zum stellvertretenden zeichnungsberechtigten Ratsmitglied.
Sachverhalt:
Nach § 24 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath ist die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied, das der Fraktion des Bürgermeisters nicht angehört und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Diese Regelung findet gem. § 26 der Geschäftsordnung auf das Verfahren in den Ausschüssen entsprechend Anwendung, so dass die Niederschrift vom Ausschussvorsitzenden, einem zeichnungsberechtigten Ratsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Rechtliche Grundlagen:
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herzogenrath
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 14. Januar 2021Sitzung des Ausschusses für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement
Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement