Der Städteregionstag bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode zur Vertretung der Städteregion Aachen in der Mitgliederversammlung des Eifelverein e.V.
Frau_Herrn………………………………………………
(Stellvertretung: …………………………………………)
Sachlage:
Der Kreis Aachen war bzw. die Städteregion Aachen ist seit vielen Jahren Mitglied des Eifelverein e.V.. Die Städteregion Aachen ist förderndes Mitglied gem. § 5 Ziffer 1 Buchstabe d) der Vereinssatzungund zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 256,00 €.
Die Verwaltung würde eine Fortführung dieser Mitgliedschaft befürworten.
Gem. § 6 der Satzung sind Organe des Vereins
-die Mitgliederversammlung,
-der Erweiterte Hauptvorstand und
-der Hauptvorstand.
Für die Mitgliederversammlung ist eine Vertretung der Städteregion Aachen zu bestellen. Die Verwaltung empfiehlt, darüber hinaus eine Stellvertretung zu bestellen. Als förderndes Mitglied besteht für die Vertretung der Städteregion Rederecht, aber kein Stimmrecht (§ 7 Ziffer 1. Buchstabe d) Vereinssatzung).
Im Erweiterten Hauptvorstand und im Hauptvorstand ist die Städteregion Aachen nicht vertreten.
Rechtslage:
Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW werden Vertretungen der Städteregion Aachen, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Städteregionstag bestellt oder vorgeschlagen.
Da nur eine Vertretung zu wählen ist, erfolgt die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW (Mehrheitswahl). Die Wahl wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt aufgrund von § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW.
Personelle Auswirkungen:
Keine.
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Keine.
Im Auftrag:
gez.: Terodde
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 17. Dezember 2020Sitzung des Städteregionstages