu bildender Pflichtausschuss, für welchen gemäß § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) die Vorschriften der Kreisordnung nur subsidiär gelten.

Ihm gehören bis zu vier Personengruppen an, hinsichtlich derer die jeweilige Satzung für das Jugendamt Regelungen zu treffen hat.

Gemäß der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen handelt es sich bei den vorgenannten vier Personengruppen um

  • die Gruppe der 9 stimmberechtigten Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII,

- vgl. Buchstabe A) des Beschlussvorschlages

  • die Gruppe der 6 stimmberechtigten Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII,

- vgl. Buchstabe B) des Beschlussvorschlages

  • die Gruppe der beratenden Mitglieder gem. § 5 Abs. 1 AG-KJHG sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchstabe a), c)- e) der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen, welche entweder „geborenes Mitglied“ sind oder von externen Stellen bestellt werden,

- keine Entscheidung des Städteregionstages erforderlich -

  • die Gruppe der beratenden Mitglieder gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. b) der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen

- vgl. Buchstabe C) des Beschlussvorschlages

Zu Buchst. A) des Beschlussvorschlages:

Gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

  1. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

Da gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören, sind zu wählen:

  • unter Buchst. A) des Beschlussvorschlages 9 Mitglieder (incl. Stellvertretungen)
  • unter Buchst. B) des Beschlussvorschlages 6 Mitglieder (incl. Stellvertretungen).

Gemäß § 4 Abs. 2 AG-KJHG werden die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. r jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen (§ 4 Abs. 3 AG-KJHG).

Zu Buchst. B) des Beschlussvorschlages:

Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertretungen vorzuschlagen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AG-KJHG). Die Verwaltung hat diese Institutionen durch die Amtliche Bekanntmachung Nr. 12 vom 29.05.2020 und darüber hinaus im persönlichen Anschreiben vom 03.06.2020 gebeten, Vorschläge für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss einzureichen (Eingegangene Vorschläge siehe Anlage).

Der Städteregionstag wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände, sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 5 AG-KJHG). Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen.

Zu Buchst. C) des Beschlussvorschlages:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG bestimmt § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. b) der Satzung für das Jugendamt der Städteregion Aachen, dass dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss eine Vertretung je Städteregionstagsfraktion als „weitere sachkundige Frauen und Männer“ mit beratender Stimme angehört.

Auch hier ist auf eine angemessene Beteiligung von Frauen zu achten (§ 5 Abs. 3

Satz 2 AG-KJHG).

Wahlverfahren

Über Wahlvorschläge der Fraktionen wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt (Quotenverfahren Hare/Niemeyer).

Es sind in zwei getrennten Wahlgängen - zu wählen

  • zunächst die Mitglieder zu Buchst. A) und B) des Beschlussvorschlages und
  • anschließend die Mitglieder zu Buchst. C) des Beschlussvorschlages.

Bei der Wahl der Mitglieder zu Buchst. A) und B) sind innerhalb eines Wahlganges (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW, d.h. aufgrund einer einzigen Abstimmung) zwei verschiedene Mitgliedergruppen zu ermitteln, und zwar

  • zunächst die 9 Mitglieder (incl. Stellvertretungen) gem. § 71 Abs. 1 Ziff.1 SGB VIII und anschließend
  • die 6 Mitglieder (incl. Stellvertretungen) gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII.

Daher müssen Wahlvorschläge der Fraktionen beide Mitgliedergruppen getrennt ausweisen.

Gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO NRW hat der Städteregionsrat bei der Bildung der

Fachausschüsse kein Stimmrecht.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

In Vertretung:

gez.: Nolte

 

 

Anlage:

Vorschlagsliste


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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