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Bestellung von Vertungen der StädteRegion Aachen in Organe des digitalHUB
Aachen e.V.


Letzte Beratung
Donnerstag, 17. Dezember 2020 (öffentlich)
Federführend
S 85 - Wirtschaftsförderung, Tourismus und Europa
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10220

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode hinsichtlich des digitalHUB Aachen e.V. “

  1. zur Vertretung der Städteregion Aachen im Präsidium

Frau_Herrn……………………………………………

(Stellvertretung: ……………………………………)

  1. zur Vertretung der Städteregion Aachen in der Mitgliederversammlung

Frau_Herrn………………………………………………

(Stellvertretung: ……………………………………)

 

 

Sachlage:

Die Städteregion Aachen ist Mitbegründerin des Vereins und Mitglied seit 2016 (heres siehe Sitzungsvorlage-Nr. 2018/0460). Der hrliche Mitgliedsbeitrag (Status „Sponsor“) beträgt z. Zt. 5.950,- .

Die Verwaltung würde eine Fortführung dieser Mitgliedschaft befürworten.

Gem. § 6 der Vereinssatzung sind Organe des Vereins

- der Vorstand (siehe § 7 der Vereinssatzung),

- das Präsidium (siehe § 12 der Vereinssatzung) und

- die Mitgliederversammlung (siehe § 16 der Vereinssatzung).

Im Vorstand ist die Städteregion Aachen bislang nicht vertreten.

Dem Präsidium gehört jeweils eine Vertretung der Initiator_innen zur Vereinsgründung, somit auch die Städteregion Aachen, an.

r die Mitgliederversammlung ist ebenfalls eine Vertretung der Städteregion Aachen zu bestellen.

Die Verwaltung empfiehlt, für beide vorgenannten Organe darüber hinaus Stellvertretungen zu bestellen.

Rechtslage:

Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW werden Vertretungen der Städteregion Aachen, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Städteregionstag bestellt oder vorgeschlagen.

Da jeweils nur eine Vertretung zu wählen ist, erfolgt die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW (Mehrheitswahl). Die Wahl wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt aufgrund von § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine.

Im Auftrag:

gez.: Terodde


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 17. Dezember 2020Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Details
Tagesordnung